Nr. 62.
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Vorwärts
Berliner Volksblaff.
31. Jahrg.
Die Infertions- Gebühr
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Arbeitswilligenschuh.
Mittwoch, den 4. März 1914.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Moritplat, Nr. 1984.
en einzelnen ausgegeben und viele Unbeteiligte sind ununter- Schichten des Bürgertums, die am Kampfe zwischen Unterrichtet genug, ihn dafür zu halten. In Wirklichkeit aber ist nehmertum und Arbeiterschaft nicht unmittelbar beteiligt sind, er ein Kampf um die Auslieferung einer empfehlen wir, den Vortrag des deutschen Gelehrten zu bewehrlos zu machenden Arbeiterschaft unter achten, der nach seiner Herkunft und nach seinen Ansichten der In entseglicher Weise häufen sich die Fälle, in denen die schrankenlose Herrschaft des Kapitals. bürgerlichen Intelligenz weit näher steht als uns. ErscheinunStreitbrecheragenten, die zu Mördern geworden, von den Wir leben im Zeitalter der Organisation. Und keine Orgen wie das Urteil über den Mörder Keiling oder Brandenbürgerlichen Gerichten freigesprochen werden, und das Bürger- ganisation kann Zwangsmittel entbehren. Weber erinnert burg , wie die Gleichgültigkeit der öffentlichen Meinung zu tum nimmt dieses Zeugnis, daß der Rechtssinn der bürger- an das vortreffliche Buch über den„ Organisationszwang", in allen Klaffenurteilen gegen streikende Arbeiter oder zum Mißlichen Welt so völlig abhanden gekommen ist, gleichgültig hin. dem Herr Kestner, heute ein höherer Beamter im Reichs- brauch des Erpressungsparagraphen gegen Vertrauensmänner Ja noch mehr! Es macht sich durch das Geschrei nach immer amt des Innern, den Nachweis geführt hat, welcher Zwangs der Gewerkschaften, solche Erscheinungen sind nur möglich, weil mehr Arbeitswilligenschuh mit verantwortlich für die mittel fich die Kartelle und Unternehmerverbände im Kampfe die öffentliche Meinung unter der Suggestion der UnterEaten der Mörder und Rowdies wie für die milden Richter gegen die nichtorganisierten Unternehmer bedienen. Da gibt nehmerverbände steht; weil sie sich die albernsten Märchen über sprüche, die zu immer neuen Untaten aufreizen müssen. es die Materialsperre, die diese Außenstehenden von der Roh- den Terrorismus" der Arbeiter aufbinden läßt; weil sie sich Daß die Unternehmer sich mit ihren Mietlingen, den stofffeite her aushungert, da steht die Kreditentziehung zur aufschwagen läßt, daß für den Schuß der Freiheit des einReilings und Brandenburgs , solidarisch fühlen, das ist ja Verfügung, bei der man ihnen mit Hilfe der verbündeten zelnen notwendig sei, was in Wahrheit der Knechtung schließlich nicht so wunderbar. Wie kommt es aber, daß auch Banken das goldene Blut des Kapitals aus den Adern faugt, aller dienen soll. Wir aber wissen: nicht durch den Schutz jene bürgerlichen Schichten, die an der Niederknüppelung der da ist die Absabsperre, die ihnen die Lufträume ihres Atmens des einzelnen gegen die Organisation, sondern nur durch die Arbeiterbewegung nicht so unmittelbar interessiert sind, gleich in der Verwertungssphäre nimmt. Und hat man so den Organisation gegen die erstarkenden Herrfalls in den arbeitswilligen Verrätern Märtyrer und Helden Außenstehenden in die Organisation gezogen, so stehen schaftsgelüfte des Kapitals gewinnt die Arbeitersehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Vortrag, den der Konventionalstrafen, Wechselhinterlegungen und ähnliche klasse die Freiheit. Und deshalb: Hinein in die OrHeidelberger Universitätsprofessor Alfred Weber kürzlich ge- Dinge zur Verfügung, durch die Abtrünnigkeit empfindlich ganisation! halten hat und der jetzt als Broschüre unter dem Titel gestraft werden kann." Viel schlimmer sind die Arbeiter Arbeitswilligenschuh" bei Reinhardt in München gestellt. Ihnen fehlen wirtschaftliche Machtmittel gegen die erschienen ist. Unorganisierten. Ihre einzige gefeßliche Waffe ist der Appell an das Solidaritätsgefühl. Ist es also schon in den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet, daß den Organisationstendenzen der Arbeiter weit stärkere Hindernisse entgegentreten, als denen der Unternehmer, so wird diese Ungleichheit durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung noch vergrößert Der Organisationszwang der Unternehmer wird als rechtsberbindlich anerkannt. Den Koalitionen der Arbeiter verweigert das Gesetz jede Rechtskraft. Die Gerichte behandeln den Arbeitswilligen" milder als den Streifenden. Der Terror der Unternehmer bleibt straflos; der Terror der Arbeiter wird als Erpressung bestraft.
