Nr. 82.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
26. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Der Köder
der Strafgesetznovelle.
Mittwoch, den 7. April 1909.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
Ermüdung und Reizung durch überlange Arbeitszeit oder brauchs und des hauswirtschaftlichen Gebrauchs ist Gefahr wirtschaftlichen Nachteils, wenn eine gewisse Leistung wenig geeignet, um danach die Strafbarkeit der Entwendung mit den anvertrauten Zieren nicht vollbracht wird, zur Seite zu klassifizieren. Die Entwendung von häuslichen Gerätstehen. Daß eine Verkürzung der Arbeitszeit der Fuhrleute schaften, Kleidungsstücken und dergl. müßte mindestens auch und sonstige Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen der Miß- noch dem§ 370 unterstellt werden. handlung der Pferde mehr entgegenwirken würde, als alle Strafvorschriften, liegt auf der Hand.
Allerdings bringt die Novelle noch einen neuen§ 248a, der da lautet:
Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurüdnahme des Antrages ist zulässig.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
Die Leg Eulenburg, die Strafgesegnovelle, enthält, wie wir schon in unserem Artikel über die Verböserung Der bisherige§ 370 Nr. 13 des Strafgefeßbuchs soll sich des Beleidigungs- und des Erpresserparagraphen ausführten, hinfort gegen diejenigen richten, die behördliche Vorschriften auch einige Vorschläge, denen die Sozialdemokratie zustimmen zur Verhütung von Tierquälerei übertreten. Es fommen fönnte, wenn fie für sich allein zu beschließen wären. Dahin dabei Verordnungen über den Transport von Tieren, über die gehört vor allem der Entwurf einer neuen Bestimmung gegen Vornahme von Schlachtungen und wissenschaftlichen Experi die Mißhandlung von Kindern und anderen durch mente an Tieren und dergleichen in Frage. Krankheit oder Gebrechlichkeit wehrlosen Personen durch die Außer diesen Strafverschärfungen sind eine Reihe Das ist sicherlich eine Reform, die allerdings sehr spät Eltern oder die zur Obhut und Fürsorge Bestellten. Bisher Strafmilderungen vorgesehen. So wird für den kommt. Aber sie kommt. Indes erfüllt auch sie nicht alle fiel solche Mißhandlung unter den Begriff der einfachen mit Waffen oder von mehreren gemeinschaftlich begangenen berechtigten Forderungen. Wer aus Not stiehlt, der kann Körperverlegung, sofern sie nicht mit einem gefährlichen Wert Hausfriedensbruch bestimmt, daß er künftig nur nicht immer den Gegenstand sorgsam auswählen, damit es zeug berübt worden war oder nicht eines der sonstigen Merk auf Antrag zu verfolgen ist. Nach dem geltenden Recht ein geringivertiger ist; er wird nehmen, was ihm zunächst in male der gefährlichen oder der schwereren Körperberlegung mußte die Strafverfolgung auch ohne Antrag eintreten und als die Finger fällt oder er wird gerade durch den Anblid eines zutraf. Die einfache Körperverlegung ist nur auf Antrag Strafe ist nur Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahre wertvollen Gegenstandes zur Tat angereizt werden. Wenn berfolgbar. Wenn nun Kinder von dem eigenen Vater oder vorgesehen. Das hat zu unbilligen Härten geführt, da als der Diebstahl aus Not geschieht, dann sollte unter allen Umdem Vormund mißhandelt werden, ist der zur Stellung des Waffe schon ein handfester Stock gilt, und der gemeinschaftliche Ständen der mildere Paragraph eintreten, und wenn die Strafantrages Berechtigte zugleich der Verüber der strafbaren Hausfriedensbruch sich vom harmlosesten einfachen Haus- äußerste Not zur Tat trieb, so müßte überhaupt Straflosigkeit Handlung. Nicht viel besser steht die Sache, wenn die Mutter friedensbruch lediglich durch den einen Umstand unterscheiden eintreten, wie das bisweilen in Desterreich