Nr. 137.
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Vorwärts
Berliner Volksblaff.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt Moritplak, Nr. 1983.
Gewalt gegen Abgeordnete.
Sonnabend, den 15. Juni 1912.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Moritplak, Nr. 1984.
Verfassungsverhältnisse nicht den Charakter eines Genur durch Reichsgefeßgebung beränderliche richtshofes. Sie hat ferner aus sich selbst keine Rechte, Rechtsnorm geschaffen, daß ein Mitglier einer gesondern sie beruht lediglich auf der Wahl durch das Volk, durch seßgebenden Versammlung aus derselben weder gewaltsam die Wahlberechtigten des Volts, und sie soll der Ausdruck des Willens des Volkes ſein. Wenn ihre Gristenz, ihre Berechtigung entfernt noch gewaltsam am Stimmen gehindert werden darf. auf der Wahl beruht, so ist es ein innerer Widerspruch Die in den§§ 105 und 106 mit Strafe bedrohten Handlunau jagen, eine solche Versammlung habe das gen find an Hochverrat grenzende Verbrechen, die gegen die Recht, eines ihrer Mitglieder auszuschließen, Ausübung staatsbürgerlicher Rechte sich wenden. Solche oder das Recht desselben zu vernichten. Ich glaube, Sie müssen Verbrecher kann auch kein preußisches Gesez, geschweige eine mir beistimmen, daß dort ein innerer Widerspruch liegt; ich Geschäftsordnung schützen. glaube nicht, daß es der Logik entspricht, wenn die Majorität das Wahlrecht zerstört.
In Nr. 11 der Deutschen Juristenzeitung" behandelt der frühere Oberreichsanwalt Dr. Hamm„ Die Ausschließung und Entfernung eines Mitgliedes des preußischen Abgeordnetenhauses in juristischer Beleuchtung". Bei dieser Frage wäre zu prüfen gewesen: Ist die die Ausschließung zulassende Vorschrift der Geschäftsordnung des preußischen Dreiklassenhauses rechtmäßig? Steht sie insbesondere mit den Normen des preußischen und deutschen Strafrechts im Einklang oder verlegt sie solche? Dr. Hamm weicht solcher Prü- Rego w war zwar für eine Ausschließungsberechtigung des Der konservative Abgeordnete von Kleist fung aus. Er unterstellt in seiner juristischen Beleuch= tung", die berüchtigte Geschäftsordnungsvorschrift sei zweifel- Reichstags, gab aber zu, daß in einem solchen Recht des ReichsIos" geseklich gültig. Wer so an Stelle von Gründen erklärt, tages eine weitere Ausbildung, ein neues Mittel" liege. Der die zu beweisende Behauptung sei zweifellos" gültig, zeigt, fonjerbative Abgeordnete von Helldorfehemaligen Oberreichsanwalts ist verfehlt. Selbst wenn man daß Gründe für seine Ansicht nicht vorhanden sind. Dr. Hamm Bebra erklärte( am 4. März 1879): schreibt:
" Die gesetzliche Gültigkeit der die Ausschließung zulassenden Bestimmung unterliegt teinem Zweifel. Nach Artikel 78 der preußischen Verfassung regelt das Abgeordnetenhaus seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung. Die in Rede stehende Bestimmung ist von ihm als ein Teil seiner Geschäftsordnung erlassen."
Es sei schon bei Erlaß der Bestimmungen und ebenso jetzt bon einzelnen Seiten nicht die Gültigkeit der die Ausschließung zulassenden Bestimmung, sondern die Gültigkeit der Bestimmung bestritten worden, wonach der Präsident den ausgeschlossenen Abgeordneten entfernen lassen kann. Aber mit Unrecht. Denn der§ 105 Strafgesetzbuch, der die gewaltjame Entfernung eines Abgeordneten mit schwerer Strafe bedroht, jeze voraus, daß die Tat rechtswidrig sei. Sie sei aber nicht rechtswidrig, denn sie beruhe auf der Geschäftsordnung.
Diese Deduktion hat eine verzweifelte Aehnlichkeit mit der berühmten Erklärung Bräsigs, die Armut komme von der Bauverte her. Ohne eine souveräne Berachtung des Ver fassungs- und Strafrechts läßt sich freilich die mindestens an Hochverrat streifende Vorschrift der preußischen Geschäftsordnung nicht rechtfertigen.
Wie ist denn die Rechtslage?