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Weber meint freilich viel zu optimistisch das deutsche Bürgertum erkenne das Recht der Arbeiter auf Organisation an. Aber ebenso heilig dünkt ihnen die persönliche Freiheit des einzelnen, jeiner Ueberzeugung gemäß zu handeln: also, wenn es ihm beliebt, jeder Organisation fernzubleiben, sich den Beschlüssen der Organisation nicht zu unterwerfen, an ihren Aktionen, zum Beispiel an einem Ausstand, nicht teilzunehmen. Diese Freiheit hält das Bürgertum für bedroht. In Bluttaten, wie denen Brandenburgs oder Keilings, glaubt es ,,, den Notschrei Terrorisierter, von ihren Mitarbeitern Vergewaltigter" zu vernehmen. Der„ Schutz der Arbeitswilligen", Das ist den bürgerlichen Ideologen der Schutz der persönlichen Freiheit für Leute, die zum Streit gezwungen werden, während sie verdienen wollen, die in die Organisation hinein gepreßt werden, während sie selbständig bleiben wollen". Die Forderung der Unternehmer scheine auch den Unbeteiligten begründet, weil sie an das Freiheitsempfinden der Allgemeinheit" appelliert. Aber wenn die bürgerlichen Ideologen den Kampf um den Schutz der Arbeitswilligen" für einen Kampf um die Freiheit des einzelnen halten, unterliegen sie auch nach Webers Ansicht einer groben Täuschung.
Wenn die unbeteiligte Deffentlichkeit diese Tatsachen erfennt, wird fie, so hofft Weber, nicht mehr den Unternehmerberbänden in die Falle gehen, sich den Kampf um schrankenlose Herrschaft des Kapitals nicht mehr als einen Kampf um die persönliche Freiheit aufschwagen lassen. Die öffentliche Meinung muß endlich erkennen, welche Rolle die Unorganisierten im Klassenkampf spielen. Es gilt, der öffentlichen Meinung klarzumachen," sagt der Heidelberger Gelehrte,„ daß der alte Standpunkt, als ob der nichtorganisierte Arbeiter ein gleichwertiges und gleich anzuDie Wirklichkeit, in der die Forderung nach dem Schuße erkennendes Element neben den Organider Arbeitswilligen" steht, ist, so sagt Weber,„ nicht der sierten sei, berkehrt ist. Schon immer ist in WahrKampf zwischen organisierten und nichtorganisierten Ar- heit dieser Mensch nicht das wertvolle Subjekt beitern, sondern der Kampf zwischen Kapital und der Phantasie gewesen. Schon immer ist er derjenige gewesen, Arbeit". In diesem Kampfe haben sich im letzten Jahr- der keine Aufopferungsfähigkeit gehabt hat, zehnt die Machtverhältnisse zum Nachteil der Arbeit ver- der von der Aufopferung, von dem Kampf der anderen proschoben. Stand in den Neunziger Jahren der organisierten fitiert hat, ohne auch nur die regelmäßigen Lasten und BeiArbeiterschaft noch ein unorganisiertes Unternehmertum gegen- träge zu übernehmen, die die anderen leisten; der indolente, über, so ist heute die Organisation des Unternehmertums der indifferente Egoist, der kein Korporationsbewußtsein und Arbeiterorganisation überlegen. Das Unternehmertum sucht keinen Mut befitt. Heute aber ist er noch etwas Schlimjezt die Organisation der Arbeiter zu schwächen, womöglich zu meres. Heute ist er derjenige, der durch einen sorgfältig zertrümmern. Zu diesem Zwecke sucht es durch die ich war ausgebildeten Apparat des Unternehmertums gekauft zen Listen die ihm unbequemen Arbeiter von den Be- wird, der durch diesen Apparat hierhin und dorthin dirigiert trieben fernzuhalten; durch die Monopolisierung des Arbeits - wird, der sich dazu benüßen läßt, die Selbstbehauptungsinternachweises in den Händen der Unternehmerverbände gefügiges effen feiner Klasse systematisch zu zerstören. Heute muß die Arbeitermaterial den Unternehmern bereitzuhalten; schließlich Deffentlichkeit endlich zu einem neuen Standpunkt kommen, dieses Material der Arbeitswilligen" in Scheinorganisationen der es als eine Selbstverständlichkeit ansieht, daß zusammenzufassen, die vom Unternehmer fubventiert und be- sich die Arbeiskraft jeder Arbeitssphäre irgendeiner Orzahlt werden und die also eine wirkliche Herrschafts- ganisation anschließt. Ist das nicht geschehen, so dependance des Kapitals innerhalb der Sphäre ist der Mensch heute in die großen Organisationsgebilde, von der Arbeiter repräsentieren". Diese Scheinorganisationen denen unser Leben aufgebaut ist, nicht eingegliedert. Er ist find die gelben Gewerkschaften. Und Sie wissen," dann einfach nicht in der notwendigen Weise in unser heutiges fügt Weber hinzu, wie zur Verhüllung des eigentlichen Vor- Dasein eingestellt." ganges eine eigene patriotische Ideologie geschaffen worden ist als prunkvoller Mantel um die mageren Knochen dieses fapitalistischen Kaufgeschäftes."