geschieht, wo das Kind mißhandelt, da der Vater meist aus Rücksicht auf kann, daß statt einer Person ein Ehepaar den Raum Richter mit sozialem Verständnis freisprechen, weil die Not feine Gattin oder auch weil er mit ihrer Handlungsweise ein- widerrechtlich betritt. Die neue Gaffung setzt deshalb einen unwiderstehlichen Zwang auf den Täter ausgeübt habe. verstanden ist, keinen Strafantrag stellen wird. Da konnte auch das Minimum der Freiheitsstrafe auf einen Tag herab Dann aber ist wieder die Begrenzung der Bestimmung auf nur die Bestellung eines Pflegers helfen und bis die nötigen und läßt außerdem Geldstrafe bis zu 1000 m. zu. Weniger die au 3 Not verübten Diebstähle ungerechtfertigt. Beim Formalitäten erledigt waren, mochte die Antragsfrist schon erfreulich ist, daß bei derselben Gelegenheit auch das wider-§ 370 ist diese einschränkende Bestimmung nicht vorgesehen, verstrichen sein, so daß eine Verfolgung nicht mehr statt- rechtliche Verweilen in Räumen, die dem öffent man rechnet beim Diebstahl von Nahrungs- und Genußmitteln finden konnte. Bei der formalistischen Rechtsprechung, die in lichen Verkehr dienen, unter den Begriff des Haus- nicht bloß mit dem nagenden Hunger, sondern auch mit den GeDeutschland in üppiger Blüte steht, führt das zu den größten friedensbruches gebracht werden soll. Das ist unnötig, lüften, die der Anblick dieser Dinge hervorrufen kann. Dann Ungerechtigkeiten. Denn es blieben auf diese Weise nicht nur denn die öffentlichen Verkehrsmittel, Eisenbahntvaggons, sollte man auch hier mit den Gelüsten rechnen, die durch die die gelinderen Bergehen dieser Art unverfolgt, sondern unter Straßenbahnwagen usw., find durch Verordnungen besonders mangelhafte Berwahrung und Beaufsichtigung anderer Gegen Umständen auch Taten, die eine ganz besondere Roheit der geschüßt, und die milderen Strafen, die auf ihre Uebertretung stände hervorgerufen werden können, und sollte Leichtsinn Gesinnung verrieten und dem unglücklichen Kinde entsetzliche gefeßt find, genügen, da das widerrechtliche Eindringen in und Unüberlegtheit neben der Not als mildernde Umstände Qualen bereiteten. So kann eine Mißhandlung, die mit solche öffentliche Räume mit dem in Wohn-, Geschäfts- oder gelten lassen. einem mittelfräftigen Stock verübt wurde, als gefährliche Diensträume durchaus nicht gleichzusetzen ist. So mancherlei aber an den Bestimmungen, die wir hier Körperverlegung qualifiziert und daher ohne Antrag verfolgt In den Strafvorschriften für Arrestbruch, Siegel behandelt haben, auch noch auszusehen sein mag, an sich stellen werden, weil ein solcher Stock als gefährliches Werkzeug bruch und Bereitelung der ZwangsvoII ft red- fie zweifellos Verbesserungen des jezigen Rechtszustandes dar. gilt. Dagegen hat sich der Scharfsinn der gelehrten Richter ung, die jetzt nur Gefängnisstrafe fennen, wird überall die Indes kann uns dieser Köder selbstverständlich nicht veranso sehr in spitfindigen Begriffsdefinitionen gefangen, daß sie Geldstrafe zugelassen, was sehr gerechtfertigt ist. laffen, auf die Angel der Lex Eulenburg anzubeißen. Solange nicht imstande sind, das Hinseßen eines Kindes mit entdie Novelle die ungeheuerliche Verschlechterung des Beleidiblößtem Gesäß auf eine glühende Herdplatte für gefährliche den Diebstahl und die Unterschlagung betreffende. gungsparagraphen enthält, diesen Knebel für die ArbeiterKörperverlegung zu erklären. Denn der befestigte Herd ist preffe, solange ist sie auf das entschiedenste zu bekämpfen, tros nicht eine bewegliche Sache, und eines der unentbehrlichsten alles leidlich Guten, was sie sonst bringt. Merkmale des Begriffs gefährliches Werkzeug" ist die Beweglichkeit!
Klerikale Steuerpolitik.
Bir berichteten gestern, daß die Westdeutsche Ae.
