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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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Länderberichte 9. SCHWEIZER KONZERN­VERANTWORTUNGSINITIATIVE Die Volksinitiative»Für verantwortungsvolle Unternehmen zum Schutz von Mensch und Umwelt« verfolgt die Einfü­gung eines neuen Art. 101a in die Eidgenössische Bundes­verfassung, der dem Gesetzgeber der Schweiz Vorgaben für eine gesetzliche Verpflichtung großer Schweizer Unterneh­men mit Blick auf eigene Handlungen und zur sorgfältigen Überwachung ihrer Tochterunternehmen und Lieferketten geben würde. Die Konzernobergesellschaften sollen Risiken erkennen und vermeiden, ggf. Schäden wiedergutmachen und über ihre Bemühungen berichten. Nur wenn sie ange­messene Sorgfaltsmaßnahmen angewandt haben, sollen sie für dennoch eintretende Schäden nicht haften müssen. Die als»Konzernverantwortungsinitiative« bekannte Volksi­nitiative wird von menschen- und umweltrechtlichen NROs, Gewerkschaften und Aktionärsverbänden getragen. Ihr An­lass war die Entscheidung der Regierung der Schweiz(Bun­desrat), keine verbindlichen Regeln zur Umsetzung der UN­Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu erlas­sen. 216 GESETZGEBUNGSVERFAHREN: VOLKSINITIATIVE UND GEGENVORSCHLAG Die Volksinitiative reichte ihren Entwurf einer Ergänzung der Bundesverfassung(BV-Entwurf) mit 120 418 gültigen Unter­schriften am 10.10.2016 bei der Bundeskanzlei ein; somit muss die Verfassungsänderung dem Volk der Schweiz zur Abstimmung vorgelegt werden, voraussichtlich im Jahr 2020. Zuvor haben sowohl die Regierung(Bundesrat) als auch das Parlament, bestehend aus Nationalrat und Stände­rat, die Möglichkeit, dem Vorschlag der Initianten einen selbst gestalteten Gegenvorschlag auf Verfassungsebene (direkter Gegenvorschlag) oder Gesetzesstufe(indirekter Gegenvorschlag) gegenüberzustellen. Die Regierung der Schweiz hat dem Parlament empfohlen, die Volkinitiative ohne einen Gegenvorschlag abzulehnen. 217 Am 14.6.2018 verabschiedete der Nationalrat mit 121 zu 73 Stimmen einen Gegenvorschlag. Dieser umfasst mehrere neue Vorschriften im Schweizer Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch und inter­nationalen Privatrecht. 218 Dadurch soll das Anliegen der Volksinitiative weitgehend, wenn auch nicht vollumfassend, umgesetzt werden. Der Ständerat müsste dem Gegenvor­schlag zustimmen, damit die Gesetzesänderungen in Kraft treten können. Doch ihm ging auch der Gegenvorschlag des Nationalrats zu weit. Auch in einer von seinem eigenen Rechtsausschuss leicht geänderten Fassung lehnte er den Gegenvorschlag im März 2019 mit 22 zu 20 Stimmen knapp ab. Der Nationalrat wiederum hielt im Juni 2019 seinen Ge­genvorschlag mit 109 zu 69 Stimmen aufrecht. 216 Konzernverantwortungsinitiative: Factsheet I, 2. 217 Schweizerischer Bundesrat 2017. 218 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 4. Die beiden Kammern versuchen nun, sich auf einen Inhalt des Gegenvorschlags zu einigen. Gelingt ihnen dies, würde das Initiativkomitee die Konzernverantwortungsinitiative vor­aussichtlich zurückziehen. Bleibt der Gegenentwurf jedoch erfolglos, so wird das Volk der Schweiz voraussichtlich im Jahr 2020 bei einer Volksabstimmung über den Verfassungs­text der Konzernverantwortungsinitiative entscheiden. Laut einer Untersuchung der Eidgenössischen Technischen Hoch­schule Zürich stimmt die Bevölkerung einer strengen Gesetz­gebung in diesem Bereich mehrheitlich zu. 219 ADRESSATEN Der in die Bundesverfassung einzufügende Art. 101a BV-Entwurf betrifft alle Unternehmen mit satzungsmäßi­gem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Durch diese dreifache Anknüpfung wird ein Gleich­lauf mit den Regeln über die Zuständigkeit der schweizeri­schen Zivilgerichte hergestellt. 220 Der satzungsmäßige Sitz von Gesellschaften ist aus öffentlich einsehbaren Handelsre­gistern ersichtlich. Die»Hauptverwaltung« ist dort, wo die Unternehmensleitung tatsächlich ihren Willen bildet und die Gesellschaft bzw. den Konzern führt. Eine»Hauptniederlas­sung« ist der Ort eines nach außen erkennbaren tatsächli­chen Geschäftsschwerpunkts; dieselbe Gesellschaft kann mehrere solcher Geschäftsschwerpunkte haben, z. B. wenn sie verschiedene Produktsparten führt. 221 Die Sorgfalts­pflichten sollen also auch für deutsche und andere ausländi­sche Unternehmen geregelt werden, die einen dieser drei Anknüpfungspunkte zur Schweiz aufweisen. 222 Die Initiato­ren wollen damit verhindern, dass Unternehmen sich den Sorgfaltsanforderungen entziehen, indem sie ihren Sat­zungssitz ins Ausland verlegen. 223 Die Rechtsform des Un­ternehmens(z. B. AG und GmbH) spielt keine Rolle. Am Ende von Art. 101a Abs. 2 lit. b BV-Entwurf soll dem Ge­setzgeber vorgegeben werden, bei der Regelung der Sorg­faltspflicht Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittle­rer Unternehmen zu nehmen, die geringe Risiken aufweisen. Damit will die Initiative kleine und mittlere Unternehmen aus dem Adressatenkreis ausgeschlossen wissen, es sei denn, sie sind in einem Hochrisikosektor tätig. Beispielhaft werden in den Erläuterungen zur Initiative der Rohstoffabbau und-han­del genannt; die Regierung der Schweiz werde regelmäßig zu überprüfen haben, welche Branchen als Hochrisikosekto­ren einzustufen sind. 224 219 So befürworten zwei Drittel der Befragten, dass der Staat die Tätig­keit von Unternehmen im Ausland stärker beaufsichtigen und regu­lieren sollte, ETH Zürich 2019. 220 Art. 60 des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtli­che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent­scheidungen in Zivil- und Handelssachen(Lugano-Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist weitgehend an die Gerichtszuständigkei­ten in der EU gemäß der Brüssel I-VO der EU angeglichen. 221 Orte der Hauptverwaltung lassen sich häufig nicht mit Sicherheit er­kennen; dazu Handschin 2017: 999 und 1001. 222 Schweizerischer Bundesrat 2017: 6355. 223 Handschin 2017: 999. 224 Konzernverantwortungsinitiative: Factsheet V, 2. 49