Kapitel 19 Von der Menschenrechtskommission zum Menschenrechtsrat Akzentverschiebungen im VN-Menschenrechtssystem Dr. Theodor Rathgeber 1. Die Menschenrechtskommission Die 1946 eingerichtete VN-Menschenrechtskommission(MRK) sah sich seit mehreren Jahren vehementer und zunehmender Kritik ausgesetzt. Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit tendierten aus der Perspektive der Opfer von Menschenrechtsverletzungen gegen Null. Wer zur Sitzung der aus 53 Mitgliedsstaaten der VN bestehenden MRK nach Genf kam, um Verletzungen von Menschenrechten anzuzeigen oder als Opfer selbst Zeugnis abzulegen, blieb immer öfter mit dem Eindruck zurück, eher als Störenfried denn verstörend zu wirken. Dabei hätte die als Unterorgan des Wirtschafts- und Sozialrates(ECOSOC) etablierte MRK eine besonders vornehme Rolle beim Schutz und bei der Förderung von Menschenrechten spielen können. Bei der letzten, der 62. Sitzungsperiode der MRK Ende März 2006 unterstrich die damalige Hochkommissarin für Menschenrechte, Louise Arbour, nochmals die historische Bedeutung der MRK. An erster Stelle nannte sie das sogenannte ëí~åÇ~êÇ=ëÉííáåÖ, die Verabschiedung grundlegender Menschenrechtsnormen im Laufe der über 60-jährigen Geschichte: die Erklärung der Menschenrechte, Zivil- und Sozialpakt, die Konventionen gegen Völkermord, zu Frauen, Kindern, gegen Rassendiskriminierung, Folter, die Erklärung zu Menschenrechtsverteidiger/innen und zum Recht auf Entwicklung oder die Richtlinien zum Recht auf Entschädigung bei grob verletzten Menschenrechten. Größere Bedeutung erlangte die MRK ebenfalls durch die Klärung konzeptioneller Fragen wie etwa zur legalen Stellung intern Vertriebener, zu Kriterien zur Straffreiheit oder zum Primat der Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus. Auch die Unterkommission der MRK zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte nahm als íÜáåâ= í~åâ eine tragende Rolle bei der Ausarbeitung mehrerer Menschenrechtsstandards ein. Eine zweite, im VN-Menschenrechtssystem hervorgehobene Rolle wies die MRK den Sonderverfahren(s éÉÅá~ä= éêçÅÉÇìêÉë) zu: Sonderberichterstatter, unabhängige Experten, Arbeitsgruppen und Sondergesandte des VN-Generalsekretärs oder des MRKVorsitzenden. Die Mandatsträger der Sonderverfahren lieferten nicht nur unabhängige Analysen, Einschätzungen und Empfehlungen zum Schutz der Menschenrechte, sondern hätten in aller Regel auch als Frühwarnsystem bei den brennendsten Schauplätzen zur Verfügung gestanden, wenn die Mitgliedsstaaten der MRK nur gewollt hätten. Einen zentralen Part bei der Umsetzung der Menschenrechte spielte auch das Hochkommissariat für Menschenrechte(OHCHR), das sich u.a. darum bemühte, die Menschenrechtsaktivitäten im VN-System effektiv zusammenzuführen und vor Ort einzusetzen. 180
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