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Entstehung und Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 : Vortrag, gehalten auf einer Veranstaltung des "Gesprächskreises Geschichte" in der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn, am 24. März 2003
Entstehung
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3 Entstehung und Bedeutung des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 Hans Mommsen Die Verabschiedung desGesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich am 23. März 1933 bedeutete eine wich­tige Etappe auf dem Weg zur Durchsetzung des Führerstaa­tes, den die NSDAP nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler imKabinett der nationalen Konzentration am 30. Januar zielbewusst beschritt. Mit der Ermächtigung der Reichsregierung, gesetzesvertretende Verordnungen ohne die Zustimmung des Reichstags und des Reichspräsidenten zu erlassen, sollten die Voraussetzungen für den Übergang zu der Führerdiktatur Hitlers gelegt werden. Die am 28. Februar erlassenen Reichstagsbrandverordnungen, mittels deren die Grundrechte weitgehend ausschaltet wurden und die einen Hebel zur Ausschaltung missliebiger Länderregierungen be­reitstellten, nahmen diese Entscheidung materiell weitgehend vorweg. Daher stellte das sog.Ermächtigungsgesetz, das der Reichsregierung für vier Jahre freie Hand gab, gesetzes­vertretende Verordnungen zu erlassen, ganz überwiegend eine legalistische Fassade zur Beseitigung der Reichsverfas­sung dar. 1 Gleichwohl kommt dem Gesetz insofern die Rolle einer politischen Zäsur zu, als die im Reichstag vertretenen Parteien mit Ausnahme der SPD und der bereits unterdrück­ten KPD einmütig der Selbstausschaltung des Reichstages zustimmten und damit dem neuen Regime den Anschein der Legalität verschafften. 1 Siehe Karl Dietrich Bracher u.a., Die nationalsozialistische Machter­greifung, Köln 1960, S. 167 f.