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Nr. 109.

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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin"

Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt Moritzplatz , Nr. 1983.

Die neue Vorschrift über den Waffengebrauch".

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Mittwoch, den 22. April 1914.

I. Waffengebrauch des Militärs aus eigenem Rechte; II. Verwendung des Militärs zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Geseke ; III. Vom Kriegs- und Belagerungszustand.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt Moritplay, Nr. 1984.

sich auf den Umfang des preußischen Staatsgebietes be­schränken und keineswegs den in anderen Bundesstaaten stehenden preußischen Truppenteilen auch nur die geringsten dienstlichen Rechte verleihen; diese bleiben dann in jedem Falle ausschließlich von der Landesgesetzgebung ab­hängig. Die Beweggründe, aus denen die Militärbehörde

Der dritte dieser Abschnitte entzieht sich verfassungs gemäß jeder partikularrechtlichen Regelung. Denn das Die Deutsche Tageszeitung" erklärt, daß das System preußische Gesetz vom 4. Juni 1851 ist durch Artikel 68 der diesen Weg preußischer Partitulargeſetzgebung nicht beschritten Wedel " mit einent völligen Mißerfolge geendet hat." Das ist Reichsverfassung selber ein Reichsgesetz geworden; die dort hat, liegen also flar zu Tage, obwohl er ihr bei der Ge­ausnahmsweise völlig zutreffend; nur hätte sie hinzufügen enthaltenen Befugnisse des Königs von Preußen sind auf den finnung der preußischen Volksvertretung ein Gesetz ver­sollen, daß Sieger auf der ganzen Linie die gesezwidrigen Kaiser von Deutschland übergegangen. Nur dieser, unter schafft hätte, das die weitestgehenden Wünsche der Falken­Handlungen und Ansprüche der Militärgewalt geblieben seien, Gegenzeichnung des Reichsfanzlers, nicht aber des hayn, Reuter, Forstner noch weit übertroffen hätte. und daß die Zivilbehörden, vom Reichskanzler und Statt Striegsministers, kann auf Grund dieses Gesezes Ausführungs- Man wollte zunächst

