FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Diese Vorgabe ist von besonderer Bedeutung, da die Beteiligung der Stakeholder, z. B. Gewerkschaften und von lokalen Großprojekten betroffenen Bevölkerungsteilen, bei der Gestaltung von Sorgfaltsplänen sich regelmäßig förderlich auf deren Qualität auswirkt. Auch schon die UN-Leitprinzipien geben vor, dass die Einbeziehung der Interessengruppen für die Entwicklung und Implementierung von Sorgfaltsplänen wichtig ist. 162 Auf diese Weise kann letztlich auch die Unbestimmtheit der Loi de Vigilance hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Sorgfalt überwunden werden. In der Literatur wird vertreten, dass die Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen(Nr. 5) verlangen, dass sie von externen Wirtschafts- und Qualitätsprüfer_innen kontrolliert werden müssen. 163 chungspläne und Berichte erstellen. Eine Evaluierung der Wirksamkeit der Loi durch das Parlament wird im Jahr 2020 erwartet. Nach den dann möglicherweise klareren Anforderungen an die Überwachungspläne und Berichte könnte sich deren Qualität verbessern. Wenn ein Gericht eine Gesellschaft auf Zahlung von Schadensersatz verurteilt, kann es zugleich die Veröffentlichung, Verbreitung oder Anzeige seiner Entscheidung oder eines Auszugs daraus anordnen und die zwangsweise Vollstreckung seiner Entscheidung anordnen. 165 GERICHTLICHE ANORDNUNG DER PFLICHTERFÜLLUNG DURCHSETZUNG DURCH PUBLIZITÄT Durch Publizität in Verbindung mit dem Reputationsinteresse der Gesellschaft setzt die Loi de Vigilance einen Anreiz zur sorgfältigen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Art. L225-102 Code de commerce verlangt bereits seit 2001 von französischen Aktiengesellschaften, in ihre Berichterstattung auch ihren Umgang mit den sozialen Folgen ihrer Tätigkeiten und ihren Umgang mit den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Umwelt zu thematisieren(sog. environmental and social governance und ESG-Berichte). Mit der Gesetzesnovelle Grenelle II von 2010 war diese Pflicht erweitert und eine Pflicht zur unabhängigen Prüfung des Berichts eingeführt worden. Erfüllt eine Gesellschaft die oben genannten Pflichten innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie hierzu aufgefordert worden ist, nicht, kann das zuständige Gericht sie auf Verlangen jeder Person mit berechtigtem Interesse zur Pflichterfüllung anhalten(Art. L225-102-4 Abs. 2 S. 1). Dabei kann das Gericht ein Ordnungsgeld(astreinte) zunächst androhen und dann festsetzen. Das Ordnungsgeld wird während der Dauer des Fortbestehens des Verstoßes immer wieder erneut fällig. Im Eilfall kann der/die Gerichtspräsident_in eine entsprechende vorläufige Anordnung erteilen(Abs. 2 S. 2). Antragsberechtigt sind nicht nur geschädigte Personen, sondern alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren haben. Damit können auch NROs oder Gewerkschaften einen Antrag bei Gericht stellen. 166 Diesen Vorschriften zu den ESG-Berichtspflichten hat die Loi de Vigilance ihre oben dargestellten Vorgaben zu dem Überwachungsplan angefügt(als Art. L225-102-4 und-5). Sowohl der Sorgfaltsplan als auch der Bericht über seine wirksame Umsetzung müssen nunmehr in den ESG-Bericht aufgenommen werden. Dieser ist den Aktionär_innen auf der jährlichen Hauptversammlung vorzustellen(Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Der Überwachungsplan und der Bericht über seine wirksame Umsetzung sind außerdem gesondert zu veröffentlichen (Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Zivilgesellschaftliche Organisationen haben inzwischen die ersten vorliegenden Überwachungspläne untersucht und zeigen Potenzial für Verbesserungen der Überwachungspläne auf. Den Auswertungen zufolge erfüllen die Unternehmen bisher weder die Erwartungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte noch der Loi de Vigilance. Die Mehrzahl der Veröffentlichungen sei lückenhaft und vage formuliert und lasse nicht erkennen, ob und wie bestimmte Themen priorisiert werden. 164 Im Auftrag des Wirtschafts- und Finanzministers bzw. der Wirtschafts- und Finanzministerin wird der Wirtschaftsrat(Conseil Général de l’Économie) 2019 eine repräsentative Auswertung der bisher veröffentlichten Überwa162 UN-Leitprinzip 18 lit b). 163 Fleischer / Danninger 2017: 2850 m. w. N. 164 Shift Project 2019: 8; Action Aid 2019. Erstmals haben im Juni 2019 sechs französische und ugandische NROs ein Unternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten formal aufgefordert: Das Unternehmen Total soll seinen Überwachungsplan hinsichtlich eines Erdölerschließungsvorhabens nahe eines ugandischen Naturschutzgebietes nachbessern. Kommt Total dieser Aufforderung nicht binnen der Dreimonatsfrist nach, wollen die Organisationen Total hierzu gerichtlich verurteilen lassen. 167 ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG Der Durchsetzungsmechanismus der Loi liegt im Wesentlichen in dem Risiko des Unternehmens, für einen eintretenden Schaden auf Ersatz haften zu müssen. Der Gesetzgeber hat damit im französischen Deliktsrecht bisher bestehende Haftungslücken geschlossen. 168 Die Grundlage für diese Schadensersatzhaftung hat die Loi unmittelbar im Anschluss an die Überwachungspflicht in Art. L. 225-102-5 des Handelsgesetzbuchs angefügt: Wer 165 Art. L. 225-102-5 Abs. 4, 5. 166 Brabant / Savourey 2017[2]; Nordhues 2019: 317. 167 www.totalautribunal.org. 168 Für einen Vergleich der Loi de Vigilance mit der bisherigen französischen Rechtslage: Nasse 2019. 34
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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