Gibt in der Tat Artikel 78 der preußischen Verfassung dem Abgeordnetenhause das Recht, eine Geschäftsordnung zu
Wenn Dr. Hamm meint, in dem Fall Borchardt sei der Leutnant nicht strafbar, weil er auf Befehl seines Vorgesezten, der Polizeileutnant deshalb nicht zu verfolgen wäre, statt des Ministers, gehandelt habe, so würde ja, wenn in der Tat seiner der Minister, der das Verbrechen ihm anbefohlen hat, unter Anklage zu stellen sein. Aber auch diese Deduktion des den von Dr. Hamm als Oberreichsanwalt vertretenen GrundEs wird nun wesentlich der Regierung zum Vorwurf ge- fag billigen würde, ein Beamter sei nicht strafbar, wenn er macht, daß sie einen Gefeßentwurf bringe, der in die Die einen Befehl ausführt, den ihm sein Vorgesezter erteilt hat, ziplinarverhältnisse des Reichstages, die derselbe verfassungsfo trifft er doch für alle die Fälle nicht zu, woselb st mäßig selbständig zu regeln hat, eingreift. Wir müssen aber Soldaten sich durch Ausführung eines Be doch auf der anderen Seite zugestehen, daß die Ordnung dieses Verhältnisses ohne Gesetz nicht möglich ist; denn die fehls strafbar machen. Das Militärstrafgesetzbuch Frage, ob ein Mitglied auch nur auf 3eit aus schreibt ausdrücklich vor, daß bei Ausführung von Verbrechen geschlossen werden tann ohne eine Aenderung sowohl der Vorgesezte, der sie anordnet, wie der Soldat, der der gesetzlichen Bestimmungen, ist doch minde- fie ausführt, von strafrechtlicher Ahndung nicht freibleiben. stens äußerst zweifelhaft. Der Rechtsgrundsaß, daß ein Polizeibeamter verpflichtet sei, Verbrechen auf Befehl auszuführen und für den Fall der Ausführung straflos fei, wäre die närrischste Auflehnung gegen die Ordnung und die skrupelloseste Aufreizung zu Verbrechen.
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Der konservative Abgeordnete und spätere Minister von Goßler vertrat gleichfalls den Standpunkt, daß eine Ausweisungsbefugnis ohne ein besonderes Gesetz nur auf Grund der Geschäftsordnung unzulässig fei. Er führte am 7. März 1879 im Reichstag aus:
Wir wollen... durch Gejez unsere Disziplinar befugnis erweitern. Wir wollen uns das Recht er ringen, ein Mitglied, welches wir unserer nicht für würdig halten, auszuschließen, das Recht erringen, solches Mitglied auszuschließen. Wir sind flar darüber, daß der Ausichlug eines Mitgliedes auf Grund der bis herigen Verfassung oder Geschäftsordnung burch Befchluß des Hauses oder durch Grweite rung der Geschäftsordnung niemals eintreten tann. Wir halten dafür, daß nur durch Gesetz die Frage geregelt werden kann.
Als in den Verhandlungen über das Maulforbgesetz frei
Die schüchternen Versuche des früheren Oberreichsanwalts Erzellenz Dr. Hamm, das gegenüber dem Abgeordneten Genossen Borchardt ausgeübte Verbrechen in eine rechtmäßige Handlung zu verwandeln, ist mißlungen. Die Verbrecher müssen, wenn das Gesetz richtig angewandt wird, unter Anklage gestellt werden. Einen Freibrief zu Verbrechen für konservative Bräsidenten, Minister oder Polizeileutnants fennt die bestehende Rechtsordnung in Deutschland noch nicht. Die Ausstellung eines solchen würde heißen, Preußens Rechtsordnung bestehe in Rechtsbruch und Verbrechen.
erlaſſen, die einen Abgeordneten von einer Sizung ausschließt finnige Redner darauf hinwiesen, wenn man die Autonomie Organisierter Wahlbetrug
Schon die Frage, ob aus der dem Reichstag durch den Artifel 27 gewährten Autonomie die Befugnis abgeleitet werden tönnte, ein Mitglied auch nur zeitweilig von der Teilnahme an den Verhandlungen auszuschließen, läßt sich rechtlich in 3weifel ziehen.
