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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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Länderberichte 6. EU: CSR-BERICHTSPFLICHTEN­RICHTLINIE Mit der Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014 zielte der eu­ropäische Gesetzgeber auf mehr Transparenz von nichtfi­nanziellen und die Diversität betreffenden Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen ab. Dieses Anliegen geht auf die Überzeugung der Europäischen Kom­mission zurück, dass Investoren, Eigner, Gläubiger und Kun­den der Unternehmen zunehmend geschäftliche Entschei­dungen an nichtfinanziellen Aspekten der Unternehmens­führung ausrichten wollen, ihnen die dafür erforderlichen In­formationen aber weitgehend fehlen. PFLICHTEN Die Unternehmen sollen gemäß der EU-Richtlinie Angaben machen müssen, die für das Verständnis des Geschäftsver­laufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf die folgenden fünf Belange beziehen: –– Umweltbelange –– Sozialbelange –– Arbeitnehmer_innenbelange –– Achtung der Menschenrechte –– Bekämpfung von Korruption und Bestechung Die Richtlinie 2014/95/EU hat die Vorgaben für neu zu schaf­fende Berichtspflichten in die Bilanz-Richtlinie der EU(Bi­lanz-RL) eingefügt, welche wiederum von den nationalen Ge­setzgebern umzusetzen waren. Die deutschen Umsetzungsvorschriften sind als§§ 289b ff. in das Handelsgesetzbuch eingefügt und seit dem 19.4.2017 in Kraft. Die Richtlinie ist eher zurückhaltend umgesetzt worden. Der Adressatenkreis ist eng gefasst, deutsche Unternehmen müssen sogar über sehr wahr­scheinliche und schwerwiegende Nachhaltigkeitsrisiken nur unter Umständen(wirtschaftliche Relevanz) berichten, und für eine Vergleichbarkeit der Berichte ist nicht gesorgt. Insgesamt wird zu Recht bezweifelt, dass die CSR-Berichts­pflichten in Deutschland zu der vom EU-Gesetzgeber im­plizit erhofften Verhaltensänderung in Unternehmen füh­ren werden. 179 ADRESSATEN Der deutsche Gesetzgeber hat den von der CSR-Berichts­pflichten-Richtlinie vorgegebenen Mindest-Adressatenkreis ins deutsche Recht umgesetzt. So sind gemäß§ 269b HGB Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 500 Beschäftig­te haben und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro aufweisen oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro im Jahr er­zielen. Der Adressatenkreis ist darüber hinaus eingeschränkt auf Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel gemeldet sind(kapitalmarktorientierte Unternehmen). Das heißt, besonders große Unternehmen wie Edeka und Rewe, die in Privatbesitz sind, unterliegen nicht der CSR-Berichtspflicht. Während ursprünglich allein in Deutschland von den ca. 11 200 großen Unternehmen etwa 3 500 bis 4 000 Unter­nehmen von der CSR-Richtlinie erfasst worden wären, sind es nach der Einschränkung auf kapitalmarktorientierte Un­ternehmen nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung noch 536 Unternehmen; über die Hälfte davon Kreditinsti­tute und Versicherungen. 180 Bezogen auf diese fünf Belange muss ein berichtspflichtiges Unternehmen Folgendes darstellen: (a) eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Un­ternehmens (b) eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse; nur im Hin­blick auf diese Konzepte kann das Unternehmen auf ei­ne Darstellung verzichten, wenn es klar und begründet erläutert, warum es bezogen auf den jeweiligen Belang kein Konzept hat (c) die Ergebnisse dieser Konzepte (d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unterneh­mens einschließlich, wenn dies relevant und verhältnis­mäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeug­nisse oder seiner Dienstleistungen verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Be­reiche haben werden, sowie die Handhabung dieser Ri­siken durch das Unternehmen (e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeu­tung sind Die Berichtspflicht zu den Risiken(lit. d) kann sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken. Allerdings bietet die Be­richtspflicht, insbesondere in ihrer deutschen Umsetzung, zwei Anknüpfungspunkte für Unternehmen, ihre Berichte über Risiken stark einzuschränken: Erstens ist von»wesentlichen Risiken« die Rede. Die EU-­Kommission versteht darunter Risiken, die für ein Verständnis der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsaspekte oder für ein Verständnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erforderlich sind. 181 Nach Ansicht des deutschen Gesetzge­bers sind hingegen nur solche Risiken»wesentlich«, die so­wohl die Nachhaltigkeitsaspekte beeinträchtigen als auch für das Verständnis der Lage des Unternehmens erforderlich 179 Humbert 2019. 180 Kluge/Sick 2016: 5. 181 EU-Kommission 2019: 4, krit. dazu: Baumüller 2019. 39