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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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Länderberichte haften, den durch sie wirtschaftlich kontrollierte Unterneh­men im Ausland verursacht haben. Praktisch zielt die Initia­tive damit vor allem auf eine Haftung für Tochterunterneh­men ab, da die Wirtschaft in der Schweiz besonders durch globale Konzernierungen geprägt ist. 235 Eine für den Rechtsschutz wichtige Regelung ist die Beweis­lastverteilung zugunsten betroffener Menschen: Bei einer Schädigung durch ein kontrolliertes Unternehmen sollen die Zivilgerichte davon ausgehen, dass die Sorgfalt nicht ange­messen ausgeübt worden ist. Erst wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Sorgfalt angemessen ausgeübt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, wird es von der Haftung entlastet(sog. Sorgfalts- oder Entlastungsbeweis). 236 Der Gegenentwurf des Nationalrats hebt insoweit zusätzlich erneut auf den Be­griff des Einflusses ab und will klarstellen, dass es für eine Haftungsbefreiung auch genüge, wenn das Unternehmen keinen Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens hatte. 237 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will die Haftung au­ßerdem einschränken auf Schädigungen an Leib, Leben oder Eigentum durch Tochterunternehmen, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich kontrolliert werden können und auch tatsächlich kontrolliert worden sind(sog. Leitungsprinzip). Ob auch natürliche Personen(Vorstandsmitglieder und Ge­schäftsführer) haften können, lässt die Volksinitiative offen und wird vom Gegenentwurf des Nationalrats explizit aus­geschlossen. 238 Die Konzernverantwortungsinitiative stellt zudem klar, dass die zu schaffenden Bestimmungen zur Sorgfalt und Haftung in jedem Fall anzuwenden sein sollen, auch wenn ein Schweizer Zivilgericht auf einen konkreten Fall grundsätzlich ausländisches Recht anzuwenden hätte. 239 Der Gegenvor­schlag des Nationalrats sieht insoweit bereits eine differen­zierte Regelung vor: Der Schaden und der Kausalzusam­menhang sollen(gemäß dem Schweizer Internationalen Pri­vatrecht) in der Regel nach ausländischem Recht bestimmt werden. Die Widerrechtlichkeit und Schuld richten sich nach Schweizer Recht, es sei denn, die Anwendung des Rechts am Schadensort ist im konkreten Fall sachgerechter. Der Kontrollbegriff richtet sich auch nach dem Schweizer Recht. Durch diese differenzierende Regelung soll dem Einwand des»Rechtsimperialismus« vorgebeugt werden. Ein weiterer Durchsetzungsmechanismus ist in der Rechen­schaftspflicht zu sehen. Diese wird so verstanden, dass Un­ternehmen verpflichtet werden würden, regelmäßig Berich­te in einer für die Zielgruppen verständlichen, vergleichba­ren und leicht zugänglichen Form zu veröffentlichen. 240 LITERATUR Bueno, Nicolas(2018): The Swiss Responsible Business Initiative and its Counter-Proposal: Texts and Current Developments, Business and Hu­man Rights Journal Blog, abrufbar unter https://uzh.academia.edu/Nico­lasBueno. ETH Zürich(2019): Was denkt die Bevölkerung über die Verantwortung der Konzerne? Ergebnisse einer Untersuchung der Eidgenössischen Tech­nischen Hochschule Zürich, 31.5.2019, abrufbar unter https://ethz.ch/de/ news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2019/05/was-denkt-die-be­voelkerung-ueber-die-verantwortung-der-konzerne.html. Fleischer, Holger / Danninger, Nadja(2017): Der Betrieb 2017, S. 2849–2857. Geisser, Gregor(2017): Die Konzernverantwortungsinitiative: Darstel­lung, rechtliche Würdigung und mögliche Umsetzung, AJP/PJA 8/2017, S. 943–966. Grosz, Mirina(2017): Menschenrechte als Vehikel für ökologische Unternehmensverantwortung, Aktuelle Juristische Praxis(AJP), 2017, S. 978–987. Handschin, Lukas(2017): Konzernverantwortungsinitiative: Gesell­schaftsrechtliche Aspekte, Aktuelle Juristische Praxis(AJP), S. 998–1004. Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvor­schlag«: Gegenvorschlag und Volksinitiative im Vergleich, abrufbar unter https://www.kvi-gegenvorschlag.ch/deutsch/gegenvorschlag. Kommission für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats(2018): Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative»Für verantwortungsvolle Unternehmen zum Schutz von Mensch und Umwelt« im Rahmen der Revision des Aktienrechts, abruf­bar unter www.parlament.ch/centers/documents/de/bericht-rk-n-16-077­2018-05-18-d.pdf. Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats(2018): In­direkter Gegenentwurf der Kommission für Rechtsfragen des National­rats, abrufbar unter www.parlament.ch/centers/documents/de/dok-ge­genentwurf-mm-rk-n-2018-05-04.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(2018): Factsheet I, Historischer und politischer Hintergrund der Initiative, abrufbar unter https://konzern-initia­tive.ch/wp-content/uploads/2018/05/KVI_Factsheet_1_D_Lay_1801.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(2018): Jur. Erläuterungen zum Entwurf der Volksinitiative; https://konzern-initiative.ch/wp-content/ uploads/2018/05/20170915_Erlaeuterungen-DE.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(kein Datum): Erläuterungen zum Gegenvorschlag, abrufbar unter https://konzern-initiative.ch/indirek­ter-gegenvorschlag/. Schweizer Bundesrat(2017): Mitteilung vom 15.9.2017; www.admin. ch/opc/de/federal-gazette/2017/6335.pdf. Schweizer Parlament(2019): Medienmitteilung vom 20.2.2019, abrufbar unter www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-s-2019-02-20.aspx. 235 Konzernverantwortungsinitiative, Factsheet V: 2,»typischerweise Tochterunternehmen«. 236 Art. 101a lit c) der Konzernverantwortungsinitiative. 237 Art. 55 Abs. 1 Schweizer Obligationenrecht, s. indirekter Gegenent­wurf des Schweizer Nationalrats. 238 Art. 759a Ca. Schweizer Obligationenrecht, s. indirekter Gegenent­wurf des Schweizer Nationalrats. 239 Art. 101a lit d) der Konzernverantwortungsinitiative. 240 Bundesrat 2017: 6363. 51