In ähnlicher Weise äußerte sich im Plenum der Justiz minister am 4 März 1879:
Der Bezirksausschuh hatte in seiner Sigung am 14. Mai, in der die Klage bereits zur Verhandlung stand, beschlossen, die 3eugen eidlich zu bernehmen. Diese eidliche Zeugenbernehmung hat am 29. Mai in Dortmund stattgefunden. Es wurde von den vernommenen Zeugen nicht nur unter Eid erhärtet, was sie bereits bei der polizeilichen Vernehmung
und gar den ausgeschlossenen Abgeordneten aus dem Sigungs- des Reichstages, die durch einige andere Vorschriften des faal entfernen und seinen Wiedereintritt verhindern darf? Maulforbgefeges angegriffen war, nicht habe antasten wollen, Das ist keineswegs der Fall. Allerdings gibt das Abgeord- so hätte doch ein Vorschlag genügt, in die Verfassung Wegen Wah I mogeleien war das Stadtverordnetennetenhaus ebenso wie der Reichstag seine Geschäftsordnung hineinzuschreiben, der Reichstag hat die Befugnis, ein Mit mandat des Zentrumsvertreters Bickhoff in Dortmund sich selbst. Diese Autonomie zur Regelung des Geschäfts- glied auszuschließen usw., der Präsident habe die Geschäfts- von der Stadtverordnetenversammlung für ungültig erklärt ganges und der Disziplin durch eine Geschäftsordnung hat ordnung durchaus tüchtig gehandhabt, erwiderte der Just i 3- worden. Das Zentrum hatte an dieser ersten Blamage nicht aber keineswegs die Bedeutung, daß das Abgeordnetenhaus minister Dr. Friedberg, die Regierung habe dem oder der Reichstag in seiner Geschäftsordnung bestimmen Präsidenten feinen Vorwurf machen wollen, sondern habe genug und ließ Herrn Bickhoff gegen den Beschluß des Stadtparlaments Alage im Verwaltungsstreitberkann, was der Mehrheit des Hauses gerade behagt. Die Auto- gerade weil die Geschäftsordnung im Stiche lasse, neue fahren erheben. Am 12. Juni fand vor dem Bezirksausnomie besteht vielmehr nur darin, daß das Haus ohne Mit- Mittel, nämlich das Mittel der Ausschließung dem Reichs- schuß in Arnsberg die Verhandlung statt, die schier unglaubwirkung der Regierung, des Herrenhauses oder eines anderen tag geben wollen. Die Motive zu dem Maulkorbgesetzliche Wahlfälschungen durch Zentrumswähler feststellte und Faktors der Gesezgebung seinen Geschäftsgang und seine Dis- führten aus: demgemäß mit der Abweisung der Klage Bickhoffs endete. ziplin zu regeln hat. Die Geschäftsordnung erzeugt statutaDer Dortmunder Arbeiterzeitung" entrische Rechte für die Mitglieder des Hauses. Der Inhalt nehmen wir folgenden Bericht: der Geschäftsordnung darf aber nicht gegen die Verfassung, gegen Reichsgesete oder gegen sonstige Rechtsnormen verstoßen. Ins. besondere darf er nicht verstoßen gegen die Vorschriften der Verfassung, auf denen die Existenz des Abgeordnetenhauses beruht. Die Geschäftsordnung ist gegeben, damit in ihrem Man ersieht hieraus, daß es im Jahre 1879 communis Rahmen die Abgeordneten ihr ihnen von den Wählern über- opinio ( allgemeine Ueberzeugung) war, daß die Geschäftsord- ausgesagt haben, sondern es wurde auch noch von anderen Pertragenes Mandat ausüben können. Diesem Zwecke hat sie nung des Reichstages ein Recht auf Ausweisung eines Abge- fonen, die im Protest gar nicht benannt waren, befundet, zu dienen. Eine Bestimmung der Geschäftsordnung, die den ordneten nicht gebe, weil diese Ausschließung eine daß fie entweder vom Zentrum beauftragt wurden, auf LegitimaAbgeordneten hindert, sein Mandat auszuüben, ist unzulässig, Verfassungsverlegung wäre. Das, was für die tionen, welche auf andere Personen lauteten, für Bidhoff zu stimweil sie in unlöslichem Widerspruch zu dem Zwecke der Ver- Geschäftsordnung des Reichstages gilt, gilt in verstärktem men, daß Wahllegitimationen aus Häusern geholt fassungsbestimmung steht, zu deren Ausführung die Ge Maße für die des preußischen Abgeordnetenhauses. Es ist wurden, auf die Personen, die dazu nicht berechtigt schäftsordnung dienen soll. Wird ein Abgeordneter ausge- ein starkes Stück, daß Dr. Hamm, dem doch nicht entgangen waren, für Bickhoff stimmten, ja daß sogar von einem Zenschlossen, so besteht ein Rumpfparlament, das nicht sein kann, daß die Rechtswidrigkeit des preußischen Haus- trumswähler breimal die Stimme für Bidhoff abgegeben