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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE sind. 182 Somit können deutsche berichtspflichtige Unterneh­men Risiken in weit entfernten und mehrfach-redundanten, leicht auswechselbaren Lieferketten vernachlässigen. Dort können schwerwiegende Nachhaltigkeitsschäden eingetre­ten sein oder bevorstehen, die lediglich zu einer Umlenkung der Produktionsprozesse führen und der Kundschaft des Un­ternehmens kaum bekannt werden. Wirtschaftsprüfer_in­nen meinen folglich, mit der deutschen Umsetzung der Richtlinie würden»grundsätzlich keine neuen Berichtsinhalte gefordert«, denn Risiken für CSR-Belange seien auch bisher schon zu berichten gewesen, wenn sie für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens relevant waren. 183 Tatsächlich ma­chen 63 Prozent der deutschen berichtspflichtigen Unter­nehmen noch immer keinerlei Angaben zu CSR-Risiken. 184 Dass es den Investor_innen und Verbraucher_innen, denen die CSR-Berichtspflichten-Richtlinie mehr Klarheit über Nach­haltigkeitsaspekte verschaffen will, nicht um die wirtschaftli­che Lage von Unternehmen geht, 185 hat der deutsche Ge­setzgeber nicht erkannt. Zweitens hat der deutsche Gesetzgeber bei seiner Umset­zung der CSR-Berichtspflichten-Richtlinie im Handelsgesetz­buch die Berichtspflicht doppelt eingeschränkt. Während Artikel 19a Abs. 1 lit. d) der Richtlinie die Angabe von Risi­ken verlangt, die»wahrscheinlich negative Auswirkungen« haben, ist in§ 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB nur noch von» sehr wahrscheinlich schwerwiegenden negativen Auswirkun­gen« die Rede. Begründet hat die Bundesregierung diese Ein­engung damit, dass der EU-Gesetzgeber in seinen Erwä­gungsgründen zu der Richtlinie von»sehr wahrscheinlich schwerwiegenden negativen Auswirkungen« gesprochen hat und daher davon auszugehen sei, dass eine entspre­chende Einschränkung des Wortlauts des maßgeblichen Ar­tikels der Richtlinie in seinem Sinne sei. Allgemein gilt zwar, dass Erwägungsgründe bei der Anwendung und Umset­zung europarechtlicher Vorgaben nur insoweit herangezo­gen werden, als deren Wortlaut Interpretationsspielräume eröffnet; von diesem Grundsatz hat sich die Bundesregie­rung jedoch hier bewusst nicht leiten lassen. 186 Insgesamt bleiben die Nachhaltigkeitsberichte der berichts­pflichtigen Unternehmen daher vielfach vage und lückenhaft. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen muss im jeweili­gen Lagebericht erfolgen; an geeigneten Stellen ist auf Zah­len des finanziellen Teils des Berichts zu verweisen. Zwecks 182 Gesetzesbegründung der Bundesregierung, Bundesrat-Ds. 547/16 vom 23.9.2018, S. 52. Ergänzend wird dort ausgeführt, dass CSR-Risiken»in vielen Fällen« zugleich wirtschaftliche Risiken seien. Offen gelassen wird, warum gerade die anderen CSR-Risiken nicht zu berichten sein sollen. 183 Schmidt / Strenger 2019: 485. 184 IÖW 2019: 16 und 28. 185 Zum Risiko- und Wesentlichkeitsbegriff im Lichte des Sinns und Zwecks der Richtlinie Grabosch 2015: 15 ff. Auf diesen Zielkonflikt weisen auch hin: Rauch / Weigt 2018: 122. 186 Der Bundesrat monierte, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregie­rung den Richtlinienwortlaut unzulässig einschränke und Auslegungs­grenzen überschreite; die Bundesregierung war jedoch zu keinen Än­derungen bereit; Bertram / Brinkmann / Kessler / Müller 2018:§ 289c HGB, Rn. 5. Orientierungshilfe für die Berichterstattung hat die Europäi­sche Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung veröffentlicht. 187 Die Anwendung von Sorgfalt wird durch die Berichtspflichten nicht verbindlich gemacht. Unternehmen steht es frei, zu be­richten, dass sie gar keine Konzepte verfolgen. Immerhin al­lerdings rücken die Berichtspflichten die Nachhaltigkeitsthe­men auf den leitenden Ebenen des Unternehmens ins Be­wusstsein. DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Als Teil des Lageberichts müssen auch die nichtfinanziellen Angaben dem Aufsichtsorgan des Unternehmens zur Prü­fung vorgelegt werden. 188 Diese sind gemäß§ 171 AktG ver­pflichtet, die Berichte zu prüfen, und beauftragen zu diesem Zweck weit überwiegend externe Dritte, nämlich Wirtschafts­prüfer_innen. 189 Bei Nichterfüllung der Berichtspflicht oder Falschangaben kann das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher­schutz ein Bußgeld in Höhe von bis zu zehn Mio. Euro oder fünf Prozent des jährlichen Umsatzes erteilen. Sind Darstellungen in einem Bericht unrichtig oder übertrie­ben positiv, können Konkurrenten des Unternehmens und Verbraucherverbände wettbewerbsrechtliche Unterlassungs­ansprüche gegen das Unternehmen durchsetzen, denn das Ir­reführungsverbot gemäß§§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt auch für Nachhaltigkeitsberich­te. 190 Die Wirksamkeit der Richtlinie und ihrer nationalen Umset­zung hängt wesentlich vom Reputationsinteresse des Unter­nehmens ab. Dieses ist erheblich betroffen, wenn die Marktak­teure die veröffentlichten Informationen leicht verwerten und vergleichen können. Die Richtlinie(bzw. ihre Umsetzung in Deutschland) macht allerdings keine Vorgaben dazu, welches der vielen international anerkannten Berichtsrahmenwerke für die Berichterstellung zu verwenden ist. Ebenso wird offenge­lassen, wie die Berichte zu strukturieren sind oder wie und welche Leistungsindikatoren für die quantitative Messung und Darstellung verwendet werden sollen. Dies erschwert die Verwertbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen insbe­sondere aus der Sicht von Verbraucher_innen. Selbst Wirt­schaftsprüfer_innen sprechen von einer»verwirrenden Viel­falt der neuen CSR-Berichterstattung«. 191 Die CSR-Berichtspflichten-Richtlinie hat der Europäischen Kommission in Art. 3 vorgegeben, die Umsetzung der Richt­187 COM 2017/C 215/01. 188§ 170 AktG; Haller/Gruber 2018; Financial Experts Association e. V. 2017. 189 Velte / Scheid 2018: 1681. 190 Von Walter 2014. 191 Kolb / Niechcial 2017. 40