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Polen und Deutschland gemeinsam in der EU : auf dem Wege zur vollen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa? ; Eine gemeinsame Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Wirtschafts- und Handelsabteilung des Generalkonsulats der Republik Polen in Köln am 20. Juni 2005 in Köln
Entstehung
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39 3. Praktische Erfahrungen mit der Dienstleistungsfreizügigkeit Die Dienstleistungsfreiheit, aber auch die Novellierung des Handwerksgesetzes fünf Monate vor der EU-Erweiterung hätten es ermöglicht, dass in manchen Städten fünf Mal so viele Fliesen-Unternehmen wie Anfang 2004 tätig seien, so Barbara Cöllen, Journalistin der Deutschen Welle. Diese und ähnliche Entwicklungen auf dem Dienstleistungsmarkt stellen sich aus der Sicht der deutschen Arbeitsverwaltung und aus der Sicht polnischer und deutscher Unternehmen unterschiedlich dar. Die Perspektive der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit rückt die Auslegung und Anwendung der Regelungen im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit in den Vordergrund. Im Blickpunkt der Unternehmen stehen hingegen die Auswirkungen der angewandten Regeln. 3.1. DieFreiheit im deutschen Verwaltungsalltag Rolf Keßler, Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit, Düsseldorf, gibt einen Überblick über die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Praxis. Die Regionaldirektion NRW sei zuständig für die Länder Polen, Lettland, Litauen und Estland. Sie habe zwischen Februar 2004 und Mitte Juni 2005 16.000 Anfragen zur Dienst- und Niederlassungsfreiheit erhalten. Davon bezogen sich ca. 95% auf Polen. Anfragende waren polnische und deutsche Unternehmen sowie polnische und deutsche Einzelpersonen oder Einzel­Selbstständige. Bei der Bearbeitung werden die Regelungen des EG-Vertrages zur Freiheit des Handels mit Dienstleistungen, die Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Dienstleistungsfreizügigkeit ingesperrten Branchen(s. Abb. 2) und die für die Arbeitnehmerüberlassung als Dienstleistung geltenden Bedingungen herangezogen. In den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsagentur falle jedoch nicht, zu prüfen, ob Anträge die Bestimmungen der EU­Richtlinien zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und die EWG/EWR­Handwerk-Verordnung einhalten. Die Aufgabe der Regionaldirektion NRW sei im Wesentlichen, zu beurteilen, ob eine Arbeitserlaubnispflicht bestehe oder nicht. Gewerbezuordnung und Bestimmungen der Übergangsphasen In der Praxis konzentrierten sich die Anfragen zur Auslegung der Arbeit­nehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit sowohl in NRW als auch in anderen Regionaldirektionen auf das Baugewerbe. Die Beurteilung, in welche Gewerbedefinition ein Arbeitnehmer oder Dienstleister falle, erfolge durch die Zuordnung der unmittelbaren Tätigkeit. Aus welcher Branche und welchem