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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Schätzungen der Initiatoren zufolge sollen ungefähr 1 500 Schweizer Unternehmen erfasst sein, darunter nur wenige kleine und mittlere Unternehmen. 225 Der Nationalrat schränkt den Adressatenkreis in seinem Ge­genvorschlag weiter ein. Ihm zufolge sind lediglich Großun­ternehmen mit Sitz in der Schweiz erfasst, die zwei der nach­stehenden Größen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäfts­jahren überschreiten: Bilanzsumme von 40 Mio. Franken, Umsatzerlös von 80 Mio. Franken oder 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Kleine und mittlere Unternehmen wer­den nur erfasst, wenn sie ein besonders hohes Risiko aufwei­sen; Großunternehmen mit besonders kleinen Risiken wer­den wiederum ausgenommen; hierzu soll die Regierung der Schweiz eine Verordnung erlassen. 226 Der Gegenvorschlag des Nationalrats würde den Kreis der betroffenen Unterneh­men auf unter 1 000 einengen. 227 und auch auf faktisch oder durch wirtschaftliche Machtaus­übung kontrollierte Tochtergesellschaften bezogen werden. Die Initiator_innen der Verfassungsänderung sehen in der Sorgfaltsprüfung drei wesentliche Schritte(Art. 101a Abs. 2 lit. b BV-Entwurf). Unternehmen sollen verpflichtet werden, –– die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, –– geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Verletzun­gen international anerkannter Menschenrechte und in­ternationaler Umweltstandards zu ergreifen bzw. beste­hende Verletzungen zu beenden und –– Rechenschaft über ergriffene Maßnahmen abzulegen. PFLICHTEN Die Initiative will Unternehmen zur Respektierung der inter­national anerkannten Menschenrechte sowie der internatio­nalen Umweltstandards auch im Ausland verpflichten. Hin­weise auf den Umfang dieser Themen ergeben sich aus den Erläuterungen zur Initiative: Gemeint sind zumindest die in­ternationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen und die Kernarbeitsnormen der ILO. Bei den Umweltstandards handele es sich um außerhalb des staatlichen Rechtssetzungsverfahrens zustande gekomme­ne Normen, u. a. das Montreal-Abkommen zum Schutz der Ozonschicht, Emissionsgrenzwerte der Weltgesundheitsor­ganisation WHO, die Nachhaltigkeitsstandards der Internati­onal Finance Corporation(IFC) sowie Standards der Interna­tional Organization for Standardization(ISO). 228 Es obläge dem Gesetzgeber, festzulegen, welche Bestimmungen ge­nau umfasst sind. 229 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will hier genauer vorgeben, dass nur völkerrechtlich verbind­liche und von der Schweiz ratifizierte Bestimmungen um­fasst sind. 230 Unternehmen sollen diese Bestimmungen auch im Ausland zu respektieren haben. Hinsichtlich der Menschenrechtsaus­wirkungen in sämtlichen Geschäftsbeziehungen und von kontrollierten Tochtergesellschaften sollen sie gesetzlich zu einer»angemessenen Sorgfaltsprüfung« verpflichtet wer­den(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Entwurf). Die Sorgfalt soll damit in Anlehnung an die Standards der UNO und OECD durch die gesamte Wertschöpfungskette reichen 225 Siehe unter https://konzern-initiative.ch/initiative-erklaert/(aufgeru­fen am 23.7.2019). 226 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 1, 2. 227 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018. 228 Konzerninitiative, Erläuterungen: Kapitel 3.2.3.1 und 3.2.3.3. 229 Grosz 2017: 978 ff. 230 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 2. Unternehmen sollen sich hierbei an maßgebenden Stan­dards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men­schenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen orientieren. 231 Der Gegenvorschlag des Nationalrats nennt als weitere Pflicht die Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die Pflicht, Maßnahmen in der gesamten Lieferkette zu er­greifen, beschränkt der Gegenentwurf ausdrücklich auf die Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft. Zudem verankert er den Grundsatz der Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahmen und räumt Unternehmen die Möglichkeit bzw. Pflicht ein, Risiken zu priorisieren. 232 Tätigkeiten Dritter sol­len dem Gegenvorschlag zufolge nur von der Sorgfalt er­fasst sein, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind. 233 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Effektivität der Sorgfaltspflicht will die Konzerninitiative durch eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz ge­währleisten. Zum einen wird durch die Neuregelung der Sorgfaltsanforderungen(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Ent­wurf) implizit auch die Haftung der Unternehmen für eige­nes Verschulden verschärft: Wer etwa die Produktionsanfor­derungen erhöht, ohne die Lieferfristen anzupassen, kann dadurch für entlang der gesamten Lieferkette entstandene Schäden aufgrund des bestehenden Schweizer Obligatio­nenrechts(Art. 41 OR) haften müssen. 234 Darüber hinaus er­weitert Art. 101a Abs. 2 lit c. des Initiativtextes die im Schweizer Obligationenrecht etablierten Geschäftsherren­haftung: Unternehmen würden demnach für den Schaden 231 Konzernverantwortungsinitiative: Jur. Erläuterungen zum Entwurf der Volksinitiative: 32. 232 Siehe Art. 716a Abs. 2 Obligationsrecht, s. indirekter Gegenent­wurf des Schweizer Nationalrats; Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 8. 233 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 7. 234 Geisser 2017: 951 f. 50