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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE achten hat. Folglich werden sich die Überwachungspläne mancher Unternehmen auch mit humanitärem Völkerrecht und mit den Rechten besonderer Gruppen zu befassen ha­ben(z. B. Kinder, Frauen, ethnische Minderheiten, indigene Bevölkerungen und Wanderarbeiter_innen). 141 Ebenso lässt der Wortlaut des Gesetzes offen, welche Umweltschutzvor­gaben zu beachten sind und ob»die Menschenrechte« sol­che aus den Übereinkommen meint, die der französische Staat ratifiziert hat oder ob die lokale Rechtslage im jeweili­gen Ausland maßgeblich ist. 142 Unternehmen wird geraten, den Überwachungsplan in ho­listischer Weise zu entwickeln: Umwelt, Gesundheit und Si­cherheit seien zusammen zu denken, unteilbar und auch mit Menschenrechten verwoben. 143 Das Themenfeld aufzuteilen und im Überwachungsplan differenziert darzustellen, sei nicht zweckmäßig. 144 So bleiben sowohl das Verhältnis dieser Schutzgüter zuein­ander als auch deren Konturen unscharf. Zum Schutzgut Umwelt wird vorgeschlagen, dass sich die Pflicht zur Vor­beugung gegen Umweltschäden am französischen Umwelt­gesetzbuch orientieren sollte(Art. L. 162-1 Code de lEn­vironnement). 145 Ob damit französische Standards weltweit erstreckt werden sollen, ist bisher unklar und wird wohl erst von der Rechtsprechung zu klären sein. –– Tätigkeiten der Subunternehmer und Lieferanten mit etablierter Geschäftsbeziehung, so diese Tätigkeiten mit der Geschäftsbeziehung zu der sorgfaltspflichti­gen Gesellschaft in Verbindung stehen Welche der Geschäftspartner in die Risikoidentifizierung einbe­zogen werden müssen, hängt mithin davon ab, zu wem das Unternehmen eine»etablierte Geschäftsbeziehung« unterhält (relation commerciale établie). Diesen Rechtsbegriff haben die Initiator_innen des Gesetzes bewusst einer anderen Stelle des französischen Zivilrechts entnommen: 147 Ein Unternehmen, das eine»etablierte Geschäftsbeziehung« plötzlich und ohne eine angemessene Auslaufphase einzuräumen kündigt, macht sich nach französischem Recht schadensersatzpflichtig, selbst wenn die Geschäftsbeziehung nicht in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert worden war. 148 In diesem Kontext hat die Recht­sprechung durch zahlreiche Entscheidungen dem Begriff»eta­blierte Geschäftsbeziehung« anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls eine genauere Bedeutung gegeben dies stets in der Absicht, das Vertrauen von Geschäftsleuten zu schützen, deren Geschäftsbeziehung überraschend gekündigt worden war. Entscheidende Merkmale sind insoweit eine gewisse Sta­bilität, Kontinuität und Regelmäßigkeit des geschäftlichen Kon­takts. 149 Teilweise halten französische Juristen dieses vertrau­ensschutzgeprägte Verständnis des Begriffs»relation établie« auch im Rahmen der Loi de Vigilance für maßgeblich. 150 UMFANG DER RISIKOIDENTIFIZIERUNG: BEZIEHUNGEN IM KONZERN UND ZU SUBUNTERNEHMERN UND LIEFERANTEN Der Überwachungsplan muss zunächst angemessene Maß­nahmen der Risikoidentifizierung beinhalten. Zu identifizie­ren sind Risiken aus drei Bereichen von Tätigkeiten: –– Tätigkeiten der Gesellschaft selbst –– Tätigkeiten der von ihr beherrschten Tochter- und En­kelgesellschaften 146 141 Siehe den offiziellen Kommentar unter UN-Leitprinzip 12 sowie UN OHCHR 2012: 11, Antwort auf Frage 4; Brabant / Michon / Savourey 2017: 6. 142 Das Gesetz bezieht sich wohl zumindest auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Europäischen Menschenrechts­konvention, meinen Fleischer/Danninger 2017: 2850 m. w. N. 143 Sherpa 2019: 37. 144 Sherpa 2019: 37. 145 Art. L. 162-1 Code de l´environnement:»Sont prévenus ou réparés selon les modalités définies par le présent titre: 1° Les dommages causés à lenvironnement par les activités professionnelles dont la liste est fixée par le décret prévu à larticle L. 165-2, y compris en labsence de faute ou de négligence de lexploitant; 2° Les dom­mages causés aux espèces et habitats visés au 3° du I de larticle L. 161-1 par une autre activité professionnelle que celles mentionnées au 1° du présent article, en cas de faute ou de négligence de lex­ploitant. Le lien de causalité entre lactivité et le dommage est établi par lautorité visée au 2° de larticle L. 165-2 qui peut deman der à lexploitant les évaluations et informations nécessaires.« 146 Die Beherrschung kann sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben. Dazu Brabant / Michon / Savourey 2017: 2. Allerdings hat der Begriff»etablierte Geschäftsbeziehung« im Kontext der Loi de Vigilance eine besondere Funktion. Der Loi geht es um die Achtung der Rechte Dritter und um den Schutz der Umwelt. Die Sorgfaltspflicht nach der Loi schlicht auf sol­che Geschäftsbeziehungen zu beschränken, in denen Unter­nehmen einen besonders langen und daher vertrauensvollen Kontakt miteinander pflegen, scheint daher nicht zweckmä­ßig zu sein. 151 Französische Jurist_innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften sprechen sich daher für ein modifiziertes Verständnis der»Etabliertheit« aus. So soll es auf die Dauer der Geschäftsbeziehung weniger ankommen als auf die Bedeutsamkeit der vertragsgegenständlichen Leis­tung. 152 Auch scheinen Geschäftsbeziehungen, in denen das auftragnehmende Unternehmen von dem sorgfaltspflichti­gen Unternehmen Anweisungen erhält oder wirtschaftlich abhängig ist, ebenso relevant zu sein. 153 In diesem Sinne müssten folglich auch befristete oder projektbezogene Ge­schäftsbeziehungen als hinreichend»etabliert« gelten, wenn sich das auftraggebende Unternehmen bei den dem Ge­schäftspartner obliegenden Planungs-, Entwicklungs-, Fabri­kations- oder bloßen Lieferleistungen eine intensive Mitge­staltung zusichert. Auch Geschäftsbeziehungen, die für das auftragnehmende Unternehmen einen wesentlichen Teil sei­147 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 148 Art. 442-6-I-5° Code de commerce(rupture brutale). 149 Hübner / Pika 2018: 38 m. w. N. 150 Bourgois / Nataf 2017: 44. 151 Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 152 Hannoun 2017: 810, zitiert in Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 153 Die Organisation Sherpa hält»instructing companies« und»econo­mic dependence« für relevante Merkmale, Sherpa 2019: 33. 32