Länderberichte haften, den durch sie wirtschaftlich kontrollierte Unternehmen im Ausland verursacht haben. Praktisch zielt die Initiative damit vor allem auf eine Haftung für Tochterunternehmen ab, da die Wirtschaft in der Schweiz besonders durch globale Konzernierungen geprägt ist. 235 Eine für den Rechtsschutz wichtige Regelung ist die Beweislastverteilung zugunsten betroffener Menschen: Bei einer Schädigung durch ein kontrolliertes Unternehmen sollen die Zivilgerichte davon ausgehen, dass die Sorgfalt nicht angemessen ausgeübt worden ist. Erst wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Sorgfalt angemessen ausgeübt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, wird es von der Haftung entlastet(sog. Sorgfalts- oder Entlastungsbeweis). 236 Der Gegenentwurf des Nationalrats hebt insoweit zusätzlich erneut auf den Begriff des Einflusses ab und will klarstellen, dass es für eine Haftungsbefreiung auch genüge, wenn das Unternehmen keinen Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens hatte. 237 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will die Haftung außerdem einschränken auf Schädigungen an Leib, Leben oder Eigentum durch Tochterunternehmen, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich kontrolliert werden können und auch tatsächlich kontrolliert worden sind(sog. Leitungsprinzip). Ob auch natürliche Personen(Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer) haften können, lässt die Volksinitiative offen und wird vom Gegenentwurf des Nationalrats explizit ausgeschlossen. 238 Die Konzernverantwortungsinitiative stellt zudem klar, dass die zu schaffenden Bestimmungen zur Sorgfalt und Haftung in jedem Fall anzuwenden sein sollen, auch wenn ein Schweizer Zivilgericht auf einen konkreten Fall grundsätzlich ausländisches Recht anzuwenden hätte. 239 Der Gegenvorschlag des Nationalrats sieht insoweit bereits eine differenzierte Regelung vor: Der Schaden und der Kausalzusammenhang sollen(gemäß dem Schweizer Internationalen Privatrecht) in der Regel nach ausländischem Recht bestimmt werden. Die Widerrechtlichkeit und Schuld richten sich nach Schweizer Recht, es sei denn, die Anwendung des Rechts am Schadensort ist im konkreten Fall sachgerechter. Der Kontrollbegriff richtet sich auch nach dem Schweizer Recht. Durch diese differenzierende Regelung soll dem Einwand des»Rechtsimperialismus« vorgebeugt werden. Ein weiterer Durchsetzungsmechanismus ist in der Rechenschaftspflicht zu sehen. Diese wird so verstanden, dass Unternehmen verpflichtet werden würden, regelmäßig Berichte in einer für die Zielgruppen verständlichen, vergleichbaren und leicht zugänglichen Form zu veröffentlichen. 240 LITERATUR Bueno, Nicolas(2018): The Swiss Responsible Business Initiative and its Counter-Proposal: Texts and Current Developments, Business and Human Rights Journal Blog, abrufbar unter https://uzh.academia.edu/NicolasBueno. ETH Zürich(2019): Was denkt die Bevölkerung über die Verantwortung der Konzerne? Ergebnisse einer Untersuchung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, 31.5.2019, abrufbar unter https://ethz.ch/de/ news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2019/05/was-denkt-die-bevoelkerung-ueber-die-verantwortung-der-konzerne.html. 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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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