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Polen und Deutschland gemeinsam in der EU : auf dem Wege zur vollen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa? ; Eine gemeinsame Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Wirtschafts- und Handelsabteilung des Generalkonsulats der Republik Polen in Köln am 20. Juni 2005 in Köln
Entstehung
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52 Herkunftslandprinzip Das Herkunftslandprinzip beruhe auf dem Ansatz, den der EuGH von Anfang an in seiner Rechtsprechung zunächst im Warenverkehr und später auch übertragen auf Dienstleistungsfreiheiten vertreten habe, so der Binnenmarkexperte der Europäischen Kommission. Thomas Fritz, Attac, AG Welthandel und Privatisierung, hält das Herkunftslandprinzip hingegen für ein neues Prinzip. Es habe bisher nicht als Norm im EU-Recht existiert. Der Vertreter der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen Martin Frohn erklärt die Kernidee des Herkunftslandprinzips: Jeder Staat könne bestimmen, unter welchen Bedingungen seine Bürgerinnen und Bürger leben und arbeiten sollten und insbesondere auch, wie wichtige Interessen des Gemeinwohls geschützt werden. Dies solle von allen anderen Staaten akzeptiert werden. Die Grundidee sei die gegenseitige Akzeptanz der Art und Weise, wie man sein Gemeinwesen regele, was auch grenzübergreifend gelte. Der EuGH lasse von diesem Grundsatz der gegenseitigen Akzeptanz Ausnahmen zu, wenn in einem Land überragende Gemeinwohlbelange geschützt werden sollen, sofern die Maßnahmen zum Schutz dieser Gemeinwohlinteressen im Einzelfall verhältnismäßig seien. Das Herkunftslandprinzip lege nun generell fest, wann solche Ausnahmen gerechtfertigt seien, um diese Einzelfallabwägung entbehrlich zu machen und sorge damit für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Entsenderichtlinie als Ausnahme des Herkunftslandprinzips Eine gewichtige Ausnahme vom Herkunftslandprinzip betreffe die Entsendung von Arbeitnehmern. Die Dienstleistungsrichtlinie ändere nichts an der Gültigkeit der sogenannten Entsenderichtlinie(Richtlinie 96/71/EG). Zum Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie sei folgendes angemerkt: Die Entsenderichtlinie entstand im Zuge des Beitritts Portugals. In dieser Zeit habe die deutsche Bauindustrie nach eigener Aussage darauf Wert gelegt, zum Schutze ihrer heimischen Branche dem Tätigwerden portugiesischer Bauunternehmen in Deutschland einen Riegel vorzuschieben. Da dies nicht direkt möglich war, habe man es auf dem Umweg des Arbeitnehmerschutzes angestrebt. So sollten für im EU­Ausland tätige Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des Aufnahmelandes gelten. Dies betreffe Mindestlöhne, Arbeits- und Ruhezeiten, Urlaubsansprüche, Schutz für Schwangere und Jugendliche etc. Zweck sei gewesen, die Kosten der Bauleistungen von ausländischen und inländischen Anbietern anzugleichen. Im Falle der