3 Entstehung und Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 Hans Mommsen Die Verabschiedung des„Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich“ am 23. März 1933 bedeutete eine wichtige Etappe auf dem Weg zur Durchsetzung des Führerstaates, den die NSDAP nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler im„Kabinett der nationalen Konzentration“ am 30. Januar zielbewusst beschritt. Mit der Ermächtigung der Reichsregierung, gesetzesvertretende Verordnungen ohne die Zustimmung des Reichstags und des Reichspräsidenten zu erlassen, sollten die Voraussetzungen für den Übergang zu der Führerdiktatur Hitlers gelegt werden. Die am 28. Februar erlassenen Reichstagsbrandverordnungen, mittels deren die Grundrechte weitgehend ausschaltet wurden und die einen Hebel zur Ausschaltung missliebiger Länderregierungen bereitstellten, nahmen diese Entscheidung materiell weitgehend vorweg. Daher stellte das sog.„Ermächtigungsgesetz“, das der Reichsregierung für vier Jahre freie Hand gab, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, ganz überwiegend eine legalistische Fassade zur Beseitigung der Reichsverfassung dar. 1 Gleichwohl kommt dem Gesetz insofern die Rolle einer politischen Zäsur zu, als die im Reichstag vertretenen Parteien mit Ausnahme der SPD und der bereits unterdrückten KPD einmütig der Selbstausschaltung des Reichstages zustimmten und damit dem neuen Regime den Anschein der Legalität verschafften. 1 Siehe Karl Dietrich Bracher u.a., Die nationalsozialistische Machtergreifung, Köln 1960, S. 167 f.
Druckschrift
Entstehung und Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 : Vortrag, gehalten auf einer Veranstaltung des "Gesprächskreises Geschichte" in der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn, am 24. März 2003
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