FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Schätzungen der Initiatoren zufolge sollen ungefähr 1 500 Schweizer Unternehmen erfasst sein, darunter nur wenige kleine und mittlere Unternehmen. 225 Der Nationalrat schränkt den Adressatenkreis in seinem Gegenvorschlag weiter ein. Ihm zufolge sind lediglich Großunternehmen mit Sitz in der Schweiz erfasst, die zwei der nachstehenden Größen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von 40 Mio. Franken, Umsatzerlös von 80 Mio. Franken oder 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Kleine und mittlere Unternehmen werden nur erfasst, wenn sie ein besonders hohes Risiko aufweisen; Großunternehmen mit besonders kleinen Risiken werden wiederum ausgenommen; hierzu soll die Regierung der Schweiz eine Verordnung erlassen. 226 Der Gegenvorschlag des Nationalrats würde den Kreis der betroffenen Unternehmen auf unter 1 000 einengen. 227 und auch auf faktisch oder durch wirtschaftliche Machtausübung kontrollierte Tochtergesellschaften bezogen werden. Die Initiator_innen der Verfassungsänderung sehen in der Sorgfaltsprüfung drei wesentliche Schritte(Art. 101a Abs. 2 lit. b BV-Entwurf). Unternehmen sollen verpflichtet werden, –– die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, –– geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen bzw. bestehende Verletzungen zu beenden und –– Rechenschaft über ergriffene Maßnahmen abzulegen. PFLICHTEN Die Initiative will Unternehmen zur Respektierung der international anerkannten Menschenrechte sowie der internationalen Umweltstandards auch im Ausland verpflichten. Hinweise auf den Umfang dieser Themen ergeben sich aus den Erläuterungen zur Initiative: Gemeint sind zumindest die internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen und die Kernarbeitsnormen der ILO. Bei den Umweltstandards handele es sich um außerhalb des staatlichen Rechtssetzungsverfahrens zustande gekommene Normen, u. a. das Montreal-Abkommen zum Schutz der Ozonschicht, Emissionsgrenzwerte der Weltgesundheitsorganisation WHO, die Nachhaltigkeitsstandards der International Finance Corporation(IFC) sowie Standards der International Organization for Standardization(ISO). 228 Es obläge dem Gesetzgeber, festzulegen, welche Bestimmungen genau umfasst sind. 229 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will hier genauer vorgeben, dass nur völkerrechtlich verbindliche und von der Schweiz ratifizierte Bestimmungen umfasst sind. 230 Unternehmen sollen diese Bestimmungen auch im Ausland zu respektieren haben. Hinsichtlich der Menschenrechtsauswirkungen in sämtlichen Geschäftsbeziehungen und von kontrollierten Tochtergesellschaften sollen sie gesetzlich zu einer»angemessenen Sorgfaltsprüfung« verpflichtet werden(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Entwurf). Die Sorgfalt soll damit – in Anlehnung an die Standards der UNO und OECD – durch die gesamte Wertschöpfungskette reichen 225 Siehe unter https://konzern-initiative.ch/initiative-erklaert/(aufgerufen am 23.7.2019). 226 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 1, 2. 227 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018. 228 Konzerninitiative, Erläuterungen: Kapitel 3.2.3.1 und 3.2.3.3. 229 Grosz 2017: 978 ff. 230 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 2. Unternehmen sollen sich hierbei an maßgebenden Standards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen orientieren. 231 Der Gegenvorschlag des Nationalrats nennt als weitere Pflicht die Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die Pflicht, Maßnahmen in der gesamten Lieferkette zu ergreifen, beschränkt der Gegenentwurf ausdrücklich auf die Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft. Zudem verankert er den Grundsatz der Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahmen und räumt Unternehmen die Möglichkeit bzw. Pflicht ein, Risiken zu priorisieren. 232 Tätigkeiten Dritter sollen dem Gegenvorschlag zufolge nur von der Sorgfalt erfasst sein, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind. 233 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Effektivität der Sorgfaltspflicht will die Konzerninitiative durch eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz gewährleisten. Zum einen wird durch die Neuregelung der Sorgfaltsanforderungen(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Entwurf) implizit auch die Haftung der Unternehmen für eigenes Verschulden verschärft: Wer etwa die Produktionsanforderungen erhöht, ohne die Lieferfristen anzupassen, kann dadurch für entlang der gesamten Lieferkette entstandene Schäden aufgrund des bestehenden Schweizer Obligationenrechts(Art. 41 OR) haften müssen. 234 Darüber hinaus erweitert Art. 101a Abs. 2 lit c. des Initiativtextes die im Schweizer Obligationenrecht etablierten Geschäftsherrenhaftung: Unternehmen würden demnach für den Schaden 231 Konzernverantwortungsinitiative: Jur. Erläuterungen zum Entwurf der Volksinitiative: 32. 232 Siehe Art. 716a Abs. 2 Obligationsrecht, s. indirekter Gegenentwurf des Schweizer Nationalrats; Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 8. 233 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 7. 234 Geisser 2017: 951 f. 50
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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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