FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 3. EU: HOLZHANDELSVERORDNUNG Die Verordnung(EU) 995/2010 vom 20.10.2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen(im Folgenden: VO), regelt die von Unternehmen anzuwendende Sorgfalt zur Vermeidung illegalen Holzeinschlags sowie die Aufgaben von Überwachungsorganisationen und nationalen Behörden. 71 Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen. Sie bilden insbesondere die Lebensgrundlage der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften. Während einerseits die weltweite Nachfrage nach Holz und seinen Erzeugnissen wächst, ist der Forstsektor von institutionellen und ordnungspolitischen Schwächen geprägt. 72 In der Folge wird die Lebensgrundlage vieler Bevölkerungsgruppen durch illegalen Holzeinschlag, häufig im Zusammenhang mit gewaltsamen Konflikten, zerstört. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Holz oder Holzerzeugnisse in der EU auf den Markt bringen oder dort damit Handel treiben. Das Einfuhrverbot für illegal geschlagenes Holz ermöglicht erstmalig eine ordnungs- und strafrechtliche Verfolgung dieser Unternehmen. 73 Zusätzlich werden Pflichten zur Sorgfalt und zur Rückverfolgbarkeit geregelt. Die Verordnung dürfte mit dem Welthandelsrecht vereinbar sein. 74 Die Verabschiedung der Verordnung wurde von Politik und Klimaverbänden begrüßt, doch in der Praxis haben die Anwender der Verordnung mit einer oft unklaren Datenlage zu kämpfen. 75 Die Sorgfaltspflichten gelten seit dem 3.3.2013(Art. 21 VO). ADRESSATEN Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Holz oder Holzerzeugnisse in der EU erstmalig in Verkehr bringen(Marktteilnehmer i. S. d. Art. 2 lit. c), und für Unternehmen, die diese nach dem Inverkehrbringen ankaufen oder verkaufen (Händler i. S. d. Art. 2 lit. d). Das Inverkehrbringen kann durch Einfuhr in die EU geschehen oder nachdem das Holz innerhalb des Unionsgebiets geschlagen worden ist. nissen, die in die EU eingeführt werden, wird den Zollbehörden in der Praxis allerdings meistens das Unternehmen als Einführer genannt, das die Lieferung in der EU in Empfang nimmt. 76 PFLICHTEN Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag(Art. 4 Abs. 1). Ob das Holz ohne Verstoß gegen geltende Vorschriften geschlagen worden ist, ist nach dem Recht am Ort des Einschlags zu beurteilen; dabei geht es vor allem um zu entrichtende Gebühren, umwelt- und forstrechtliche Vorschriften, Landnutzungs- und Grundbesitzrechte, Handels- und Zollvorschriften (Art. 2 lit. h). Dieses bloße Abstellen auf die Gesetze am Ort des Einschlags wird für unzureichend gehalten. 77 Holz, für das bereits der Ausfuhrstaat eine Genehmigung nach dem CITES-Übereinkommen 78 oder nach einem der freiwilligen Holzhandel-Partnerschaftsabkommen 79 der EU erteilt hat, gilt bereits ohne besondere Sorgfaltsprüfungen als legal geschlagen (Art. 3 VO). Die Sorgfaltspflichten werden von der Verordnung für Marktteilnehmer(welche das Holz bzw. Holzerzeugnis erstmalig auf den Markt bringen, s. o.) und Händler unterschiedlich geregelt. Denn Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt häufig verschiedenen Verarbeitungsverfahren unterzogen, und unnötiger Verwaltungsaufwand soll vermieden werden (Erwägungsgrund 15). Die Sorgfalt der Marktteilnehmer umfasst ein in Art. 6 VO ausgestaltetes Verfahren: –– Bereithaltung von Informationen: Beschreibung der Produktart sowie des Namens der Baumart, Land des Holzeinschlags(ggf. auch Region und Konzession für den Einschlag), Menge der Lieferung, Name und Anschrift des Lieferanten sowie Legalitätsnachweise –– Verfahren der Risikoanalyse und-bewertung: Berücksichtigung von Zertifizierungen und der Komplexität der Lieferkette sowie von Kenntnissen über die Häufigkeit von illegalem Einschlag bestimmter Baumarten in dem jeweiligen Land Unerheblich sind die Größe des Unternehmens, in welchem Ausmaß es mit Holz umgeht und ob es mittels eines Sitzes, einer Niederlassung, einer Zweigstelle oder durch Personal in der EU präsent ist. Die Verordnung gilt damit auch für Unternehmen außerhalb der EU. Zu Holz und Holzerzeug71 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32010R0995. 72 Jakel 2015: 28 m. w. N. 73 Sieveking 2014: 548. 74 So das Ergebnis von Jakel nach einer überschlägigen Prüfung, Jakel 2015: 31. 75 Jakel 2015: 31. –– Maßnahmen der Risikominderung, falls die Risikobewertung ein mehr als nur vernachlässigbares Risiko ergibt: Einsatz geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen, insbesondere kann der Marktteilnehmer weitere Informationen und Dokumente oder eine Überprüfung durch Dritte verlangen 76 Europäische Kommission 2016: Nr. 1. 77 Sieveking 2014: 546. 78 Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen(CITES). 79 Forest Law Enforcement, Governance and Trade Voluntary Partnership Agreements – FLEGT-VPA. 22
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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