FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 5. FRANKREICHS LOI DE VIGILANCE: ÜBERWACHUNGS- UND BERICHTSPFLICHT Zwei Jahre nach dem Einsturz des Fabrikgebäudes Rana Plaza in Bangladesch brachten französische Abgeordnete einen Gesetzesentwurf betreffend die Überwachungspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen in die französische Nationalversammlung ein. 122 In der Begründung des Entwurfs wiesen sie darauf hin, dass elf der 50 größten europäischen Unternehmen(einschließlich der Schweiz) französisch seien und»auf den Schultern unseres Landes somit eine besondere Verantwortung liegt«. 123 Gegenstand des Gesetzes ist eine neue haftungssanktionierte Regelung mitsamt einer Berichtspflicht im Handelsgesetzbuch(Code de Commerce). Große Unternehmen aller Branchen müssen demnach beherrschte Konzernunternehmen und bestimmte Geschäftspartner in angemessener Weise überwachen, sodass Risiken für ein breites Spektrum von Schutzgütern, einschließlich der Menschenrechte und der Umwelt, vermieden werden. Der Gesetzesentwurf hatte den Kern der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die unternehmerische Sorgfaltspflicht, aufgegriffen und sie auch auf Umwelt- und Korruptionsrisiken ausgeweitet. Mit Bußgeldsanktionen, zivilrechtlicher Schadensersatzhaftung, richterlichen Eilanordnungen und Berichtspflichten sollte die Sorgfaltspflicht durchgesetzt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses sind die Korruptionsprävention 124 aus dem Entwurf entfallen sowie Vorgaben zu den Maßnahmen der Sorgfalt und zum Verfahren der Entwicklung der Sorgfaltspläne durch die Unternehmen hinzugekommen. 125 Nach zahlreichen Kontroversen in der Nationalversammlung und im Senat beantragten 120 Abgeordnete und Senator_innen die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Der Verfassungsrat(Conseil Constitutionnel) bestätigte jedoch weitgehend die Verfassungsmäßigkeit; lediglich die Bußgeldsanktion erklärte er für unwirksam, weil sie an zu unbestimmte Voraussetzungen anknüpfe. naus. Die französische Gesetzgebung setzt damit ihren progressiven Trend der letzten Jahre fort. 126 Wie wirkungsvoll das Gesetz ist, lässt sich schwer einschätzen. 127 Erst nachdem der Wirtschaftsrat(Conseil Général de l’Économie) 2019 eine Liste der von der Loi de Vigilance erfassten Unternehmen vorgelegt haben wird, wird für die Zivilgesellschaft ersichtlich sein, welche Unternehmen genau erfasst sind. Die 2001 gegründete französische Organisation Sherpa setzt sich für den Schutz von Menschen ein, die im Kontext der globalen Geschäftstätigkeiten von Unternehmen Schäden erleiden. Sie hatte den Gesetzgebungsprozess um die Loi de Vigilance von Beginn an begleitet und verfolgt nun eine effektive Umsetzung der Loi. Auch Anfang 2019 hatte sie erst 80 Überwachungspläne und Berichte von Unternehmen ausfindig machen können; diesen konnte sie wenige aufschlussreiche Angaben entnehmen. 128 Anhand der meisten Berichte ließ sich nicht genau erkennen, welche Risiken wo im Konzern identifiziert wurden und erst recht nicht, wie das berichtende Unternehmen mit ihnen umgeht. 129 Letztlich sind es die Vorgaben für Berichtsinhalte, die nicht so weit gehen, dass Geheimhaltungsvereinbarungen der Unternehmen außer Kraft gesetzt werden würden. Da somit viele Unternehmensinterna weiterhin für Betroffene nicht zugänglich sind, sie aber in Haftungsklagen die Beweislast tragen, wird ein erhöhtes Aufkommen an Klagen kaum zu erwarten sein. Das Gesetz überlässt ausgesprochen viele, darunter auch grundlegende Fragen den Rechtsanwender_innen und Gerichten zur Klärung. 130 Teilweise will der französische Gesetzgeber damit verhindern, dass die mit der Umsetzung der Anforderungen betrauten Mitarbeiter_innen der Unternehmen zu konkrete Vorgaben unbedacht erledigen, ohne deren Sinn zu bedenken(sog. tick-boxing). Hinter ausfüllungsbedürftigen Begriffen wie»Menschenrechte und Grundfreiheiten«, »angemessene Maßnahmen« und»schwerwiegende Verletzungen« steht also durchaus eine Strategie. ADRESSATEN Am 28.3.2017 wurde die Loi de Vigilance(kurz: Loi) im Gesetzblatt verkündet. Die Sorgfaltspflicht ist seitdem in Kraft und von Unternehmen zu erfüllen; die Berichtspflicht gilt seit dem ersten Geschäftsjahr, dessen Beginn auf die Verkündung des Gesetzes folgte(Art. 4). In ihrem thematischen Umfang und ihrem Durchsetzungsmechanismus geht die Loi über andere Sorgfaltsgesetze hi122 Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre; www.legifrance.gouv.fr/eli/loi/2017/3/27/2017-399/jo/texte. 123 Assemblée Nationale, No. 2578 v. 11.2.2015, S. 10, abrufbar unter s. Fn. 124. 124 Die Korruptionsprävention wurde stattdessen in der Loi Sapin 2 vom 9.12.2016 gesondert geregelt. 125 Das Gestzgebungsverfahren ist anschaulich dargestellt auf www.senat.fr/dossier-legislatif/ppl14-376.html. Die neue, im Code de commerce eingefügte Vorschrift gilt branchenübergreifend für Gesellschaften mit besonders großer Belegschaft. Die Schwelle liegt bei 5 000 Arbeitnehmer_innen im eigenen Unternehmen und bei den französischen Tochter- und Enkelgesellschaften insgesamt. Zudem gelten die Pflichten, wenn unter Berücksichtigung auch der ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften der Schwellenwert von 10 000 Arbeitnehmer_innen weltweit erreicht wird. Maßgeblich sind die Zahlen zum Ende zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre. 126 Siehe ausführlich Fleischer/Danninger 2017: 2849 ff. zu umweltund sozialbezogenen Berichtspflichten, Konzernhaftung für Umweltschäden und Compliance. 127 Vorsichtig optimistisch äußern sich Brabant / Savourey 2017[2]. 128 Sherpa 2019: 27, Fn. 28. 129 Sherpa 2019: 10. 130 Siehe dazu im Einzelnen: Nasse 2019. 30
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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