Länderberichte Zur Regelung weiterer Details ist die Kommission ermächtigt (Art. 6(3) VO). Zu diesem Zweck hat sie eine Durchführungsverordnung erlassen. 80 Ergänzend hat sie 2016 einen Leitfaden veröffentlicht. 81 Die Marktteilnehmer können ihre Sorgfaltspflicht dadurch erfüllen, dass sie das Sorgfaltsverfahren auf eine Überwachungsorganisation auslagern(Art. 4(3) und 8 VO). Die Überwachungsorganisation muss von der Kommission anerkannt sein. Das Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen ist in einer weiteren Verordnung geregelt(Verordnung (EU) 363/2012). Darin sind unter anderem Vorgaben zum erforderlichen Fachwissen, zu Kapazitäten der Organisation, Interessenkonflikten und nachträglichen Veränderungen dieser Umstände enthalten. Anders als Marktteilnehmer müssen Händler entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, die Marktteilnehmer oder Händler zu benennen, von denen das Holz(erzeugnis) geliefert worden ist, sowie ggf. den Händler, an den sie das Produkt weitergeliefert haben(Rückverfolgbarkeit). Sie müssen diese Informationen fünf Jahre lang aufbewahren (Art. 5 VO). DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Behörde, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich ist(Art. 7). In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig, soweit Holz aus dem Ausland nach Deutschland importiert wird oder importiert worden ist; sie wird von den Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr unterstützt. 82 Hinsichtlich in Deutschland geschlagenen Holzes sind die Landesbehörden zuständig, in der Regel das jeweilige Amt für Forstwirtschaft. 83, 84 che Hilfestellung leisten. Die Behörde kann Abhilfemaßnahmen, die Beschlagnahme von Holz(erzeugnissen) und ein Vermarktungsverbot anordnen(Art. 10). Bedauert wird, dass die Verordnung Marktakteure nicht verpflichtet, ehemalige Handelspartner, bei denen ein Verdacht auf illegale Praktiken vorlag, der Behörde zu melden. 85 Über die Zuverlässigkeit der Überwachungsorganisationen wacht die Europäische Kommission, s. hierzu die Verordnung(EU) 995/2010. Nach Art. 19 legen die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Pflichten der Verordnung fest. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. In Deutschland untersagt die zuständige Behörde in einfach gelagerten Fällen das Inverkehrbringen des Holzes und droht ein Ordnungsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagung an. 86 Im deutschen Holzhandels-Sicherungs-Gesetz von 2011 wurden darüber hinaus Bußgeld und Freiheits- bzw. Geldstrafe als Sanktionsmöglichkeiten festgelegt. LITERATUR Europäische Kommission(2016): Leitfaden zur EU-Holzverordnung, 12.2.2016, abrufbar unter www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Wald-Holz/Leitlinien_de.pdf. Jakel, Dominik(2015): Wiedervorlage: European Timber Regulation, Natur und Recht, S. 27–31. Ludwig, Grit / Köck, Wolfgang / Tronicke, Cornelius / Gawel, Erik (2015): Der Rechtsrahmen für die Bioökonomie in Deutschland, DÖV, S. 41–53. Sieveking, Annelie(2014): Die EU-Holzhandelsverordnung, Natur und Recht, S. 542–548. Alle Behörden sollen miteinander, mit den Behörden von Drittstaaten und der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, insbesondere Informationen austauschen(Art. 12). Die zuständigen Behörden haben Kontrollen der Marktteilnehmer nach einem risikobasierten, regelmäßig zu überprüfenden Plan durchzuführen; sie sollen die Verfahren und Unterlagen prüfen und Stichproben vor Ort vornehmen. Die Marktteilnehmer müssen der Behörde dabei jede erforderli80 Durchführungsverordnung(EU) Nr. 995/2010 über die Details der Sorgfaltsregelungen sowie die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen. Darin wird insbesondere angegeben, in welchen Fällen Informationen über den vollständigen wissenschaftlichen Namen der Baumart, die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag bereitgestellt werden müssen. 81 Europäische Kommission 2016. 82§ 1 Abs. 2 S. 1 und§ 3 HolzSiG. 83§ 1 Abs. 2 S. 2 HolzSiG. 84 Art. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut vom 25.11.2013. 85 Sieveking 2014: 546. 86 So in dem Fall, der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt(Oder) vom 14.2.2019 zugrunde lag(Aktenzeichen VG 5 K 1620/17). 23
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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