Nr. 10.
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31. Jahrg.
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Telegramm- Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".
Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Morikplatz, Nr. 1983.
Trauer.
Sonntag, den 11. Januar 1914.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Moritplak, Nr. 1984.
Triumph der Soldateska!
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Feste drauf!
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Straßburg i. E., 10. Januar. In dem Prozeß der beabsichtigten Provokation gemacht habe. All das schlug| Ernst der Stunde Klarmachen mußte. Aus Furcht, in ein gegen Oberst v. Reuter und Leutnant Schad man in den Wind. Man konstatierte einfach Aufruhr und schwebendes Verfahren einzugreifen", wälzte er sich traumselig wurde heute vormittag um 10% Uhr das Urteil Notwehr. Nicht nur etwa ,, Butativnotwehr", sondern faktische in den. Bfühlen, indes die ganze reaktionäre Meute das verkündet. Beide Angeklagten wurden Notwehr. Ja, dem Säbelhelden Forstner attestierte sogar wüsteste Stesseltreiben gegen Volk und Volksrechte unternahm. freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat das Urteil, daß die Art seiner Notwehr, die Niedersäbelung Und da sollen wir jetzt an den heiligen Ernst, den entder Fiskus zu tragen. des hinkenden Schuhmachers, eine durchaus angemessem schlossenen Kampfesmut des liberalen Spießertums glauben? Straßburg , 10. Januar. In der Berufungs - gewesen sei. Die Soldateska triumphiert. Sie fann triumphieren, verhandlung vor dem Oberkriegsgericht gegen Leutfann sich ihres Sieges übermütig freuen. Die bürgerlichen nant Freiherrn v. Forstner wurde der Angeklagte Auf die Vorgeschichte der Affäre ging man mit feinem Freiheitshelden werden den Absolutisten kein Haar krümmen. freigesprochen. Wort, feinem Gedanken ein. Daß der Forstner die Rekruten Trozdem: Wir brauchen den schwarzen Tag" des JunkerWenn heute der entschiedene" Liberalismus reichliche trotz ausdrücklichen Dienstverbotes Bades" geschimpft hatte, triumphes nicht zu begreinen. Die Freisprechungen vom Behmutszähren vergießt, so ist diese Trauer nicht unsere daß er eine Prämie auf einen Totschlag gesetzt hatte, war dem 10. Januar werden wie eine Schlachtfanfare in die Stickluft Der 10. Januar 1914, der Tag der Doppel- Striegsgericht offenbar eine Bagatelle. Der Heldenjüngling unserer Tage hineinschmettern. Dieser Tag wird der Sozialfreisprechung militärischer Gesetzesverächter, ist fein„ dies ater", Forstner hatte dafür ja die nach Bethmann Hollweg ! demokratie, der einzigen Vertreterin der Volksrechte, Hundertfein schwarzer Tag, sondern ein Tag der Klärung, der frisch schwere Strafe" von sechs Tagen Stubenarrest erhalten. tausende neuer Stämpfer werben. Diese blaue Woche von fröhlichen Entscheidung, der alle Nebel zerreißt und den Ab- Daß die Zaberner Bürger das fortgesetzte provozierende Straßburg ist die prächtigste Vorarbeit für unsere rote Woche. solutismus unserer Soldateska mit beißendem Hohne mani- Treiben des Forstner und gleichaltriger Kollegen als blutigste Wenn jetzt wieder ein Telegramm nad Zabern flicgt: festiert und proklamiert. Hie schrankenloses Willfürregiment Beleidigung empfinden mußten was ging das die militäri- Bravo", so mögen die Deimling, Reuter und Genossen glauder Bajonette, auf die eine trupige reaktionäre Sippe sich schen Richter an! Der vornehmste Rod" mußte geschüßt ben, daß dies Bravo auch uns aus dem Herzen kommt! stützt hie das entrechtete Volt, dem man die Fetzen der werden mit dem Kolben, dem Säbel, dem Bajonett, mit Verfassung hohnlachend vor die Füße wirft. Ein unverrück- Maschinengewehren, mochte der Bürgerrock auch bespuckt barer Tatbestand, eine saubere Entscheidung, deren sich das Volt nur freuen kann. Auch der Blindeste weiß jezt, wo und Stöstlich ist die Stelle aus dem Urteil gegen Reuter, daß wie. Auch der letzte im Volfe weiß jetzt, daß das ganze Ach die Offiziere als„ Träger d Staatsgewalt und der Staatsund Weh nur in einem Punkte zu turieren ist: durch die hoheit zu schüßen" seien. Der Schutz der Ehre des Rekruten rücksichtsloseste Erkämpfung der Volfsrechte. Hier hilft tein und des Bürgers kam nie in Frage, und die ordentlichen sich auch mit dem längst in Staub zerfallenen Zeichnam, der liberales Gewinsele und Geflenne mehr, hier können nur be- Staatsbehörden, die Oberst Reuter mit gepanzerter Fauft bei freiende Taten helfen! seite stieß, galten dem Kriegsgericht offenbar nicht als„ Träger der Staatsgewalt und der Staatshoheit". Die Herren Offiziere dürfen sich über Verfassung und Gesetz rücksichtslos hinweg sezendas Volt, seine Behörden, seine Richter, seine Verfassung sind vogelfrei!