die etwa

die unbedingte Befugnis der halter bis zum Streisdirektor und Staatsanwalt, ruhmlos die bestimmungen erlassen. Und sowohl die Zivil- wie auch die Kommandogewalt festhalten und dem Deutschen Reichstage Segel gestrichen hätten. Eine beschämende Niederlage hat Militärgerichte haben das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob finnfällig vor die Augen führen, diese Dinge aus eigenem aber auch der Reichstag und hat das deutsche Volk zu ver- diese Bestimmungen des Kaisers mit Wortlaut und Geist des Rechte zu ordnen. Man wollte aber ferner alle Rechte des buchen; auch sie haben den Feinden der bürgerlichen Frei- Gesetzes und der Verfassung übereinstimmen. Selbst innerhalb Waffengebrauches allen preußischen Befehlshabern, auch wenn heit und der bürgerlichen Gesetze mutlos das Kampffeld über des Rahmens des Heeres sind sie nur insoweit gültig, als sie in anderen Bundesstaaten stehen, verleihen, weil alsdann Lassen. dies der Fall. Unbeschadet seiner Kommandogewalt fann der für sie nicht mehr das Gesez, sondern allein die Dienst­Zeuge davon ist auch die Vorschrift über den Staiſer der bewaffneten Macht keine Befehle erteilen, die ihm instruktion, das heißt der militärische Befehl, maßgebend Waffengebrauch des Militärs und seine Mit- felbst nicht durch Gesetz und Verfassung übertragen wurden sind. Wie der Oberst v. Reuter, kann sich hinfort jeder Oberst wirtung zur Unterdrückung innerer Unruhen oder die etwa gar dem Gesetz zuwiderlaufen. Für in Mecklenburg , Oldenburg , Anhalt auf seine Dienſtvorschrift vom 19. März 1914", die mum im Drucke und also im die Bevölkerung aber Bevölkerung aber sind ohne weiteres nicht die auch gegenüber dem Landesgesetze berufen. Und wir haben Wortlaute vorliegt. Die Reaktion freilich weint einige für баз Heer gegebenen Dienſtvorschriften, sondern gesehen, daß jedes Militärgericht ihn alsdann freisprechen Bestimmungen des Gesetzes Strofodilstränen und tut so, als ob damit wieder ein Ziel der ausschließlich die selbst wird. Ja, es ist nicht einmal sicher, ob nicht selbst in Baden, alten töniglichen Vollgewalt dem Ansturme der Demokratie maßgebend. Nebenbei sei erwähnt, daß der dritte Teil Württemberg , Sachsen auf diesem Umwege die bessere Landes­preisgegeben sei Eitle Heuchelei, bestimmt, das satte und be- auch Bestimmungen für Elsaß- Lothringen enthält, für die der gesetzgebung beiseite geschoben wird. Denn nach§ 61 der häbige Gefühl der Befriedigung darüber zu unterdrücken, daß König von Preußen nicht zuständig ist. Verfassung sind die zur Ausführung der preußischen Militär­hier in allen wesentlichen Punkten sämtliche Das Ergebnis dieser Untersuchung ist, daß die Bestim gesetzgebung erlassenen Instruktionen einzuführen und dieses Ansprüche der Kommandogewalt aufrecht erhalten sind, mungen des dritten Abschnitts, so wie sie in der neuen Recht wird nicht nur für die im Jahre 1871 bereits bestehenden, besonders auch der aus eigener Billfir, eigenmächtig ihre Vorschrift enthalten sind, allenfalls für die innerhalb sondern auch für die später erlassenen in Anspruch genommen. Grenzen gegenüber der Verfassung und dem bürgerlichen Preußens stehenden preußischen Truppen, in keiner Weise Jedenfalls haben die betreffenden Landtage alle Veranlassung, Rechte ziehen zu dürfen. Ich möchte freilich den Striegs- aber für die in irgend einem anderen Bundesstaate von ihren Regierungen die genaueste, Klarste und unzwei­minister sehen, der in dem Preuzen unserer Tage wagen stehenden Truppen als Ausführungsbestimmungen eines deutigste Auskunft über die neue Rechtslage zu verlangen. würde, dem herrschfüchtigen Geiste des Militarismus auch mur Reichsgesetzes hätten gegeben werden können. Aus ihrem Und dies umsomehr, als deren Bereitwilligkeit, ihren in Elsaß­das fleinste Grenzgebiet streitig zu machen. Und am aller Wortlaut ist diese notwendige Beschränkung nicht zu ersehen, Lothringen stehenden Truppen die preußische Dienst­wenigsten ist der Herr v. Fallenhahn dazu geeignet, dieses sie sind daher schlechthin ungültig und nichtsjagend, ein Ver borschrift zu geben, äußerst verdächtig und gesetzwidrig ist. militärische Gegenstück zu den Dallwit und Jagow! stoß gegen die Reichsverfassung. Denn der Erlaß selbst des ersten und zweiten Teils der Troß allem, was die Junkerzeitungen schreiben, ist es doch nachgerade Gemeingut geworden, daß die berühmte Stabinettsorder des Jahres 1820 ebenso wie die auf sie ge­

