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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE (e) die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf das Sicherstellen, dass Sklaverei und Menschenhandel im Unternehmen und in den Lieferketten nicht vorkom­men; hierzu kann das Unternehmen Leistungsindikato­ren angeben, die es für angemessen hält (f) welche Schulungen das Unternehmen seinen Beschäf­tigten angeboten hat Unternehmen, die bereits Maßnahmen gegen moderne Sklaverei ergreifen, können ihre Erklärung nach Einschät­zung der Regierung»schnell und einfach« erstellen. Ande­re Unternehmen können, so die Regierung, in ihren ersten Erklärungen mitteilen, sie hätten mit der Bearbeitung des Problemkomplexes erst begonnen und planen(konkret zu bezeichnende) Schritte einer Risikoanalyse oder Kooperati­onen. 116 Die Berichtspflicht gilt im Hinblick auf Sklaverei und Men­schenhandel weltweit; sie endet nicht an einer Ländergren­ze oder Stufe der Lieferkette(vgl.§ 54(12) am Ende). Die sechs Aspekte sind jedoch nur Vorschläge des Gesetzgebers (»may include«). 109 Da das Gesetz keine bestimmten Min­destangaben zwingend vorsieht, wird Unternehmen davon abgeraten, mögliche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenzulegen. 110 Der Bericht muss von dem geschäftsleitenden Organ des Unternehmens(Vorstand bzw. Geschäftsführung) geneh­migt und von einem seiner Mitglieder unterzeichnet wer­den(§ 54(6)). Weitere Vorgaben zur Berichtspflicht sind dem MSA nicht zu entnehmen. Stattdessen ermächtigt§ 54(9) die/den Secre­tary of State zum Erlass eines Praxisleitfadens. Erst der Pra­xisleitfaden befasst sich mit den Themen Wiedergutma­chung und Sorgfalt(Due Diligence), verweist auf die UN-Leit­prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die 2011 ein­stimmig vom UN-Menschenrechtsrat beschlossen wurden, sowie die Leitfäden der OECD und weiterer Organisationen und stellt vorbildhafte Praxisbeispiele dar. 111 Kinderarbeit wird anhand der ILO-Konventionen 138(Mindestalter-Über­einkommen) und 182(Übereinkommen über die schlimms­ten Formen der Kinderarbeit) definiert; ihre schlimmsten Formen sind nach Ansicht der britischen Regierung regelmä­ßig»sehr wahrscheinlich« eine der strafbewehrten moder­nen Formen der Sklaverei im Sinne des MSA. 112 Auch nach Veröffentlichung des Praxisleitfadens von 2017 haben Rechtsanwender_innen Unklarheiten bei den Begrif­fen»Lieferketten« und»Geschäftstätigkeit« beklagt. 113 Der Leitfaden hat auf die diesbezüglichen Fragen mit nur einem Satz reagiert: Der Begriff Lieferkette habe»seine gewöhnli­che Bedeutung«. 114 Eine unabhängige, mit der Evaluierung des MSA beauftragte Kommission hat dem Parlament 2019 unter anderem zu der gesetzlichen Klarstellung geraten, dass die Unternehmen die gesamte Lieferkette zu betrach­ten haben. 115 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Wenn ein Unternehmen die Erklärung nicht veröffentlicht, kann die oder der Innenminister_in(Secretary of State) bei einem Gericht eine Verurteilung des Unternehmens zur Ab­gabe der Erklärung beantragen(§ 54(11)). Im Falle des Zu­widerhandelns gegen ein entsprechendes Urteil droht ein der Höhe nach unbegrenztes Ordnungsgeld. Die Regierung will dieses Vorgehen in Erwägung ziehen, wenn ein Unter­nehmen gar keine Erklärung abgegeben hat oder die Erklä­rung sich nicht zu den ergriffenen Maßnahmen äußert. Ob die Erklärung inhaltlich richtig und verständlich geschrieben ist, prüft die Regierung nicht. Stattdessen verlässt sie sich darauf, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die Berich­te selbst ausfindig machen und mit den ihnen zur Verfü­gung stehenden Mitteln ohne weitere Unterstützung kri­tisch auswerten, vergleichen und Schwächen der Berichte öffentlichkeitswirksam anprangern. 117 Eine Haftung in Fällen, in denen dennoch Sklaverei in der Lieferkette bekannt wird, lässt sich nach Ansicht der Regie­rung aus der Berichtspflicht nicht ableiten. 118 Ein Bericht darüber, gar keine Maßnahmen gegen Sklaverei und Menschenhandel ergriffen zu haben, ist zwar zulässig, dürfte aber wegen der damit verbundenen Reputations­schäden die Ausnahme sein. 119 Eine schwache oder gar kei­ne Maßnahmen umfassende Erklärung dürfte außerdem das Haftungsrisiko des Unternehmens erhöhen: Wird im Einflussbereich des Unternehmens ein Fall der Sklaverei be­kannt, liegt es nahe, diesen auf den dann offenkundigen Mangel an Sorgfaltsmaßnahmen zurückzuführen. Ferner haften nach deutschem Recht die geschäftsleitenden Organe, die die Erklärung prüfen und unterzeichnen müs­sen, persönlich für Schäden, die dem Unternehmen durch ihre unsorgfältige Prüfung der Erklärung entstehen(§ 93 Abs. 2 AktG,§ 43 Abs. 3 GmbHG). Denkbar wäre dies, wenn Berichtsfehler bekannt werden und ein Konkurrent deswegen das Unternehmen erfolgreich wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. 109 Im Leitfaden der Regierung heißt es hingegen, Unternehmen»sollen versuchen«, über jeden der sechs Aspekte zu berichten. 110 Doris / Zimmer 2016: 182. 111 UK Home Secretary 2017: 15 f., 32 f. 112 UK Home Secretary 2017: 18. 113 Hudson / Elgie 2017. 114 UK Home Secretary 2017: 2.2. 115 Field / Miller / Butler-Sloss 2019: S. 41 f., Nr. 2.2.5. Die Regierung erhoffte sich, dass die im Wettbewerb be­findlichen Unternehmen einen race to the top beginnen 116 UK Home Secretary 2017: 1.5. 117 UK Home Secretary: 2017, 2.6–2.8. 118 Vgl. UK Home Secretary 2017: 2.3. 119 Mayer 2016: 116. 26