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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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Länderberichte nes Umsatzes ausmachen, dürften in diesem Sinne als»etab­liert« zu qualifizieren sein. Für diese Ansicht spricht, dass das auftragnehmende Unternehmen in diesen Fällen bedeutende Einflussmacht hat oder es ihm zumindest möglich ist, sich um die Verstärkung seiner Einflussmacht zu bemühen. Ob der Be­griff»relation établie« dementsprechend modifiziert wird, wird von den Zivilgerichten zu klären sein. 4. einen Warn- und Hinweisgebermechanismus für beste­hende oder sich verwirklichende Risiken, der gemein­sam mit den in der betreffenden Gesellschaft vertrete­nen Gewerkschaften festgelegt wird 5. einen Mechanismus, um die umgesetzten Maßnahmen zu überprüfen und deren Wirksamkeit zu bewerten Eine etablierte Geschäftsbeziehung i. S. d. Loi de Vigilance soll nicht nur zu den unmittelbaren Geschäftspartnern be­stehen können, sondern auch zu Unternehmen tiefer in der Wertschöpfungskette. 154 Die Initiator_innen der Loi wünsch­ten sich eine Klarstellung im Gesetz, dass die Sorgfaltspflicht entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes entlang der gesamten Lieferkette angewendet werden müsse; sie konnten sich damit jedoch nicht durchsetzen. So sind letzt­lich auch Klarstellungen zur Reichweite der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette den Zivilgerichten überlassen. Den Äußerungen der Regierung und des Verfassungsge­richts Frankreichs zufolge verstehen diese die Loi so, dass das jeweilige Unternehmen nicht nur die eigenen Geschäftspart­ner, sondern auch die seiner(mittelbar oder unmittelbar) be­herrschten Konzernunternehmen in die Sorgfalt einbeziehen muss. 155 Dies ist im Einklang mit den Vorgaben der UN-Leit­prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. 156 Indem sich die Sorgfaltspflicht allerdings auf die Zulieferseite der Wert­schöpfungskette(upstream) beschränkt und nicht auch die Verwendung der Produkte und Dienstleistung durch Kunden auf der Abnehmerseite(downstream) umfasst, bleibt die Loi hinter den Vorgaben der UN-Leitprinzipien zurück. 157 INHALT DES ÜBERWACHUNGSPLANS Zusätzlich zur Risikoidentifizierung muss der Überwachungs­plan angemessene Präventionsmaßnahmen gegen schwerwie­gende Verletzungen der genannten Schutzgüter umfassen. Das Gesetz zählt fünf Inhalte des Überwachungsplans auf: 1. eine geografisch systematisierte Erfassung von Risiken (Risikokataster) zwecks Identifikation, Analyse und Pri­orisierung der Risiken 2. Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Lage der Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Lieferan­ten mit gefestigter Geschäftsbeziehung, im Hinblick auf das Risikokataster 3. geeignete Maßnahmen zur Risikoverringerung oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Rechtsverlet­zungen 154 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 155 Gouvernement 2017: 1.B; Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 21. 156 Vgl. UN-Leitprinzipien 13 und 19; so auch Brabant / Michon / Savourey 2017: 4–5. 157 Brabant / Michon / Savourey 2017: 5. Im Unterschied zu traditionellen Risikomanagementsyste­men ist ein Risiko im Sinne der Loi de Vigilance nicht erst dann relevant, wenn(auch) der Geschäftsverlauf oder der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefährdet ist. Maßgeblich sind allein die potenziellen Auswirkungen auf die genannten Nachhaltigkeitsbelange. 158 Das Gesetz ermächtigt den Staatsrat(Conseil dEtat), per Dekret weitere in den Überwachungsplan aufzunehmende Maßnahmen vorzugeben und die Anforderungen an das Verfahren der Entwicklung des Plans(s. u.) zu spezifizieren. Bisher ist ein solches Dekret nicht in Vorbereitung. Für die Erfüllung der Pflicht zur Risikobewertung der Subun­ternehmer und Lieferanten ist der Austausch von Informati­onen über die Geschäftspartner als eine wichtige Maßnah­me ausgemacht worden, die bisher zu wenige Unterneh­men gebrauchen. 159 Wettbewerbsnachteile und Geheimhal­tungspflichten halten viele Unternehmen davon ab, risikore­levante Informationen zu teilen. 160 VERFAHREN DER ENTWICKLUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS Der Plan soll in Zusammenarbeit»mit den Interessengruppen der Gesellschaft« ausgearbeitet werden, ggf. im Rahmen branchenspezifischer oder regionaler multilateraler Initiati­ven(Art. L. 225-102-4 Abs. 1 Unterabs. 4). Dabei geht es um die Personengruppen, die von den Auswirkungen der Ge­schäftstätigkeit potenziell betroffen sein können, und zwar innerhalb des Konzerns und in der Lieferkette, aber auch au­ßenstehende Dritte. Es geht dabei um die Belegschaft im Konzern und Arbeitnehmer_innen in der Lieferkette, glei­chermaßen aber auch um Anwohner und Gemeinschaften in der Umgebung von Produktionsstandorten, die beispiels­weise durch Abfälle oder Bodenerosionen betroffen sein könnten. Den Unternehmen wird empfohlen, in ihren Über­wachungsplan eine(selbst formulierte) Definition des Be­griffs»Interessengruppen« aufzunehmen, die für sie rele­vanten Interessengruppen zu bezeichnen und darzustellen, wie sie den Konsultationsprozess mit den Interessengruppen gestalten. 161 158 Brabant / Michon / Savourey 2017: 10; vgl. UN Working Group 2018: Nr. 15, 19 und 90. 159 Sherpa 2019: 34 ff.; s. beispielsweise die Initiativen»Know the Chain«; http://knowthechain.org/benchmarks/ und»Transparency Pledge«; http://cleanclothes.org/transparency. 160 Sherpa 2019: 34 f. 161 Vortrag der französischen Anwältin Elsa Savourey in Paris im ­September 2018, Protokoll liegt dem Autor vor. 33