Die wichtigste dieser Strafmilderungen ist schließlich die Das jezige Recht hat für den Diebstahl und namentlich für den Rückfalldiebstahl wahrhaftig drakonische Bestimmungen, die nur zu deutlich zeigen, daß das Strafrecht in der bürgerlichen Gesellschaft vornehmlich die Aufgabe hat, das heilige Den Nachteilen, die sich aus dem jezigen Zustande er- Eigentum zu schützen. Wer z. B. zum dritten Male beim geben. will die Novelle abhelfen, indem sie die Mißhandlung Diebstahl ertappt wird, der wird, und wenn er auch aus von Kindern und anderen wehrlosen Bersonen durch die au bitterster Not gehandelt hat und das Gestohlene in allen drei beiterzeitung", das Organ des Verbandes der katholischen ihrer Fürsorge und Obhut Bestellten als ein besonderes Ver- Fällen nur geringen Wert hatte, unbarmherzig mit Gefängnis Arbeiter- und Knappenvereine, an die Steuerpolitik des Zentrums gehen erklärt, das unter den Begriff der gefährlichen Körper- nicht unter drei Monaten und, wenn ihm mildernde Umstände scharfe Kritik übt und besonders tabelt, daß entgegen den öffentlich berlegung fällt, also unter allen Umständen, einerlei in welcher versagt werden sollten, mit Buchthaus bis zu 10 Jahren be Weise es verübt wird, ohne besonderen Antrag zu ver- straft. Nur wenn es sich um Nahrungs- und Genußmittel in abgegebenen Erklärungen verschiedener Zentrumsabgeordneten, folgen ist. Damit ist zugleich eine Verschärfung des geringen Mengen handelt, die zum alsbaldigen Verbrauch die Zentrumsmitglieder der Finanzkommission für die Konser gegen die Liebesgabe an die Spiritusbrenner eintreten zu tvollen, Strafmakes verbunden; während die einfache Körperverlegung entwendet werden, tritt eine mildere Bestimmung ein, die vierung der Liebesgabe gestimmt haben. Die„ Kölnische Bollsmit Gefängnis von einem Tage bis zu drei Jahren oder Nr. 5 des§ 370, die Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe zeitung", die ihre früheren gelegentlichen demokratischen Regungen mit Geldstrafe bis zu 1000 m. bestraft wird, tritt bei ge- bis zu 150 M. feftfett. fährlicher Körperverlegung Gefängnisstrafe nicht unter zwei Die Beschränkung dieser Bestimmung auf Nahrungs - reaktionärsten Sprünge der Zentrumsfraktion mitmacht, fühlt fich in letter Beit völlig abgestreift hat und jetzt unverdrossen die Monaten bis zu fünf Jahren ein und Geldstrafe ist über- und Genußmittel hat zu allerlei schier grotesken Ungerechtig durch diese Kritik um so mehr getroffen, als sie den offenkundigen haupt nicht zulässig. Da die Mißhandlung von Kindern und feiten geführt. Wer ein wenig Brot, Fleisch, Tabak oder Wortbruch des Zentrums nicht zu bestreiten vermag. Sie verlegt anderen wehrlosen Personen eine besondere Roheit der Ge- dergleichen entwendet, um feinen oder Angehöriger fich deshalb nach dem Muster jesuitischer Argumentation darauf, sinnung verrät und für die Betroffenen besonders schmerzlich Hunger zu stillen, genießt die Milde des§ 370, wer aber nachzuweisen, daß erstens die Versprechungen unter Umständen erund folgenschwer ist, so ist dagegen nichts einzuwenden. ein wenig Holz oder Kohlen nimmt, um sich oder seine An- folgt feien, die heute nicht mehr bestehen, daß zweitens gerade die Allerdings sind Härten nicht ausgeschlossen, weil auch Dienst gehörigen vor wütender Kälte zu schüßen oder wer ein paar Stellung des Zentrums als„ Rechtspartei" dieses zur Aufrechtboten, die die ihnen zur Obhut übergebenen Kinder miß- Groschen entwendet, um sich Nahrung zu kaufen, ist ein Dieb, erhaltung der Liebesgaben zwinge und drittens, daß eine Grhandeln, unter die neue Strafvorschrift fallen. Da ihre der nach den strengen Paragraphen über den Diebstahl und höhung der Matrikularbeiträge für den Arbeiter günstiger sei, als Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Kinder nicht entfernt den Rückfallsdiebstahl gerichtet wird. So kommen jene un- die Einführung der Nachlaßsteuer. Wörtlich sagt das Kölner Zenmit denen der Eltern, Vormünder usw. verglichen werden geheuerlichen Urteile zustande, die oft genug zu verzeichnen trumsblatt: fönnen, so ist zu erwägen, ob für Dienstboten und ihnen sind, und die einen armen Teufel wegen Entwendung eines Gleichstehende nicht ein milderes Strafminimum geschaffen Objektes von ein paar Pfennig Wert auf lange Monate oder werden kann. gar Jahre ins Gefängnis oder auch Zuchthaus bringen. So daß unter Umständen der dritte Diebstahl von einigen Groschenstücken den Täter auf längere Zeit hinter schwedische Gardinen bringen kann, als die widerrechtliche Aneignung einiger Hunderttausender dem großen Gauner an Freiheitsstrafe kostet.
