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Nr. 122.

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dak sed Telegramm- Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin"

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Moritplak, Nr. 1983.

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Mittwoch, den 29. Mai 1912.

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Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Morikplatz, Nr. 1984.

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Bildungsverein für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen eine Ein vor der Verurteilung ausgestelltes Attest enthielt die Einwirkung auf politische Angelegenheiten bezweckt und deshalb Bemerkung über die erfolgte Bestrafung natürlich nicht. In­den Bestimmungen des§ 3 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April zwischen waren die Instanzen von der Polizei über das 1908 unterliegt." weshalb die Und dieses Material genügte zu der Feststellung, daß der Strafverfahren unterrichtet worden, Delitt: Uebertretung des Reichsvereinsgesetzes! Verein in erster Linie die Aufgabe gehabt hat, die Arbeiter- Prüfungstommission nach Erledigung des Straf­Strafen: 1. Gerichtliche Entscheidung: 6 M. jugend der sozialdemokratischen Partei zu drittes Führungszeugnis, wie die Aeußerungen des Kriegs­verfahrens ein neues Führungsattest einforderte. Ein 2. Entscheidung der Schulbehörde: zuführen, die aus Umsturz der Verfassung und Aenderung ministers am 21. Mai d. J. im Reichstage vermuten lassen Nichtzulassung zum Abiturienteneramen. Der Gesetzgebung gerichteten Ideen dieſer Partei unter der ministers am 21. Mai d. I. im Reichstage vermuten lassen 3. Entscheidung der Militärbehörde: Jugend zu verbreiten!" fönnten, existiert nicht oder die Polizei funktioniert Verweigerung des Berechtigungsscheines Dann aber, Herr Kriegsminister: als geheime Feme ! In den weiteren Entscheidungsgründen zu dem in der zum einjährig- freiwilligen Dienst. Prüfungsinstanz bestätigten Urteil, das auf sechs Mark Geld. 4. Entscheidung der Militärbehörde: ftrafe lautete, wird noch die politische Stellung des Verhinderung des Studiums! Vaters des Angeklagten, der Redakteur am Vor­In der Schlußsigung des Reichstages brachten die Ge- wärts" sei, als Belastungsmoment gegen den Angeklagten auf­Und das nennt man dann eine unparteiische, von nossen Schulz und Dr. Frank eine Angelegenheit zur Sprache, geführt. die schon ihrer grundsäglichen Bedeutung wegen einer näheren politischen Motiven freie Justiz! Beleuchtung bedarf. Bekannt ist, daß in zahlreichen Fällen Unterstellen wir einmal, der Verein sei wirklich ein wegen unmoralischen Lebenswandels relegierte Gymnasiasten politischer gewesen, das Urteil also materiell berechtigt; aber unbehindert den Offiziersrock anziehen konnten, bekannt ist auch dann fordern die gegen Düwell beliebten weiteren Maß­auch, daß bei der Aburteilung von Studenten, die mit nahmen doch auf jeden Fall den energischsten Protest heraus. den Strafgesehen in Konflikt geraten waren, waren, auffällig Sozialdemokratische Gesinnung und ihre Betätigung im Zivil­Strafen mit dem Hinweis darauf begründet leben sind ein, durch kein Gesetz und keine Verfassungs­wurden, daß man den Angeklagten die Karriere nicht bestimmung unterbundenes Staatsbürgerrecht! Sie durch erschweren wolle. Anders sieht die preußische Gerechtigkeit Verwaltungsmaßnahmen zu bestrafen, bleibt aus, wenn ein als Sozialdemokrat behandelter Angeklagter efetesberlegung und Verfassungsbruch nur das Reichsvereinsgefez- angeblich übertreten hat. Solche auch dann, wenn diese Maßregeln von Behörden auswähnte Vorschrift der Behrordnung die Prüfungskommission für Vergehen, als Ausfluß konservativer, ultramontaner oder gehen! nationalliberaler Gesinnung, haben natürlich überhaupt keine Anklage zu gewärtigen. Wehe aber einem jungen Menschen, der sich bemüht, in einer Jugendorganisation an der Hebung des intellektuellen und moralischen Niveaus seiner proletarischen Altersgenossen zu arbeiten, anstatt dem Hurrapatriotismus mit Sauferei und Bauferei zu huldigen. Er hat ein Staats­berbrechen begangen, das nicht nur als Verstoß gegen das Reichsvereinsgesetz gerochen wird, sondern auch den ton­sequenten, gehässigen Versuch nach sich zieht, seine bürgerliche Eriſtenz zu vernichten, ihm die Möglichkeit wissenschaftlicher Ausbildung abzuschneiden.

