Länderberichte den Überwachungsplan nicht pflichtgemäß entwickelt und umsetzt, muss den betroffenen Menschen gegenüber gemäß den allgemeinen Vorschriften des französischen Deliktsrechts den Schaden ersetzen, der anderenfalls möglicherweise verhindert worden wäre. Die Gesellschaft muss somit nicht alle von ihr selbst, von beherrschten Unternehmen oder von Geschäftspartnern verursachte Schäden im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie- oder Gefährdungshaftung ersetzen. Zu ersetzen sind nur die Schäden, die bei pflichtgemäßer Ausübung der Sorgfalt hätten verhindert werden können. Es handelt sich somit nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht. 169 Dass bei pflichtgemäßer Sorgfalt der(Mutter-)Gesellschaft der Schaden hätte vermieden werden können, müssen die jeweils geschädigten Menschen beweisen. Der Entwurf der Loi sah ursprünglich eine Beweislastumkehr vor. Wo ein Schaden durch ein Tochterunternehmen oder in einer etablierten Geschäftsbeziehung verursacht wurde, sollte vermutet werden, dass eine angemessene Überwachung den Schaden vermieden hätte. 170 Die Befürworter_innen des Gesetzes konnten sich damit jedoch nicht durchsetzen. 171 Wer gerichtlich auf Schadensersatz klagt, muss einen Verstoß gegen die Überwachungspflicht, einen Schaden und Kausalität zwischen beidem darlegen. 172 Die Muttergesellschaft soll ihre Einflussmacht im Konzern dazu nutzen, Risiken zu minimieren, die unmittelbar von beherrschten Tochter- und Enkelgesellschaften verursacht werden, gleich in welchem Geschäftsbereich. Sie kann zu diesem Zweck die Geschäftsleitung der beherrschten Gesellschaft beispielsweise anweisen, ihr zwecks Risikoidentifizierung Auskünfte zu erteilen und ebensolche Maßnahmen, wie sie die Loi de Vigilance schildert, zu entwickeln und umzusetzen. Tut sie dies und kontrolliert sie die Befolgung der Anweisung in angemessener Weise, wird sie hinsichtlich der jeweiligen beherrschten Gesellschaft ihrer Überwachungspflicht gerecht geworden sein. Verursacht die Tochter dennoch einen Schaden, wird die Muttergesellschaft dafür nicht einstehen müssen. Dies gilt entsprechend für die Überwachung der etablierten Geschäftsbeziehungen. Eine unzulässige Haftung für fremdes Verhalten oder eine Durchbrechung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips ist darin nicht zu sehen, da die Gesellschaft nur für ihr eigenes Verschulden haftet. 173 wenden haben. 174 Die Zivilgerichte müssten die Loi de Vigilance als eine überragend wichtige, ein gesamtgesellschaftliches Interesse verfolgende sog.»Eingriffsnorm« qualifizieren, um die Loi dennoch anzuwenden. Eine entsprechende Klarstellung im Text des Gesetzes wurde vorgeschlagen, 175 konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Die völkerrechtlichen Staatenpflichten, die Gesetzgebungsmaterialien und die das Gesetzgebungsverfahren begleitende öffentliche Debatte dürften allerdings hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, dass die Loi als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist und somit gerade auch in Auslandssachverhalten gilt. Mit einer Klagewelle wird in der französischen Anwaltschaft nicht gerechnet. Den Beweis der Nichterfüllung der(eher unbestimmten) Anforderungen an die Sorgfalt sowie den Beweis der Kausalität zu führen, sei für potenzielle Kläger_innen eine enorme Herausforderung. Dennoch dürfte das bloße Risiko, einen zivilrechtlichen Schadensersatz zahlen zu müssen, kombiniert mit der Möglichkeit einer gerichtlichen, ordnungsgeldbewehrten Anordnung(s. o.), Unternehmen hinreichend motivieren, die gesetzlichen Anforderungen zu beachten. 176 KEINE GELDBUSSE Als weitere Sanktion gegen die Nichterfüllung der Pflicht, einen Überwachungsplan zu entwickeln und zu implementieren, hatte das Gesetz eine Geldbuße von bis zu zehn Mio. Euro vorgesehen. Im Falle eines eintretenden Schadens sollte die Geldbuße höher ausfallen können. Diese Regelungen hob der französische Verfassungsrat jedoch kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes auf Antrag mehrerer Parlamentarier_innen auf. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Sorgfaltspflichten auf zu unbestimmte Rechtsbegriffe ab (nämlich»Menschenrechte und Grundfreiheiten« und»angemessene Überwachungsmaßnahmen«) und umfassen zugleich alle»etablierten Geschäftsbeziehungen«, auch solche der Tochterunternehmen zu Dritten. Zudem gehe aus dem Gesetz nicht hervor, ob die Richter_innen mehrere Bußgelder von jeweils bis zu zehn Mio. Euro für jeden einzelnen Verstoß verhängen können oder die Obergrenze von zehn Mio. Euro für die Summe der zu sanktionierenden Verfehlungen gelte. Insgesamt sei die Loi daher zu sehr von Unbestimmtheiten geprägt, als dass die Regelung einer strafähnlichen Sanktion unzulässig wäre. 177 Noch nicht gänzlich geklärt ist, inwiefern die französischen Zivilgerichte dieses neue Haftungsregime auf Auslandssachverhalte anwenden würden. Europarechtliche Vorschriften in der Rom-II-Verordnung sehen vor, dass die europäischen Zivilgerichte auf Auslandssachverhalte grundsätzlich das Recht am Ort des Schadens(also ausländisches Recht) anzu169 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 321. 170 Proposition de loi N° 1519. 171 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 317. 172 Sherpa 2019: 10. 173 a. A. Nordhues 2019: 296 f. Im Übrigen bestätigte der Verfassungsrat jedoch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Für eine rein zivilrechtliche Haftung auf den Ersatz von Schäden sei das Gesetz verständlich genug. 178 174 Eine Ausnahme ist Art. 7 Rom II-VO: In Fällen von Umweltschädigungen kann der/die Kläger_in unproblematisch das Recht des Landes des schadensauslösenden Ereignisses zur Anwendung berufen. Das schadensauslösende Ereignis kann unter Umständen in Frankreich zu verorten sein. 175 Zum Beispiel Carpentier et al. 2015. 176 Darstellung und Bewertung des Sanktionsmechanismus der Loi: Brabant / Savourey 2017[2]. 177 Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 9, 10, 12 und 13. 178 Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 15–23. 35
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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