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Raub der Selbstverwaltung
in den Krankenkassen.
„ Kommunalisierung der Krankenkassen" war schon seit Jahren ein Programmpunkt der preußischen Regierung. Diesem Ziele ist fie durch die ihr in der Reichsversicherungsordnung gebotenen Handhaben mit zäher Energie nachgegangen. Und die Regierung wird es erreichen, wenn die Arbeiter ihr nicht mit aller Straft entgegen
treten.
Den letzten entscheidenden Schritt hat die preußische Regierung jekt mit einem foeben veröffentlichten, vom 18. Februar datierten Erlaß an die Oberversicherungsämter unternommen. Wir zitieren nur folgende Stellen aus dem Erlaß:
Auf Grund des§ 359 Abs. 4,§ 413 Abs. 2 R.V.O. übertragen wir den auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellten Beamten der Oris -, Land- und Innungsfrankenkassen sowie der Kassenverbände die Rechte und Pflichten gemeindlicher Beamten."
,, 2. Neben dem Vorstande der Kasse oder des Kassenverbandes ist dem Landrat.. bei Kassen, die der Aufsicht eines gemeindlichen Versicherungsamtes unterstehen, dem Bürgermeister... ein Dienstaufsichtsrecht über die Beamten einzuräumen."
" Die Kassenbeamten sind auf die allgemeinen Dienstpflichten der Be a mt en hinzuweisen; es ist zu be stimmen, daß sie den Staatsdienereid binnen 4 Wochen nach dem Tage, an dem die Rechte und Pflichten gemeindlicher Beamten auf sie übergegangen sind, vor der unter 2 be zeichneten Behörde abzulegen haben."
„ Es ist durch Aufnahme ausreichender Bestimmungen in das Regulativ Vorsorge zu treffen, daß die Vorbildung der Kassenbeamten nicht hinter der Vorbildung derjenigen gemeindlichen Beamten zurück steht, denen sie in Rechten und Pflichten gleichgestellt werden."
" Die Oberversicherungsämter haben von der ihnen im§ 359 Abs. 2 N.V.O. verliehenen Befugnis, die Anstellung der geschäftsTeitenden Beamten auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhegehalt anzuordnen, grundsäßlich bei allen Orts-, Land- und Innungskrankenkassen sowie Kassenberbänden Gebrauch zu machen, die mit Einschluß der freiwilligen Mitglieder mehr als zehntausend Versicherte umfassen.... Die Anordnungsbefugnis bezieht sich nur auf die Geschäftsleiter der Krankenkassen. Angestellte, die in der Kassenverwaltung eine leitende Stelle einnehmen( Bureau-, Registratur- und Stanzleivorsteher, Kassenführer, Leiter selbständiger Melde- und Zahlstellen u. a. m.), sind in der Regel als Geschäftsleiter im Sinne des§ 359 R.B.D. an= zusehen."
" Zur Anstellung eines Kassenbeamten auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhegehalt ist nach $ 359 Abs. 1 R.V.O. die Genehmigung des Oberver= ficherungsamtes in jedem einzelnen Falle cr= forderlich."