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Die Angelegenheit betrifft den Sohn unseres Genossen W. Düwell, zurzeit noch Student an der Handelshochschule in Berlin . Zurzeit noch, denn die Militärbehörde will ihn nämlich zwingen, das Studium zu unter­brechen, um erst zwei oder drei Jahre Soldat zu spielen. Doch lassen wir die ganze Angelegenheit in ihrer ganzen Schöne an unserem Auge vorüberziehen.

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Heraus mit dem Flederwisch, oder Sie sind mitschuldig! Die Entscheidung der Prüfungskommission lautet wörtlich: Gemäß§ 89, Biffer 4/ c, der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 ist zur Erlangung der Berechtigung für den einjährig freiwilligen Dienst die unbescholtenheit der Be­werber durch behördliche Führungszeugnisse nachzuweisen. Das von Ihnen vorgelegte Führungsattest des Polizeipräsidenten zu Lichtenberg vom 20. dieses Monats kann nach Maßgabe der vor­stehenden Bestimmungen zum Nachweis Ihrer Unbescholtenheit nicht dienen, weil Sie ausweislich desselben am 24. Januar 1911 vom Schöffengericht in Lichten berg wegen Uebertretung des Reichsvereins­gesetes vom 19. April 1906 mit 6 Mark Geldstrafe eventuell zwei Tagen Hafe bestraft worden sind. Nachdem Ihre Berufung durch Erkenntnis des Landgerichts Berlin III bom 5. Mai 1911 zurückgewiesen worden ist, das schöffengerichtliche Urteil mithin Rechtstraft erlangt hat, muß in Hinblick auf die Eingangs er­Einjährig Freiwillige Bedenken tragen, Ihrem Antrage auf Verleihung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst zu Im Sommer 1910 bereitete sich Düwell privatim auf entsprechen. das Abiturienteneramen bor ; im Dezember des Der Vorsitzende. gleichen Jahres unterbreitete er dem zuständigen Provinzial­( gez.) Silber. Schulkollegium in Berlin einen Antrag auf Zulassung zur Seit Dstern 1911 ftudiert Dütvell an der Handels­Reifeprüfung Ostern 1911. Mit Hinweis auf das bereits seit hochschule in Berlin . Eine Unterbrechung seines Studiums Anfang Januar 1910 schwebende Strafverfahren wegen würde seiner weiteren wissenschaftlichen Ausbildung einfach ebertretung des Reichsvereinsgesetzes wurde das Ge- ein Ziel sehen. Die Erlangung des Berechtigungs­such abgelehnt! Ein zweites Gesuch und eine Beich eines und der Aufschub seiner Dienstpf I ich t schwerde an den Minister blieben erfolglos. Auf ein bis nach Beendigung des Studiums war daher tittes. nach Abschluß des Strafverfahrens eingereichtes für ihn gewissermaßen Lebensfrage! Das weiß man Gesuch erging dann folgender Bescheid: natürlich! Düwell versuchte schließlich, durch ein Gesuch an Kgl. Provinzialschulkollegium. Berlin W. 9, den 5. Juli 1911. den Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg die Ent­Linkstr. 42. Wie aus dem uns von Ihnen eingereichten anbei zurüd- wiederum tam ein ablehnender Bescheid! Begründend scheidung der Prüfungskommission, unwirksam zu machen. folgenden Urteile der 4. Straffammer des hiesigen töniglichen Landgerichts III vom 5. Mai 1911 hervorgeht, haben wird darin bemerkt, daß die Ablehnung erfolge, weil Düwell Sie die Geseze des Staates abjitlich über- wegen der angeblich zielbewußten Uebertretung des Reichs­treten und in Ihrem ganzen Verhalten, insbesondere bereinsgefeßes und nur darum der erforder­bei Ihren Bekundungen vor Gericht und bei den uns gemachten Lichen unbescholtenheit ermangele. Angaben die Wahrhaftigkeit bermissen lassen, die Notzuchtsdelikte, Mißhandlungen, Körperverlegungen, für jeden Menschen, namentlich aber für einen gebildeten Mann Sachbeschädigungen, Gefährdung von Eisenbahntransporten unerlässig ist. Bei dem betundeten Mangel an durch Korpsstudenten wiegen in Preußen viel leichter moralischer Reife bermögen wir Sie zur Reife als eine lebertretung des Reichsvereinsgesetzes. Die an­prüfung nicht zuzulassen. ( gez.) Mager. gezogenen, zweifellos schweren Delikte rauben Korps­studenten nicht die zum einjährigen Dienst erforderliche Un­bescholtenheit, gelten gar wohl als Beweis ihrer Reife. Und