wurde. mehr verfassungsmäßig gültige Beschlüsse faffen kann. Außer- knechtsparagraphen im Abgeordnetenhause unter anderem von Kurz: die eibliche Zeugenvernehmung hat bewiesen, daß das Zendem liegt in der Vorschrift, einen Abgeordneten auszuweisen dem nationalliberalen Landgerichtsdirektor Boisly, dem trum die Wahlmogeleien im Großen betrieben hat, ja daß der oder ihn entfernen zu lassen, weil er die Ordnung verlegt fortschrittlichen Abgeordneten Justizrat Träger und dem ganze Wahlschwindel von den Vertrauensleuten des Zentrums gut habe, die Anmaßung einer Strafgewalt des Hauses polnischen Abgeordneten Dr. b. Jaz dzewski dargelegt vorbereitet und organisiert war. gegenüber seinen Mitgliedern; ein solches Recht steht dem war, und dem doch die Vorgänge des Jahres 1879 nicht ganz Wir wollen eine Anzahl eidlicher Beugenaussagen hier folgen Hause nicht zu. unbekannt sein dürften, behauptet: Die gefeßliche Gültig- lassen: Daß weder ein Ausschließungs-, noch ein Entfernungs- feit der die Ausschließung zulassenden Bestimmung unter- Zeuge Monteur M.: Jch war zur Zeit der Wahl nicht in recht dem Reichstage feinen Mitgliedern gegenüber zu- liegt feinem Zweifel." Nein, keinem Zweifel unterliegt, daß Dortmund , sondern auswärts auf Montage. Ich habe aus diesem steht, ist im Jahre 1879 bei Gelegenheit des Maulkorbgesetz- eine solche Bestimmung gegen die Verfassung verstößt und Grunde mein Wahlrecht nicht ausüben können. Meine Frau sagte entwurfs anerkannt, das Bismark zur Mundtotmachung der feinerlei Gültigkeit hat. mir nach der Wahl, daß die Wahllegitimation von einem ihr unbeSozialdemokraten und sonstiger ihm nicht genehmen Abge- Die Ausschließung und die Entfernung eines Abgeord- tannten Manne abgeholt worden sei. Frau M. gibt an, daß ein ordneten im Jahre 1879 dem Reichstage vorlegte. Im§ 1 neten berstößt aber auch gegen die§§ 105 und 106 des Mann in ihre Wohnung gekommen sei und habe die Wahllegitidieses Geſetzentwurfs wurde ausdrücklich neu borgeschlagen, Strafgeset buds. Diese Vorschriften sind erst durch mation ihres Mannes gefordert. Da fie sich bei der Sache weiter dem Reichstag steht eine Strafgewalt gegen seine Mit- das Reich gegeben. Sie waren im altpreußischen Strafgesetz- nichts dachte, habe sie dieselbe auch ausgehändigt. Gewählt wurde glieder zu". Unter anderm sollte der Reichstag das Recht buch nicht vorhanden. Der§ 105 bedroht mit Buchthaus auf diese Legitimation für Bickhoff. haben, Mitglieder des Reichstages auszuschließen. Der Ent- oder mit Festungshaft nicht unter 5 Jahren den, der es Zeuge Barbier D.: Meine Wahllegitimation ist bereits bei wurf wurde vom Reichstag abgelehnt. Die Abgeordneten unternimmt... Mitglieder aus einer gesetzgebenden Ver- der Hauptwahl von zwei Herren abgeholt worden. Als ich das der verschiedensten Parteien legten dar, daß eine Ausschließung aus dem Reichstag auf Zeit oder auf immer ohne fammlung des Reichs oder eines Bundesstaats gewaltsam zu gewahr wurde, nahm ich sofort meinen Steuerzettel, ging zum entfernen.§ 106 bedroht mit der gleichen Strafe den, Wahllokal und gab meine Stimme für Blomentamp ab. Als ich besondere gesetzliche Bestimmung dem Reichstag nicht zusteht. Der ein Mitglied einer solchen Versammlung durch Gewalt bei der Stichwahl wieder auf einen Steuerzettel wählen wollte, So führte der Zentrumsabgeordnete Freiherr oder durch Bedrohung mit einer strafbaren Handlung hindert, war auf meinen Namen bereits für Bickhoff gewählt. bon Heeremann am 4. März 1879 aus: zu stimmen. Diese Vorschriften hat der Gesetzgeber für Zeuge W.: Ich bin am ersten Stichwahltage verunglückt und Ich behaupte aber ferner auch, daß das Recht der Ausschließung eines Mitgliedes aus der Versammlung auf Zeit oder nötig erachtet, um die freie und unabhängige Ausübung der mußte im Brüderkrantenhause untergebracht werden. Ich habe für die Legislaturperiode ein innerer Widerspruch ist. den Mitgliedern einer gesetzgebenden Körperschaft obliegen aus diesem Grunde mein Wahlrecht nicht ausüben Die repräsentative Versammlung hat nach dem Begriff unserer den Funktion zu sichern. Hierdurch ist die materielle, tönnen. Frau W. bekundet, daß ein Mann zu ihr in die Woh