Aus dieser Erkenntnis nun zieht Weber folgende Schlüsse: Den sachlichen Druck, der darauf abzielt, die Nichtorganifierten zu veranlassen, in die Organisation einzutreten; einen Aber diese Mittel kapitalistischer Selbsthilfe genügen dem fachlichen Zwang, der zum Beispiel darin besteht, daß man organisierten Unternehmertum nicht. Es verlangt die Hilfe ihnen und den Unternehmern erklärt, man wolle nur mit Cr- Damit sind die Kassenvorstände beiseite geschoben. Die Beder Gesetzgebung. 3war wagen die Unternehmerver- ganisierten zusammenarbeiten", einen solchen Druck müsse die hörden üben das Disziplinarrecht aus und ge= bände nicht, die förmliche Aufhebung des Koalitionsrechtes Gesetzgebung und die Rechtsprechung als berechtigt annehmigen, wer angestellt werden soll oder nicht. Damit auch der Arbeiter zu verlangen. Aber sie wollen die tatsächliche erkennen, da sie ja auch den Organisationszwang der Unter- diejenigen, die im Sinne des Gesetzes nicht Beamte", sondern Ausübung des Koalitionsrechtes unmöglich machen. Zu diesem nehmerverbände nicht verhindern will und nicht verhindern" Angestellte" der Kasse sind, nicht gegen den Willen der Behörden Zwecke verlangen sie, daß die Aufstellung von Streif- fann. Wenn die Arbeiter dagegen einen Arbeitsgenossen durch angestellt werden, war schon vorher in einer Musterdienstordnung post en verboten werde, damit die Gewerkschaften nicht fon- Beleidigung in Wort oder Tat zum Beitritt zur Organisation von der Regierung bestimmt worden: trollieren können, ob die Genossen an dem Solidaritätsbeschluß oder zur Befolgung ihrer Beschlüsse zwingen wollen, dann festhalten, und damit sie nicht an das Solidaritätsgefühl der fallen ihre Handlungen allerdings unter die allgemeinen BeUnorganisierten appellieren können. Zu demselben Zwecke Stimmungen des Strafgesezes. Aber auch dann dürfe der Orverlangen sie, daß alle Vertrauensmänner der Gewerkschaften ganisationswillige nicht strenger bestraft werden als der Orstets von dem Fallbeil verschärfter Strafbestimmungen, vor ganisationsbrecher, der Terror der Arbeiter nicht strenger als allem des Erpressungsparagraphen, bedroht werden, damit die der Terror der Unternehmer. Und so schließt denn Weber tatsächliche Ausübung des Koalitionsrechtes möglichst erschwert seinen Vortrag: nicht Arbeitswilligenschutz" brauchen wir; werde. So soll die Arbeiterschaft wehrlos dem erstarkten Gesetzgebung und Rechtsprechung haben eine andere Aufgabe, Unternehmertum ausgeliefert werden. So wollen die Unter- die allerelementarste, die für einen Staat besteht: gleiche genehmerberbände, wie Weber sagt, einen wirtschaft- ießliche Lage und Gerechtigkeit zu schaffen nicht mehr, aber lichen Rulistaat aufrichten, in dem der auch nicht weniger".
Personen, welche sich um die Anstellung im Kassendienst bewerben, haben den Nachweis der fachlichen Befähigung zu er= bringen. Zum Nachweis ihrer fachlichen Befähinyng haben sich die anzustellenden Personen einer Prüfung durch den Prüfungsausschuß zu unterwerfen... Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsisenden. Den Vorsitzenden bestellt das Versicherungsamt nach Anhörung des Kassenvorstandes.... Der Prüfungsausschuß entscheidet nach Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet der Vorsitzende des Versicherungsamtes endgültig."
3 wang gilt und nicht die Freiheit; einen Wir haben den Vortrag des Heidelberger Gelehrten nicht Dadurch ist dafür gesorgt, daß ohne den Willen des Wirtschaftsstaat autoritärer Art, der, wenn er erst einmal zur Belehrung der Unternehmer so ausführlich wiedergegeben. Versicherungsamtes( Landrat oder Bürgerficher konstituiert ist, auch unsere allgemeinen politischen und Daß die Kapitalisten ihr Klasseninteresse verfechten, daß ihnen meister) niemand in die Kassenverwaltung hingeistigen Verhältnisse mit seinen Zwangstendenzen durchsetzen darum jedes Mittel zur Schwächung der proletarischen Or- einkommt. Dem Vorstande ist auch hier die Verwaltung aus müßte". Der Kampf gegen den Terrorismus" der Arbeiter, ganisation recht ist, finden wir begreiflich; wir wünschten nur, der Hand genommen. der Kampf um den Schutz der Arbeitswilligen" wird von den daß alle Arbeiter ihren Klassenkampf so tatkräftig und so Es ist ja flar: wer die Beamten hat, hat die Verwaltung der Unternehmerverbänden für einen Kampf um die Freiheit des einig zu führen verstünden wie die Unternehmer! Aber den Kasse in Händen. Vorstand und Ausschuß der Kasse haben nur