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Weit schlimmer noch und bedenklicher find die Festjehungen neuen Verordnung über den Waffengebrauch durch eine des ersten und des zweiten Abschnittes. Wollte man sie Kabinettsorder des Königs von Preußen findet teine auf ihre fürzeste, logische Formel bringen, so behandeln sie Stütze im Geseze; er stellt eine Verneinung des Ge­gründete Vorschrift vom 23. März 1899 gefezwidrig waren. 1. das Notwehrrecht des Militärs; 2. seine Verwendung im sezes dar und ist die stärkste Mißachtung gegenüber den Be­Es ist auch unwiderlegbar, daß die Militärbehörde selbst, als Polizeidienste. Aber diese beiden Seiten seines Waffenrechtes schlüssen und Anträgen des Reichstages, die sich irgendwie sie diese Verordnung erließ, die erheblichsten Zweifel über den gegenüber der Bevölkerung sind nun keineswegs auf die beiden denken läßt. Ein Reichstag aber, der sich diese Vorschriften Rechtszustand hatte um mich sehr milde auszudrücken. Sie Abschnitte der Vorschrift verteilt, sondern sie laufen in einem bieten läßt, verdient die vollste Verachtung des deutschen hat nie gewagt, das Schriftstück zu veröffentlichen, es war im wirren, unflaren, zwei deutigen Gemengsel durcheinander; Voltes und zählt für alle Zukunft unter den wirksamen Buchhandel nie zu haben, nur zum Dienstgebrauch bestimmt sie bieten der Deutung, der Auslegung und der Unter- Faktoren unserer verfassungsmäßigen Entwicklung überhaupt und wird selbst in der Garnisondienstvorschrift nicht einmal legung den weitesten Spielraum. Was aber bei einer Aus- nicht mehr mit. Das Gejammere der reaktionären Presse über auszugsweise wiedergegeben. Man wollte offenbar eine voll legung in den Händen von Militärbefehlshabern und Militär- die angebliche Nachgiebigkeit der neuen Verordnung gegenüber endete Tatsache schaffen und jedem parlamentarischen Angriff gerichten herauskommt, haben wir im Zaberner Falle mit Ent- den volkstümlichen Wünschen hat keinen anderen Zwed, als die wahre Sachlage möglichst zu verschleiern, es zu verdunkeln, gegen die Zulässigkeit der Vorschrift aus dem Wege gehen. rüstung erkennen müssen. das deutsche Es darf völlig dahingestellt bleiben, ob die militärische daß sie der stärkste Schlag ist, den die absolute Kommando­In der Tat ist das ja auch geglückt; das Volt hat erst durch Zabern erfahren, daß in jedem Augen- Wirksamkeit in den beiden oben genannten Fällen zur Not gewalt jemals gegen Recht und Verfassung geführt hat. Ge­blick die Diftatur des Säbels und der Flinte über seinem durch Bartikulargeseggebung geregelt werden könnte. Die Betrachtung der einzelnen Bestimmungen in einem Haupte schwebe und daß ein nervös gewordener Militär- schieht das lettere, so gilt hier das gleiche wie von dem zweiten Aufsatz wird das mit vollster Deutlichkeit beweisen. befehlshaber sich auf Grund dieser Vorschrift ohne weiteres dritten Teil; die Gültigkeit einer solchen Gesetzgebung würde für berechtigt hielt, den Schuß, den die Verfassung dem Bürger Die Deutsche gewährt, faltlächelnd beiseite zu schieben. Tageszeitung" versucht die Staatsministerialertlärung, die nadh Erlag der preußischen Verfassung in der traurigsten Zeit der wiedererstartten Reaktion die Notwendigkeit des durch Artikel 36 der Verfassung geforderten Gesetzes verneinte und das Recht der Stommandogewalt zu stüßen suchte, als Gesez" umzudeuteln.

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Aber selbst ihre Gelehrten" wissen natürlich, daß keine Erklärung des Ministeriums je ein Gesez werden oder ersetzen fann, weil sie nur ein einseitiger Willensaft und noch dazu einer an der Gesezgebung gar nicht beteiligten Behörde ist. Vor allen Dingen aber wird die Vorschrift von 1899 durch feinen Artikel der Reichsverfassung gedeckt.

Das gleiche gilt aber auch für die neue Vorschrift: den bürgerlichen Gerichten gegenüber ist sie schlechthin ungültig. Nur die jammervolle Schwäche der Liberalen fann in diesem selbstherrlichen Afte einen Fortschritt gegen früher preisen und, erleichtert über die Erledigung des Zaberner Falles, sich wenig. stens vorläufig damit zufrieden erklären.