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werden.
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Eine militaristische Verdrehung.
Herr Oberst a. D. Gädke schreibt uns:
In Ihrer Nummer 8 vom 9. Januar 1914 beschäftigen Sie Kabinettsorder vom 17. Oftober 1820. Sie weisen nach, daß sie nicht nur durch das Gesetz vom 20. März 1837, sondern vor allen Dingen, durch den unzweideutigen Wortlaut des Artikels 36 der Verfassungsurkunde aufgehoben sei, der als Militärgejez Bestandteil der deutschen Verfassung geworden ist.
Es bedarf indessen dieses juristischen Scharfsinnes gar nicht, um den klaren Tatbestand festzustellen, den die Presse unserer Uebermilitaristen mit einem ungewöhnlichen Maße von Dreistigkeit zu verdunkeln bestrebt ist.
Maßgebend für den Oberst v. Reuter war ausschließlich die 15. März 1902, Garnisondienst vorschrift vom
Daß die Reuter, Schad und Forstner am Sonnabend freigesprochen werden würden, stand für jeden nicht ganz Gehirnvernagelten nach dem Strafantrag des friegsgerichtlichen Anklägers fest. Hatte dieser Ankläger doch bereits den Kern der Anklage fallen lassen und nur wegen eines Neben- Nach der Verfassung, die die militärischen Befugnisse genau moments sieben und drei Tage Gefängnis beantragt. Da umschreibt und an die Geseze bindet, durfte Oberst v. Reuter wußte man ja ganz genau, welche Behandlung dieser humo- nun und nimmermehr das Banner des militärischen Willkür ristische Verlegenheitsantrag erfahren würde. Und daß der regiments in Zabern aufpflanzen. Er tat es dennoch, ohne die mit allen Deckblättern, insbesondere denen vom Dezember 1909, Forstner mit derselben Elle gemessen werden würde, verstand auch nur den dürftigsten Schein eines gesetzlichen Vorgehens aufgeschlagen vor mir liegt. Sie enthält in den Ziffern 118-133 die Bestimmungen für die Wachen über Festnahme und Waffensich von selbst. Ursprünglich hatte man vielleicht der kochenden vorzuschützen. Es fiel ihm ja gar nicht ein, etwa den Be- gebrauch und außerdem in Ziffer 134 und in der im Jahre Volksseele das fleine Sühnopfer bringen wollen, aber nach lagerungszustand zu verhängen. Er warf sich zum Gebieter 1909 neu eingefügten 3iffer 134a besondere allgedem totalen Zusammenbruch zwar nicht der Anklage, wohl der Stadt, zum Herrn über Leben und Tod auf aus eigenem meine Bestimmungen über den Waffengebrauch. Bei Ziffer 134 aber unseres heldenhaften Bürgertums hielt man auch die Recht." Schon seine Aufreizungen der Offiziere zum„ schärfsten ist ausdrücklich auf die Anlage I verwiesen und diese Anlage enthält tleinste Scheintonzession für überflüssig. Nicht als Verurteilte, Vorgehen", zum„ Zurstreckebringen" etwaiger Beleidiger, zum lediglich das Gesetz über den Waffengebrauch des Militärs vom sondern als die Helden des Tages, als die hochverdienten Mitführen der geladenen Waffe waren eklatante Gefeßesver- 20. März 1837 und die Verordnung vom 17. August 1835 zur Bahnbrecher der nacktesten Säbeldiktatur gehen die drei legungen. Um wieviel mehr erst seine Kriegserklärung an die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. In einer Fußnote Offiziere aus dem Fegefeuer des Kriegsgerichtsverfahrens hervor, stürmisch beglückwünscht von den hohen Offizieren und
den Herren Generälen!
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Bevölkerung, das Ausschwärmen seiner friegsmäßig ausgerüsteten Mannschaften, seine Hausfriedensbrüche, seine gesetz Losen Verhaftungen und Freiheitsberaubungen!
Wie hätte das auch anders kommen können nach den Und wäre der Aufruhr" von Zabern tausendmal etwas wilden Drohungen und Einschüchterungen der Junkerkamarilla, anderes gewesen, als ein Sput seiner überreizten Phantasie, so nach dem Pronunziamento des Kronprinzen- Günstlings hätte er niemals das Recht zu seinem Vorgehen gehabt! Dr. juris v. Jagow und nach dem famosen Kronprinzen- Aber über all diese gesetzlichen Schranken setzte sich das Telegramm. Während die Absolutisten alle Minen springen Kriegsgericht ohne Bedenken hinweg. Unter Berufung auf ließen, verkroch sich das deutsche Bürgertum verzagt ins den angeblichen Sinn von allerhand Kabinettsorders proklaMauseľoch. Unsere Militaristen hätten ja Schlappstiefel sein mierte es die ungültigkeit von Verfassung und Gesetz! müssen, hätten sie sich da nicht die Losung ihres Sturmbocks zu eigen machen wollen: Jegt hört alle Jurisprudenz auf! Jetzt regiert Mars die Stunde!"
