Länderberichte nes Umsatzes ausmachen, dürften in diesem Sinne als»etabliert« zu qualifizieren sein. Für diese Ansicht spricht, dass das auftragnehmende Unternehmen in diesen Fällen bedeutende Einflussmacht hat oder es ihm zumindest möglich ist, sich um die Verstärkung seiner Einflussmacht zu bemühen. Ob der Begriff»relation établie« dementsprechend modifiziert wird, wird von den Zivilgerichten zu klären sein. 4. einen Warn- und Hinweisgebermechanismus für bestehende oder sich verwirklichende Risiken, der gemeinsam mit den in der betreffenden Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften festgelegt wird 5. einen Mechanismus, um die umgesetzten Maßnahmen zu überprüfen und deren Wirksamkeit zu bewerten Eine etablierte Geschäftsbeziehung i. S. d. Loi de Vigilance soll nicht nur zu den unmittelbaren Geschäftspartnern bestehen können, sondern auch zu Unternehmen tiefer in der Wertschöpfungskette. 154 Die Initiator_innen der Loi wünschten sich eine Klarstellung im Gesetz, dass die Sorgfaltspflicht entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes entlang der gesamten Lieferkette angewendet werden müsse; sie konnten sich damit jedoch nicht durchsetzen. So sind letztlich auch Klarstellungen zur Reichweite der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette den Zivilgerichten überlassen. Den Äußerungen der Regierung und des Verfassungsgerichts Frankreichs zufolge verstehen diese die Loi so, dass das jeweilige Unternehmen nicht nur die eigenen Geschäftspartner, sondern auch die seiner(mittelbar oder unmittelbar) beherrschten Konzernunternehmen in die Sorgfalt einbeziehen muss. 155 Dies ist im Einklang mit den Vorgaben der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. 156 Indem sich die Sorgfaltspflicht allerdings auf die Zulieferseite der Wertschöpfungskette(upstream) beschränkt und nicht auch die Verwendung der Produkte und Dienstleistung durch Kunden auf der Abnehmerseite(downstream) umfasst, bleibt die Loi hinter den Vorgaben der UN-Leitprinzipien zurück. 157 INHALT DES ÜBERWACHUNGSPLANS Zusätzlich zur Risikoidentifizierung muss der Überwachungsplan angemessene Präventionsmaßnahmen gegen schwerwiegende Verletzungen der genannten Schutzgüter umfassen. Das Gesetz zählt fünf Inhalte des Überwachungsplans auf: 1. eine geografisch systematisierte Erfassung von Risiken (Risikokataster) zwecks Identifikation, Analyse und Priorisierung der Risiken 2. Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Lage der Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Lieferanten mit gefestigter Geschäftsbeziehung, im Hinblick auf das Risikokataster 3. geeignete Maßnahmen zur Risikoverringerung oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Rechtsverletzungen 154 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 155 Gouvernement 2017: 1.B; Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 21. 156 Vgl. UN-Leitprinzipien 13 und 19; so auch Brabant / Michon / Savourey 2017: 4–5. 157 Brabant / Michon / Savourey 2017: 5. Im Unterschied zu traditionellen Risikomanagementsystemen ist ein Risiko im Sinne der Loi de Vigilance nicht erst dann relevant, wenn(auch) der Geschäftsverlauf oder der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefährdet ist. Maßgeblich sind allein die potenziellen Auswirkungen auf die genannten Nachhaltigkeitsbelange. 158 Das Gesetz ermächtigt den Staatsrat(Conseil d’Etat), per Dekret weitere in den Überwachungsplan aufzunehmende Maßnahmen vorzugeben und die Anforderungen an das Verfahren der Entwicklung des Plans(s. u.) zu spezifizieren. Bisher ist ein solches Dekret nicht in Vorbereitung. Für die Erfüllung der Pflicht zur Risikobewertung der Subunternehmer und Lieferanten ist der Austausch von Informationen über die Geschäftspartner als eine wichtige Maßnahme ausgemacht worden, die bisher zu wenige Unternehmen gebrauchen. 159 Wettbewerbsnachteile und Geheimhaltungspflichten halten viele Unternehmen davon ab, risikorelevante Informationen zu teilen. 160 VERFAHREN DER ENTWICKLUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS Der Plan soll in Zusammenarbeit»mit den Interessengruppen der Gesellschaft« ausgearbeitet werden, ggf. im Rahmen branchenspezifischer oder regionaler multilateraler Initiativen(Art. L. 225-102-4 Abs. 1 Unterabs. 4). Dabei geht es um die Personengruppen, die von den Auswirkungen der Geschäftstätigkeit potenziell betroffen sein können, und zwar innerhalb des Konzerns und in der Lieferkette, aber auch außenstehende Dritte. Es geht dabei um die Belegschaft im Konzern und Arbeitnehmer_innen in der Lieferkette, gleichermaßen aber auch um Anwohner und Gemeinschaften in der Umgebung von Produktionsstandorten, die beispielsweise durch Abfälle oder Bodenerosionen betroffen sein könnten. Den Unternehmen wird empfohlen, in ihren Überwachungsplan eine(selbst formulierte) Definition des Begriffs»Interessengruppen« aufzunehmen, die für sie relevanten Interessengruppen zu bezeichnen und darzustellen, wie sie den Konsultationsprozess mit den Interessengruppen gestalten. 161 158 Brabant / Michon / Savourey 2017: 10; vgl. UN Working Group 2018: Nr. 15, 19 und 90. 159 Sherpa 2019: 34 ff.; s. beispielsweise die Initiativen»Know the Chain«; http://knowthechain.org/benchmarks/ und»Transparency Pledge«; http://cleanclothes.org/transparency. 160 Sherpa 2019: 34 f. 161 Vortrag der französischen Anwältin Elsa Savourey in Paris im September 2018, Protokoll liegt dem Autor vor. 33
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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