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Polen und Deutschland gemeinsam in der EU : auf dem Wege zur vollen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa? ; Eine gemeinsame Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Wirtschafts- und Handelsabteilung des Generalkonsulats der Republik Polen in Köln am 20. Juni 2005 in Köln
Entstehung
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50 in Belgien im Frühsommer 2004. Nach Aussage eines maßgeblichen Wahlkampagnen-Mitarbeiters habe man versucht, den eigenen Koalitionspartner über den Umweg eines europäischen Projektes zu diskreditieren. Nach dieser Mobilisierung sei es ein relativ kleiner Schritt zu weiteren Protestaktionen gewesen. Die neue Europäische Kommission habe sich entschlossen, die Richtlinie nicht zurückzuziehen. So nehme sie den normalen Lauf des Mitentscheidungsverfahrens. Zunächst werde daher die Stellungnahme des Europäischen Parlaments abgewartet. Die Berichterstatterin des Europäischen Parlaments für die Dienstleistungsrichtlinie Evelyne Gebhardt(Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas) habe einen Vorschlag gemacht, der das Herkunftslandprinzip und alles was mit der Bolkestein­Richtlinie zusammenhänge, ad acta lege, merkt Marzenna Guz-Vetter, freie Journalistin und Publizistin in Warschau, an. Der Experte der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen hält die Meinungsbildung im Europäischen Parlament noch für unklar, denn es gebe auch andere Änderungsanträge aus anderen politischen Fraktionen. Die Europäische Kommission warte auf die Abstimmung im Parlament und werde dann dazu Stellung nehmen. Auf dieser Grundlage werde der Ministerrat Stellung nehmen, was aller Voraussicht nach nicht vor Ende 2005 der Fall sein werde. Grundzüge der Dienstleistungsrichtlinie In der Dienstleistungsrichtlinie werden Dienstleistungen und Niederlassungen klar unterschieden, erläutert Martin Frohn von der Europäischen Kommission. Dienstleistungen seien an zwei Merkmalen zu erkennen: Sie stellten eine vorübergehende Tätigkeit im Mitliedstaates dar. Es finde keine Integration in den Markt statt. Markt eines anderen Niederlassungen seien hingegen gekennzeichnet durch eine dauerhafte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung am wirtschaftlichen Leben mit Hilfe einer Infrastruktur Wer sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat niederlasse, müsse sich auch entsprechend den dort herrschenden Regeln verhalten. Wer hingegen nur vorübergehend grenzüberschreitend eine Dienstleistung erbringe, aber auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei und sich dort allen Vorschriften, Auflagen und Bedingungen unterwerfe, müsse anders behandelt werden. Diese