III. Nr. 3348.

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Düwell erwarb als Schüler der Friedrich- Werderschen Dberrealschule in Berlin das Zeugnis über die wissenschaft­liche Befähigung zum einjährigfreiwilligen Militärdienst nach dem Abgang von der Schule. In seinem Zeugnis über die ab­solvierte faufmännische Lehre attestierte ihm sein Lehrherr aus­drücklich gutes Betragen. Während seiner Lehrzeit gründete er in Lichtenberg einen Verein für die arbeitende Jugend, der Daß man dieser offenkundig aus politischen Motiven die Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus seiner Mit- erfolgten Maßregelung einen Schein moralischen Rechtes zu muß nicht die Bemerkung von der zielbewußten Ueber­glieder bezweckte, ebenso auch den Kampf gegen Alkoholgenuß. geben versucht, macht die Affäre wahrlich nicht appetitlicher. tretung" Stopfschütteln erregen, da doch," wie das Urteil er­Begen Erkrankung mußte D. die Leitung des Vereins, der Weil der Angeklagte sich nicht schuldig bekennt, weil die Polizei, fennen läßt, die erſte Handlung des Vereins die Einberufung übrigens nur einige Monate existierte, nach wenigen Tagen nieder- beren Zuverlässigkeit die Moabiter Borgänge und der Fall einer öffentlichen Versammlung war, die seine Eriſtenz und legen. Er hatte sich nicht einmal an der ersten öffentlichen Dubrowski so glänzend bewiesen haben, andere Behauptungen von ihm einberufenen konstituierenden Versammlung beteiligen aufstellt als der Angeklagte, weil dieser die Richtigkeit eines Bestrebungen jedermann enthüllte?! können. Auf Grund dieser Versammlung wurde der Verein auf so eigenartige Weise zustande gekommenen polizeilichen Täufiger Zurückstellung vom Dienst zwecks Vollendung seiner Der Oberpräsident gab Düwell anheim, sich wegen vor­für politisch erklärt und gegen Düwell als Gründer Anklage Protokolls nicht zugibt, fehlt ihm die moralische Reife"! erhoben. In den ersten Verhandlungen, unterbreitete die Dem Delinquenten war mit dem Entscheid die Ab- Studien an die zuständige Kgl. Ersastommission zu wenden. Unter Beifügung einer Bescheinigung des Rektors Bolizei als Belastungsmaterial diverse Barteitagsprotokolle legung der Reifeprüfung und damit die Möglich der Handelshochschule, laut welcher eine Unterbrechung des und Eremplare der Arbeiter- Jugend". Später fonnte der teit des Universitätsstudiums in ganz Deutsch Studiums einen schweren Schaden für Düwell be­agierende Kriminalwachtmeister noch mit einer eigenartigen land vollständig abgeschnitten. Preußen unter- Deute, unterbreitete er der Ersatzkommission das entsprechende Aussage aufwarten. Mehrere Jugendliche, die Flugblätter hält nämlich mit den anderen deutschen Staaten und freien Gesuch. Bei der Musterung legte er ein ärztliches Attest während der ganzen Nacht auf der Wache fest und unterwarf gelegt, daß die Zulassung von Nichtstaatsangehörigen zur Reife- von weniger als 10 S mit und ohne Glas auf dem rechten sie mehrmaligem Berhöre in der mit der Sistierung in gar prüfung in einem Verbandsstaate nur mit zustimmung Auge und eine Sehkraft von weniger als 1/10 S auf dem feinem Zusammenhange stehenden Anklage gegen Düwell! ber Heimatsschulbehörde gestattet sei. Die aus linken Auge ohne Glas und eine Sehkraft von 1 S auf dem die Polizei im Besige Staatsmitteln unterhaltenen Schulen sollen eben ein Pribi- linken Auge mit Glas." Trozdem wurde er als tauglich Am nächsten Morgen war einiger belastenden Aussagen eines augenscheinlich geistig legium für nur gute Gesinnung sein! unentwickelten Jugendlichen. Der Vorsitzende der ersten Düwell hatte bereits unterm 21. Januar 1911, und weil für die Infanterie angefekt. Die Ersakkommission Verhandlung, Amtsgerichtsaffessor Draeger, wehrte fein feinerlei Nachricht bei ihm einging, erneut am 11. September bersagte die erbetene Zurückstellung. Ein Gesuch an den Beugnis ab mit dem Bemerken, daß er auf die Aus- 1911 bei der königlichen Prüfungskommission Striegsminister brachte für Düwell ebenfalls keine Aenderung der Situation. jage eines solchen Zeugen kein Gewicht lege. Dieser Zeuge für Einjährig Freiwillige die Aushändigung Das Fazit der angeblichen Uebertretung des Reichs­erflärte in allen Verhandlungen, er kenne den Angeklagten des Berechtigungsscheines für den ein jährig vereinsgefeßes ist also, daß sie doppelt und dreifach Düwell persönlich gar nicht und habe nur, um nach Hause freiwilligen Dienst und die Zurüdstellung bis bereinsgefeges ist also, daß sie doppelt und dreifach gehen zu können, alles ausgesagt, was der Kriminalbeamte nach Beendigung des Studiums nach gesucht außergerichtlich mit Verhinderung des Studiums und befundet haben wollte. Auch dieser Antrag wurde unter Bezugnahme auf das polizei- Berstörung der gewählten bürgerlichen Existenz gerächt werden Die erste Verhandlung wurde wegen Krankheit eines liche Führungszeugnis abgelehnt. Dieses lautet: soll! Das ist preußische Kultur in Reinzucht! Mitangeklagten vertagt. In der späteren, die ein anderer Borsitzender leitete, unterstellte das Gericht die erwähnten protokollierten Aussagen als wahrheitsgemäß, trotzdem sie mit dem geistigen Fassungsvermögen des Zeugen seltsam Contraftierten. So kam das Gericht zu einem berurteilenden Erkenntnis, in dem es heißt:

berbreitet hatten, waren sistiert worden.

Abgesehen von dieser Versammlung( der erwähnten konsti­tuierenden) hat der Bildungsverein im Laufe der Monate No­bember und Dezember 1909 noch mehrere Vereinsversammlungen abgehalten, in denen Vereinsangelegenheiten besprochen, einzelne Vorträge gehalten sind und nach der einwandfreien Bekundung des Beugen Heinzelmann sehr häufig die Arbeitermarseillaise gesungen worden ist. Unter anderem veranstalteten einige Mitglieder des Bereins Ende Dezember 1909 eine Weihnachtsfeier, bei der auch bas Lied Stille Nacht, heilige Nacht " in der von der Sozialdemo tratie gesungenen Form zum Vortrag gebracht worden ist. Aus biesen Umständen hat das Gericht die Ueberzeugung gewonnen, daß ber von dem Angeklagten gegründete und zunächst(!) auch geleitete

misFührungszeugnis.

Dem Bernhard Düwell , am 29. April 1891 zu Bochum ge­Düwell, am 29. April 1891 zu Bodhum ge­boren, wird behufs Vorlage bei der Königlichen Prüfungs­tommission für Einjährig- Freiwillige in Berlin hierdurch amtlich bescheinigt, daß über die Führung desselben während hes hiesigen Aufenthaltes vom 8. Januar 1906 bis jezt, abgesehen von seiner erfolgten Bestrafung, nichts Nachteiliges bekannt geworden ist. Düwell ist bestraft wegen Hebertretung des Reichsvereinsgefeßes vom 19. April 1908 in atvei Fällen durch Urteil des Königlichen Schöffengerichts in Lichtenberg bom 24. Januar 1911, bestätigt in der Berufungsinstanz durch Urteil vom 5. Mai 1911 mit 6 Mart Geldstrafe, im Unvermögens falle 1 Tag Haft für je 3 Mark. Lichtenberg , den 20. September 1911. Der Polizeipräsident. In Vertretung: ( Name unleserlich.) Regierungsrat.

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Der Wahlrechtskampf in Ungarn .

Budapest , 25. Mai. ( Eig. Ber.)

Die Einigung der oppositionellen Par teien fann wohl als eine vollendete Tatsache betrachtet merden und damit entsteht eine ganz neue politische Situation. Denn über diesen oppositionellen Blod kommt die Regierung nicht hinweg, auch wenn, wie es den Anschein hat, die soge­nannte technische Obstruktion aufgegeben würde; man kann das Werden der Wehrreform natürlich auch mit Totreden hindern. Die Regierung wird also nicht umhin können, mit der geeinigten Opposition über ihren Wahlreformplan zu ver­handeln, auf seine Forderungen sich zu verpflichten. Es fragt sich nur, wie der Plan aussieht, ob sich in ihm die Kossuth­Partei, die bisher eine Gegnerin des gleichen Wahlrechts ge