FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE achten hat. Folglich werden sich die Überwachungspläne mancher Unternehmen auch mit humanitärem Völkerrecht und mit den Rechten besonderer Gruppen zu befassen haben(z. B. Kinder, Frauen, ethnische Minderheiten, indigene Bevölkerungen und Wanderarbeiter_innen). 141 Ebenso lässt der Wortlaut des Gesetzes offen, welche Umweltschutzvorgaben zu beachten sind und ob»die Menschenrechte« solche aus den Übereinkommen meint, die der französische Staat ratifiziert hat oder ob die lokale Rechtslage im jeweiligen Ausland maßgeblich ist. 142 Unternehmen wird geraten, den Überwachungsplan in holistischer Weise zu entwickeln: Umwelt, Gesundheit und Sicherheit seien zusammen zu denken, unteilbar und auch mit Menschenrechten verwoben. 143 Das Themenfeld aufzuteilen und im Überwachungsplan differenziert darzustellen, sei nicht zweckmäßig. 144 So bleiben sowohl das Verhältnis dieser Schutzgüter zueinander als auch deren Konturen unscharf. Zum Schutzgut Umwelt wird vorgeschlagen, dass sich die Pflicht zur Vorbeugung gegen Umweltschäden am französischen Umweltgesetzbuch orientieren sollte(Art. L. 162-1 Code de l’Environnement). 145 Ob damit französische Standards weltweit erstreckt werden sollen, ist bisher unklar und wird wohl erst von der Rechtsprechung zu klären sein. –– Tätigkeiten der Subunternehmer und Lieferanten mit etablierter Geschäftsbeziehung, so diese Tätigkeiten mit der Geschäftsbeziehung zu der sorgfaltspflichtigen Gesellschaft in Verbindung stehen Welche der Geschäftspartner in die Risikoidentifizierung einbezogen werden müssen, hängt mithin davon ab, zu wem das Unternehmen eine»etablierte Geschäftsbeziehung« unterhält (relation commerciale établie). Diesen Rechtsbegriff haben die Initiator_innen des Gesetzes bewusst einer anderen Stelle des französischen Zivilrechts entnommen: 147 Ein Unternehmen, das eine»etablierte Geschäftsbeziehung« plötzlich und ohne eine angemessene Auslaufphase einzuräumen kündigt, macht sich nach französischem Recht schadensersatzpflichtig, selbst wenn die Geschäftsbeziehung nicht in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert worden war. 148 In diesem Kontext hat die Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen dem Begriff»etablierte Geschäftsbeziehung« anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls eine genauere Bedeutung gegeben – dies stets in der Absicht, das Vertrauen von Geschäftsleuten zu schützen, deren Geschäftsbeziehung überraschend gekündigt worden war. Entscheidende Merkmale sind insoweit eine gewisse Stabilität, Kontinuität und Regelmäßigkeit des geschäftlichen Kontakts. 149 Teilweise halten französische Juristen dieses vertrauensschutzgeprägte Verständnis des Begriffs»relation établie« auch im Rahmen der Loi de Vigilance für maßgeblich. 150 UMFANG DER RISIKOIDENTIFIZIERUNG: BEZIEHUNGEN IM KONZERN UND ZU SUBUNTERNEHMERN UND LIEFERANTEN Der Überwachungsplan muss zunächst angemessene Maßnahmen der Risikoidentifizierung beinhalten. Zu identifizieren sind Risiken aus drei Bereichen von Tätigkeiten: –– Tätigkeiten der Gesellschaft selbst –– Tätigkeiten der von ihr beherrschten Tochter- und Enkelgesellschaften 146 141 Siehe den offiziellen Kommentar unter UN-Leitprinzip 12 sowie UN OHCHR 2012: 11, Antwort auf Frage 4; Brabant / Michon / Savourey 2017: 6. 142 Das Gesetz bezieht sich wohl zumindest auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, meinen Fleischer/Danninger 2017: 2850 m. w. N. 143 Sherpa 2019: 37. 144 Sherpa 2019: 37. 145 Art. L. 162-1 Code de l´environnement:»Sont prévenus ou réparés selon les modalités définies par le présent titre: 1° Les dommages causés à l’environnement par les activités professionnelles dont la liste est fixée par le décret prévu à l’article L. 165-2, y compris en l’absence de faute ou de négligence de l’exploitant; 2° Les dommages causés aux espèces et habitats visés au 3° du I de l’article L. 161-1 par une autre activité professionnelle que celles mentionnées au 1° du présent article, en cas de faute ou de négligence de l’exploitant. Le lien de causalité entre l’activité et le dommage est établi par l’autorité visée au 2° de l’article L. 165-2 qui peut deman der à l’exploitant les évaluations et informations nécessaires.« 146 Die Beherrschung kann sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben. Dazu Brabant / Michon / Savourey 2017: 2. Allerdings hat der Begriff»etablierte Geschäftsbeziehung« im Kontext der Loi de Vigilance eine besondere Funktion. Der Loi geht es um die Achtung der Rechte Dritter und um den Schutz der Umwelt. Die Sorgfaltspflicht nach der Loi schlicht auf solche Geschäftsbeziehungen zu beschränken, in denen Unternehmen einen besonders langen und daher vertrauensvollen Kontakt miteinander pflegen, scheint daher nicht zweckmäßig zu sein. 151 Französische Jurist_innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften sprechen sich daher für ein modifiziertes Verständnis der»Etabliertheit« aus. So soll es auf die Dauer der Geschäftsbeziehung weniger ankommen als auf die Bedeutsamkeit der vertragsgegenständlichen Leistung. 152 Auch scheinen Geschäftsbeziehungen, in denen das auftragnehmende Unternehmen von dem sorgfaltspflichtigen Unternehmen Anweisungen erhält oder wirtschaftlich abhängig ist, ebenso relevant zu sein. 153 In diesem Sinne müssten folglich auch befristete oder projektbezogene Geschäftsbeziehungen als hinreichend»etabliert« gelten, wenn sich das auftraggebende Unternehmen bei den dem Geschäftspartner obliegenden Planungs-, Entwicklungs-, Fabrikations- oder bloßen Lieferleistungen eine intensive Mitgestaltung zusichert. Auch Geschäftsbeziehungen, die für das auftragnehmende Unternehmen einen wesentlichen Teil sei147 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 148 Art. 442-6-I-5° Code de commerce(rupture brutale). 149 Hübner / Pika 2018: 38 m. w. N. 150 Bourgois / Nataf 2017: 44. 151 Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 152 Hannoun 2017: 810, zitiert in Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 153 Die Organisation Sherpa hält»instructing companies« und»economic dependence« für relevante Merkmale, Sherpa 2019: 33. 32
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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