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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 5. FRANKREICHS LOI DE VIGILANCE: ÜBERWACHUNGS- UND BERICHTS­PFLICHT Zwei Jahre nach dem Einsturz des Fabrikgebäudes Rana Pla­za in Bangladesch brachten französische Abgeordnete einen Gesetzesentwurf betreffend die Überwachungspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen in die französische Nationalversammlung ein. 122 In der Be­gründung des Entwurfs wiesen sie darauf hin, dass elf der 50 größten europäischen Unternehmen(einschließlich der Schweiz) französisch seien und»auf den Schultern unseres Landes somit eine besondere Verantwortung liegt«. 123 Gegenstand des Gesetzes ist eine neue haftungssanktio­nierte Regelung mitsamt einer Berichtspflicht im Handels­gesetzbuch(Code de Commerce). Große Unternehmen al­ler Branchen müssen demnach beherrschte Konzernunter­nehmen und bestimmte Geschäftspartner in angemessener Weise überwachen, sodass Risiken für ein breites Spektrum von Schutzgütern, einschließlich der Menschenrechte und der Umwelt, vermieden werden. Der Gesetzesentwurf hatte den Kern der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die unternehmerische Sorgfaltspflicht, aufgegriffen und sie auch auf Umwelt- und Korruptionsrisiken ausgeweitet. Mit Bußgeldsanktionen, zivil­rechtlicher Schadensersatzhaftung, richterlichen Eilanordnun­gen und Berichtspflichten sollte die Sorgfaltspflicht durchge­setzt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses sind die Korruptionsprävention 124 aus dem Entwurf entfallen sowie Vorgaben zu den Maßnahmen der Sorgfalt und zum Verfah­ren der Entwicklung der Sorgfaltspläne durch die Unterneh­men hinzugekommen. 125 Nach zahlreichen Kontroversen in der Nationalversammlung und im Senat beantragten 120 Ab­geordnete und Senator_innen die Feststellung der Verfas­sungswidrigkeit des Gesetzes. Der Verfassungsrat(Conseil Constitutionnel) bestätigte jedoch weitgehend die Verfas­sungsmäßigkeit; lediglich die Bußgeldsanktion erklärte er für unwirksam, weil sie an zu unbestimmte Voraussetzungen an­knüpfe. naus. Die französische Gesetzgebung setzt damit ihren pro­gressiven Trend der letzten Jahre fort. 126 Wie wirkungsvoll das Gesetz ist, lässt sich schwer einschät­zen. 127 Erst nachdem der Wirtschaftsrat(Conseil Général de lÉconomie) 2019 eine Liste der von der Loi de Vigilance er­fassten Unternehmen vorgelegt haben wird, wird für die Zi­vilgesellschaft ersichtlich sein, welche Unternehmen genau erfasst sind. Die 2001 gegründete französische Organisation Sherpa setzt sich für den Schutz von Menschen ein, die im Kontext der globalen Geschäftstätigkeiten von Unterneh­men Schäden erleiden. Sie hatte den Gesetzgebungsprozess um die Loi de Vigilance von Beginn an begleitet und verfolgt nun eine effektive Umsetzung der Loi. Auch Anfang 2019 hatte sie erst 80 Überwachungspläne und Berichte von Un­ternehmen ausfindig machen können; diesen konnte sie wenige aufschlussreiche Angaben entnehmen. 128 Anhand der meisten Berichte ließ sich nicht genau erkennen, welche Risiken wo im Konzern identifiziert wurden und erst recht nicht, wie das berichtende Unternehmen mit ihnen um­geht. 129 Letztlich sind es die Vorgaben für Berichtsinhalte, die nicht so weit gehen, dass Geheimhaltungsvereinbarun­gen der Unternehmen außer Kraft gesetzt werden würden. Da somit viele Unternehmensinterna weiterhin für Betroffe­ne nicht zugänglich sind, sie aber in Haftungsklagen die Be­weislast tragen, wird ein erhöhtes Aufkommen an Klagen kaum zu erwarten sein. Das Gesetz überlässt ausgesprochen viele, darunter auch grundlegende Fragen den Rechtsanwender_innen und Ge­richten zur Klärung. 130 Teilweise will der französische Gesetz­geber damit verhindern, dass die mit der Umsetzung der An­forderungen betrauten Mitarbeiter_innen der Unternehmen zu konkrete Vorgaben unbedacht erledigen, ohne deren Sinn zu bedenken(sog. tick-boxing). Hinter ausfüllungsbedürfti­gen Begriffen wie»Menschenrechte und Grundfreiheiten«, »angemessene Maßnahmen« und»schwerwiegende Verlet­zungen« steht also durchaus eine Strategie. ADRESSATEN Am 28.3.2017 wurde die Loi de Vigilance(kurz: Loi) im Ge­setzblatt verkündet. Die Sorgfaltspflicht ist seitdem in Kraft und von Unternehmen zu erfüllen; die Berichtspflicht gilt seit dem ersten Geschäftsjahr, dessen Beginn auf die Ver­kündung des Gesetzes folgte(Art. 4). In ihrem thematischen Umfang und ihrem Durchsetzungs­mechanismus geht die Loi über andere Sorgfaltsgesetze hi­122 Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses dordre; www.legif­rance.gouv.fr/eli/loi/2017/3/27/2017-399/jo/texte. 123 Assemblée Nationale, No. 2578 v. 11.2.2015, S. 10, abrufbar unter s. Fn. 124. 124 Die Korruptionsprävention wurde stattdessen in der Loi Sapin 2 vom 9.12.2016 gesondert geregelt. 125 Das Gestzgebungsverfahren ist anschaulich dargestellt auf www.senat.fr/dossier-legislatif/ppl14-376.html. Die neue, im Code de commerce eingefügte Vorschrift gilt branchenübergreifend für Gesellschaften mit besonders großer Belegschaft. Die Schwelle liegt bei 5 000 Arbeitneh­mer_innen im eigenen Unternehmen und bei den französi­schen Tochter- und Enkelgesellschaften insgesamt. Zudem gelten die Pflichten, wenn unter Berücksichtigung auch der ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften der Schwel­lenwert von 10 000 Arbeitnehmer_innen weltweit erreicht wird. Maßgeblich sind die Zahlen zum Ende zweier aufein­ander folgender Geschäftsjahre. 126 Siehe ausführlich Fleischer/Danninger 2017: 2849 ff. zu umwelt­und sozialbezogenen Berichtspflichten, Konzernhaftung für Um­weltschäden und Compliance. 127 Vorsichtig optimistisch äußern sich Brabant / Savourey 2017[2]. 128 Sherpa 2019: 27, Fn. 28. 129 Sherpa 2019: 10. 130 Siehe dazu im Einzelnen: Nasse 2019. 30