Man rühmt der neuen Vorschrift nach, daß sie jetzt wenig­stens einen flaren Rechtszustand schaffe.

Das aber ist eben keineswegs der Fall; sie seht nur eine neue Willfür an die Stelle der alten, faßt eine einzige Beftim­mung in vorsichtigerer äußerer Form ab, um sie den An­griffen des Parlaments zu entziehen, und spricht endlich öffentlich, so daß jeder, wenigstens der deutsche Bürger und Arbeiter, weiß, welche Rechte die Forstner und Schad­

Der Krieg mit Huerta.

R. Gädtc.

Mexiko

San Carlos

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Zumpango

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Tlaxco

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Huamantla

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Cholyla Popocatepetl O

Atlixo

Tlaxcalla Jerzmeloccan

5452

Pico de Orizaba

Amazoe Chalehicagolano Tamalla

Puebla Tepeaca

Tecamachalco

Alliata Veracruz

550 Tamatta Cordoba

Orizaba

Soledad Medellin

Atoyac Totaxtla

Cuernavaca

Yaulepec Morelos

Kanacatepec

Cusacajutla

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Atoyac

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Morelos

Tehuacan

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Kilometer

rechtigt ist, die bewaffnete Macht in Anspru zu nehmen, um die Forderung auf unzweideutige Genugtuung für die den Vereinigten Staaten angetanen Beleidigungen durchzusehen. Ferner möge erklärt werden, daß die Bereinigten Staaten jede Feindschaft gegen das merikanische Bolt sowie jegliche Absicht, gegen das merikanische Wolf Krieg führen zu wollen, in Abrede stellen.

Das Repräsentantenhaus hat Montag nacht mit| diese Leutnants, die uns keiner nachmacht über ihn in 337 gegen 35 Stimmen die Resolution angenommen, in welcher Anspruch nehmen. Aber in dieser Deffentlichkeit liegt wiederum die Politik Wilsons gebilligt und die Verwendung der be eine große Gefahr. Läßt der Reichstag sich die Vorschrift waffneten Macht gutgeheißen wird. Dagegen bereitete der ohne Widerspruch gefallen, so kann sie in der Tat mangels Senat der Annahme dieser Resolution Schwierigkeiten. Die dieses ausdrücklichen Widerspruchs Gewohnheitsrecht werden. Und die Zivilgerichte ebenso wie die Militärgerichte werden Opposition richtete sich dagegen, daß die Aktion als eine blog darauf hinweisen, daß die Volksvertretung sich sti II. gegen Huerta persönlich gerichtete hingestellt wird. Die der Politit Wilsons freundlich gesinnten Senatoren schweigend mit dieser Ordnung des militärischen Waffen- Nach einer Vertagung schlug der Ausschuß für auswärtige stimmten nach einer Beratung mit dem Striegssekretär, dent Angelegenheiten dem Senat eine neue Resolution vor, die Generalpostmeister und Wilsons Sekretär den in der neuen besagt: Im Hinblick auf die von dem Präsidenten in seiner Botschaft Resolution enthaltenen Abänderungen zu, so daß wohl die an den Kongreß dargelegten Tatsachen über gewisse Beleidigungen Differenz zwischen den beiden Häusern damit beseitigt ist. und die schimpfliche Behandlung der Bereinigten Staaten von. Der nächste Schritt der Vereinigten Staaten dürfte die seiten Meritos, möge man beschließen, daß der Präsident be- Besetzung des Zollhauses von Veracruz sein,

und Festnahmerechtes einverstanden erklärt habe.

Nun aber ist die Vorschrift auch in sich feineswegs flar und einheitlich, sondern verrät deutlich genug die Not­um feinen anderen Ausdruck zu gebrauchen ihrer Urheber. Sie zerfällt in drei Teile, die einzeln geprüft werden müssen: