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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 3. EU: HOLZHANDELSVERORDNUNG Die Verordnung(EU) 995/2010 vom 20.10.2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Hol­zerzeugnisse in Verkehr bringen(im Folgenden: VO), regelt die von Unternehmen anzuwendende Sorgfalt zur Vermei­dung illegalen Holzeinschlags sowie die Aufgaben von Überwachungsorganisationen und nationalen Behörden. 71 Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen. Sie bilden insbesondere die Lebens­grundlage der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölke­rungsgemeinschaften. Während einerseits die weltweite Nachfrage nach Holz und seinen Erzeugnissen wächst, ist der Forstsektor von institutionellen und ordnungspoliti­schen Schwächen geprägt. 72 In der Folge wird die Lebens­grundlage vieler Bevölkerungsgruppen durch illegalen Hol­zeinschlag, häufig im Zusammenhang mit gewaltsamen Konflikten, zerstört. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Holz oder Hol­zerzeugnisse in der EU auf den Markt bringen oder dort damit Handel treiben. Das Einfuhrverbot für illegal geschla­genes Holz ermöglicht erstmalig eine ordnungs- und straf­rechtliche Verfolgung dieser Unternehmen. 73 Zusätzlich werden Pflichten zur Sorgfalt und zur Rückverfolgbarkeit geregelt. Die Verordnung dürfte mit dem Welthandelsrecht verein­bar sein. 74 Die Verabschiedung der Verordnung wurde von Politik und Klimaverbänden begrüßt, doch in der Praxis ha­ben die Anwender der Verordnung mit einer oft unklaren Datenlage zu kämpfen. 75 Die Sorgfaltspflichten gelten seit dem 3.3.2013(Art. 21 VO). ADRESSATEN Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Holz oder Hol­zerzeugnisse in der EU erstmalig in Verkehr bringen(Markt­teilnehmer i. S. d. Art. 2 lit. c), und für Unternehmen, die diese nach dem Inverkehrbringen ankaufen oder verkaufen (Händler i. S. d. Art. 2 lit. d). Das Inverkehrbringen kann durch Einfuhr in die EU geschehen oder nachdem das Holz innerhalb des Unionsgebiets geschlagen worden ist. nissen, die in die EU eingeführt werden, wird den Zollbe­hörden in der Praxis allerdings meistens das Unternehmen als Einführer genannt, das die Lieferung in der EU in Emp­fang nimmt. 76 PFLICHTEN Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag(Art. 4 Abs. 1). Ob das Holz ohne Verstoß gegen geltende Vorschriften geschla­gen worden ist, ist nach dem Recht am Ort des Einschlags zu beurteilen; dabei geht es vor allem um zu entrichtende Ge­bühren, umwelt- und forstrechtliche Vorschriften, Landnut­zungs- und Grundbesitzrechte, Handels- und Zollvorschriften (Art. 2 lit. h). Dieses bloße Abstellen auf die Gesetze am Ort des Einschlags wird für unzureichend gehalten. 77 Holz, für das bereits der Ausfuhrstaat eine Genehmigung nach dem CI­TES-Übereinkommen 78 oder nach einem der freiwilligen Holz­handel-Partnerschaftsabkommen 79 der EU erteilt hat, gilt be­reits ohne besondere Sorgfaltsprüfungen als legal geschlagen (Art. 3 VO). Die Sorgfaltspflichten werden von der Verordnung für Marktteilnehmer(welche das Holz bzw. Holzerzeugnis erst­malig auf den Markt bringen, s. o.) und Händler unterschied­lich geregelt. Denn Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt häufig verschiedenen Verarbeitungsverfahren unterzogen, und unnötiger Verwaltungsaufwand soll vermieden werden (Erwägungsgrund 15). Die Sorgfalt der Marktteilnehmer umfasst ein in Art. 6 VO ausgestaltetes Verfahren: –– Bereithaltung von Informationen: Beschreibung der Produktart sowie des Namens der Baumart, Land des Holzeinschlags(ggf. auch Region und Konzession für den Einschlag), Menge der Lieferung, Name und An­schrift des Lieferanten sowie Legalitätsnachweise –– Verfahren der Risikoanalyse und-bewertung: Berück­sichtigung von Zertifizierungen und der Komplexität der Lieferkette sowie von Kenntnissen über die Häufig­keit von illegalem Einschlag bestimmter Baumarten in dem jeweiligen Land Unerheblich sind die Größe des Unternehmens, in welchem Ausmaß es mit Holz umgeht und ob es mittels eines Sitzes, einer Niederlassung, einer Zweigstelle oder durch Personal in der EU präsent ist. Die Verordnung gilt damit auch für Unternehmen außerhalb der EU. Zu Holz und Holzerzeug­71 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CE­LEX:32010R0995. 72 Jakel 2015: 28 m. w. N. 73 Sieveking 2014: 548. 74 So das Ergebnis von Jakel nach einer überschlägigen Prüfung, Jakel 2015: 31. 75 Jakel 2015: 31. –– Maßnahmen der Risikominderung, falls die Risikobe­wertung ein mehr als nur vernachlässigbares Risiko er­gibt: Einsatz geeigneter und verhältnismäßiger Maß­nahmen, insbesondere kann der Marktteilnehmer weitere Informationen und Dokumente oder eine Überprüfung durch Dritte verlangen 76 Europäische Kommission 2016: Nr. 1. 77 Sieveking 2014: 546. 78 Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen(CITES). 79 Forest Law Enforcement, Governance and Trade Voluntary Partner­ship Agreements FLEGT-VPA. 22