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Ebenfalls eine Strafverschärfung setzt die Novelle für die Zierquälerei fest. Sie gilt im jezigen Recht als Uebertretung und ist daher im Höchstfalle nur mit sechs Wochen Saft oder 150 M. Geldstrafe zu belegen. Außerdem fordert der§ 370, Nr. 13 des Strafgesetzbuchs, daß die Tat öffentlich Die Novelle fucht diefem ungerechten Zustand abzuhelfen, oder in Aergernis erregender Weise geschah. Wer also außer halb der Deffentlichkeit oder im Kreise roher Patrone, die indem sie die Geltung der Nr. 5 des§ 370 auf die Ent fein Mergernis daran empfinden, Tiere boshaft quält oder wendung von Gegenständen des hauswirtschaftroh mißhandelt, geht heute straffrei aus. Das entspricht Ii chen Verbrauchs überhaupt ausdehnt. So wird also allerdings nicht der Auffassung, die wir über die Pflichten auch die Entwendung geringer Mengen von Feuerungs-, Beder Menschen gegen die Tiere haben. Und nicht der Gefahr leuchtungs- und Reinigungsmitteln, die im Haushalt verder Tierquälerei für die Volksgefittung bedeutet doch die braucht zu werden pflegen, der milderen Strasbestimmung Berrohung, die sie für Täter und für so manchen Zuschauer unterstellt. Voraussetzung ist dabei immer, daß die Entim Gefolge hat, auch eine Gefährdung menschlichen Lebens. wendung zum alsbaldigen Verbrauch erfolgt. Außerdem wird Wir können deshalb damit einverstanden sein, daß die Novelle die Unterschlagung unter denselben Bedingungen in die Tierquälerei zum Vergehen macht, das mit Ge diese Bestimmung einbezogen. fängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe Das ist an sich begrüßenswert. Aber es genügt nicht. bis zu 600 m. bestraft wird, sowie daß der Begriff der Die Entwendung von ein paar kleinen Geldftüden bleibt nach firafbaren Handlung durch Fortfa II der Merkmale„ öffent- mie bor aus dem Geltungsbereich dieser milderen Straflich oder in Mergernis erregender Weise" erweitert wird. In bestimmung ausgeschlossen. Und ist derjenige, der ein des auch hier wäre unseres Erachtens zu erwägen, ob nicht Kleidungsstück entwendet, um sich oder einen Angehörigen für Personen, die ihre Berufstätigkeit unter Anwendung von gegen die Kälte zu schüßen, strafbarer als jener, der zum Tieren auszuüben haben, ein geringeres Strafminimum feft- felben Zwed einige Stücke Kohle nimmt? Die Unterscheidung aufeßen wäre, wenn ihnen gewisse mildernde Umstände, wie zwischen Gegenständen des hauswirtschaftlichen Ver I
" Der Umstand, daß auch solche Mitglieder der Zentrumsfraktion in diesem Augenblid für die einstweilige Beibehaltung der Liebesgabe" sich erklärt haben, die früher entschieden für deren Beseitigung eingetreten find, sollte doch zum Nachdenken beranlassen, ehe man boreilig aburteilt. Die betreffenden Mitglieder der Kommission aus dem Zentrum haben sich auch keines= wegs in Widerspruch zu ihren früheren Erklärungen gesetzt, denn damals dachte niemand von ihnen an eine so starke Neubelastung des Branntweins, wie sie jest erfolgen soll, sondern lediglich an eine Reform der bisherigen Branntweingesetzgebung.
Im übrigen spielte auch das Reservatrecht Bayerns auf diesem Gebiete in der Kommission eine bedeutsame Rolle. Libe= rale und Sozialdemokraten fönnen fich darüber leicht hinweg seben, denn was fümmern fie Verträge und Rechte der EinzelStaaten, aber das Zentrum als föderalistische, als Rechtspartei tann darüber nicht so leichten Herzens hinweggehen.
Die Weftd. Arbeiterzeitung" glaubt auch, daß die Shmpathien für eine Nachlaß bezw. Erbschaftssteuer sich in den letzten Wochen stark vermehrt hätten und wendet sich dabei gegen einen Artikel der Kölnischen Volkszeitung", worin ausgeführt war, daß die Einzelstaaten den durch die Finanzreform nicht gededten Teil des Reichsdefizgits auf die Matrifularbeiträge nehmen müßten. Es ist uns nicht recht verständlich, wie die Westd. Arbeiterzeitung" daraufhin die Befürchtung aussprechen kann, das Defizit werde schließlich aus den Taschen der weniger leistungsfähigen Steuerzahler bestritten werden. In den Einzela flaaten, vor allem in Preußen, haben wir bekanntlich die direkte Besteuerung mit progressiver Zunahme des Steuerfazes nach oben, in Preußen noch obendrein die Vermögenssteuer. Was tann gerechter gegen die minder leistungsfähigen Steuerzahler
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