Wo ein entschlossener Wille ist, da findet sich auch allemal ein Weg. Die juristische" Deduktion war ja so furchtbar einfach. Man brauchte nur das Vorliegen des Aufruhrs" in Zabern anzunehmen und die Reuter, Schad und Forstner waren aus allen Nöten. Sie handelten dann in der Not wehr" und diese Notwehr entschuldigte die gröbsien Verfassungsberlegungen, die unglaublichsten Erzesse.
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Und das Kriegsgericht schloß sich der unglaublichen Auffassung gewisser Offiziers- und Junkerkreise an, daß für das Militär nicht Verfassung und Gefeß maßgeblich seien, sondern Kabinettsorders, die jedes gejeglichen Charakters entbehren und ungültig sind, soweit sie mit Verfassung und Gesetz kolli
dieren!
wird außerdem auf die Vorschrift über den Waffengebrauch des Dagegen die Kabinettsorder vom 17. Oftober
Militärs vom 23. März 1899 verwiesen, mit feinem Wort 1820 erwähnt oder irgendwie oder irgendwo auf sie Bezug genommen. Nach diesen flaren Bestimmungen der Garnisondienstvorschrift ist dem Militär auf Wachen und Posten sowie bei Patrouillen der Gebrauch der Waffe aus eigenem Rechte nur gestattet,
wenn es angegriffen oder mit einem Angriffe bedroht wird oder Widerstand findet;
wenn es zur Ablegung der Waffen oder anderer gefährlicher Werkzeuge auffordert und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet wird;
wenn bei Festnahme der bereits Verhaftete entspringt oder den Versuch dazu macht;
nötigenfalls zum Schuß der seiner Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen.
Daß solche Auffassungen, solche Zustände in Preußen strafbaren Handlung betroffen wird; wenn die FestFestgenommen darf jemand nur werden, wenn er bei einer Deutschland überhaupt möglich sind, liegt an dem unerträg- nahme zum Schuße der oben erwähnten Personen erforderlich lichen Dualismus zwischen Rechtsstaat und Absolutismus , den unser Bürgertum bisher feige und würdelos geduldet hat!
Jetzt jammert unser entschiedener" Liberalismus zum Um aber den Aufruhr" anzunehmen, genügte einfach Gotterbarmen über den militärgerichtlich sanktionierten Abdie Ignorierung aller unbequemen Zeugenaussagen und die folutismus, der Gesetz und Verfassung in Scherben schlägt. Nun Sonderwertung und Aufbauschung der paar Bekundungen predigt er den heiligen Kreuzzug gegen solchen Absolutismus, von Zivilzeugen, die in den Kram paßten. Was zahlreiche nun ruft er das Parlament auf zur Sicherstellung der Volksunbescholtene Bürger Zaberns befundet hatten, was die Richter, rechte. Staatsanwälte, Zivilbehörden, Referendare, Gendarmen und Wo hatte dieser„ Liberalismus" denn seine fünf Sinne Schuhleute unter ihrem Eide erklärt hatten, schob man souverän und seine Courage, als es noch an der Zeit war, diese Staatsbeiseite. Nach all diesen Aussagen waren teine bedenklichen streichlerei zu verhüten? Wo blieb seine Tatkraft, als in Ausschreitungen in Zabern vorgekommen, waren die ,, Unruhen" letter Stunde, im Dezember des vorigen Jahres, die Sozialerst durch das gesegesverächterische Vorgehen des Militärs, demokratie das Bürgertum zum Kampfe gegen Gewalt durch die unerträglichen Provokationen der Herren Leutnants streichler und Militärabsolutisten aufrief? Wo blieb er auch hervorgerufen worden. Hatte doch sogar ein Referendar er- nur, als die viertägige Verhandlung in Straßburg , die deutMärt, daß auf ihn das Vorgehen des Militärs den Eindruck lich das Kommende verriet, auch der ärgsten Schlafmütze den
ist, bei einem Angriffe auf die Wachen und Posten. Aber hierzu sind nur die zum Wachtdienst kommandierten Offiziere und Soldaten berechtigt. AIIe festgenommenen Personen werden nach der nächsten Wache gebracht und von dort durch die sofort benachrichtigte Polizei abgeholt.
Eine Vernehmung dieser Personen durch das Militär, ihre Aufbewahrung im Pandurenfeller ist also nach den ganz flaren Bestimmungen schlechthin gesetzwidrig.
Zur Durchsuchung von Wohnungen behufe Feſtnahme einer Person sind die Wachen nur auf Ersuchen eines militärischen Gerichts herrn, des Richters, der Staatsanwaltschaft oder deren Silfsbeamten be= rechtigt, sonst nur bei Verfolgung auf frischer Tat.
Endlich sagt 3iffer 134a wörtlich: Für die öffentliche Sicherheit haben die Zivilbehörden mit eigenen Kräften zu sorgen.
Hiernach konnte sich Oberst v. Reuter über die Grenzen seiner Befugnisse nicht der geringsten Zäuschung hingeben, er mußte wissen