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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Diese Vorgabe ist von besonderer Bedeutung, da die Beteili­gung der Stakeholder, z. B. Gewerkschaften und von lokalen Großprojekten betroffenen Bevölkerungsteilen, bei der Ge­staltung von Sorgfaltsplänen sich regelmäßig förderlich auf deren Qualität auswirkt. Auch schon die UN-Leitprinzipien geben vor, dass die Einbeziehung der Interessengruppen für die Entwicklung und Implementierung von Sorgfaltsplänen wichtig ist. 162 Auf diese Weise kann letztlich auch die Unbe­stimmtheit der Loi de Vigilance hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Sorgfalt überwunden werden. In der Literatur wird vertreten, dass die Verfahren zur Über­prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen(Nr. 5) verlangen, dass sie von externen Wirtschafts- und Qualitätsprüfer_in­nen kontrolliert werden müssen. 163 chungspläne und Berichte erstellen. Eine Evaluierung der Wirksamkeit der Loi durch das Parlament wird im Jahr 2020 erwartet. Nach den dann möglicherweise klareren Anforde­rungen an die Überwachungspläne und Berichte könnte sich deren Qualität verbessern. Wenn ein Gericht eine Gesellschaft auf Zahlung von Scha­densersatz verurteilt, kann es zugleich die Veröffentlichung, Verbreitung oder Anzeige seiner Entscheidung oder eines Auszugs daraus anordnen und die zwangsweise Vollstre­ckung seiner Entscheidung anordnen. 165 GERICHTLICHE ANORDNUNG DER PFLICHTERFÜLLUNG DURCHSETZUNG DURCH PUBLIZITÄT Durch Publizität in Verbindung mit dem Reputationsinteres­se der Gesellschaft setzt die Loi de Vigilance einen Anreiz zur sorgfältigen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Art. L225-102 Code de commerce verlangt bereits seit 2001 von französischen Aktiengesellschaften, in ihre Berichterstat­tung auch ihren Umgang mit den sozialen Folgen ihrer Tätig­keiten und ihren Umgang mit den Auswirkungen ihrer Tätigkei­ten auf die Umwelt zu thematisieren(sog. environmental and social governance und ESG-Berichte). Mit der Gesetzesnovelle Grenelle II von 2010 war diese Pflicht erweitert und eine Pflicht zur unabhängigen Prüfung des Berichts eingeführt worden. Erfüllt eine Gesellschaft die oben genannten Pflichten inner­halb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie hierzu aufge­fordert worden ist, nicht, kann das zuständige Gericht sie auf Verlangen jeder Person mit berechtigtem Interesse zur Pflich­terfüllung anhalten(Art. L225-102-4 Abs. 2 S. 1). Dabei kann das Gericht ein Ordnungsgeld(astreinte) zunächst androhen und dann festsetzen. Das Ordnungsgeld wird während der Dauer des Fortbestehens des Verstoßes immer wieder erneut fällig. Im Eilfall kann der/die Gerichtspräsident_in eine ent­sprechende vorläufige Anordnung erteilen(Abs. 2 S. 2). Antragsberechtigt sind nicht nur geschädigte Personen, son­dern alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren haben. Damit können auch NROs oder Gewerkschaften einen Antrag bei Gericht stellen. 166 Diesen Vorschriften zu den ESG-Berichtspflichten hat die Loi de Vigilance ihre oben dargestellten Vorgaben zu dem Über­wachungsplan angefügt(als Art. L225-102-4 und-5). Sowohl der Sorgfaltsplan als auch der Bericht über seine wirksame Umsetzung müssen nunmehr in den ESG-Bericht aufgenom­men werden. Dieser ist den Aktionär_innen auf der jährlichen Hauptversammlung vorzustellen(Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Der Überwachungsplan und der Bericht über seine wirksa­me Umsetzung sind außerdem gesondert zu veröffentlichen (Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Zivilgesellschaftliche Organisa­tionen haben inzwischen die ersten vorliegenden Überwa­chungspläne untersucht und zeigen Potenzial für Verbesse­rungen der Überwachungspläne auf. Den Auswertungen zufolge erfüllen die Unternehmen bisher weder die Erwar­tungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschen­rechte noch der Loi de Vigilance. Die Mehrzahl der Veröf­fentlichungen sei lückenhaft und vage formuliert und lasse nicht erkennen, ob und wie bestimmte Themen priorisiert werden. 164 Im Auftrag des Wirtschafts- und Finanzministers bzw. der Wirtschafts- und Finanzministerin wird der Wirt­schaftsrat(Conseil Général de lÉconomie) 2019 eine reprä­sentative Auswertung der bisher veröffentlichten Überwa­162 UN-Leitprinzip 18 lit b). 163 Fleischer / Danninger 2017: 2850 m. w. N. 164 Shift Project 2019: 8; Action Aid 2019. Erstmals haben im Juni 2019 sechs französische und ugandi­sche NROs ein Unternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten formal aufgefordert: Das Unternehmen Total soll seinen Überwachungsplan hinsichtlich eines Erdölerschließungs­vorhabens nahe eines ugandischen Naturschutzgebietes nachbessern. Kommt Total dieser Aufforderung nicht bin­nen der Dreimonatsfrist nach, wollen die Organisationen Total hierzu gerichtlich verurteilen lassen. 167 ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG Der Durchsetzungsmechanismus der Loi liegt im Wesentli­chen in dem Risiko des Unternehmens, für einen eintreten­den Schaden auf Ersatz haften zu müssen. Der Gesetzge­ber hat damit im französischen Deliktsrecht bisher beste­hende Haftungslücken geschlossen. 168 Die Grundlage für diese Schadensersatzhaftung hat die Loi unmittelbar im Anschluss an die Überwachungspflicht in Art. L. 225-102-5 des Handelsgesetzbuchs angefügt: Wer 165 Art. L. 225-102-5 Abs. 4, 5. 166 Brabant / Savourey 2017[2]; Nordhues 2019: 317. 167 www.totalautribunal.org. 168 Für einen Vergleich der Loi de Vigilance mit der bisherigen franzö­sischen Rechtslage: Nasse 2019. 34