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Unternehmen und Menschenrechte : gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich
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FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 10. ÖSTERREICH: ENTWURF EINES SOZIALVERANTWORTUNGSGESETZES FÜR DIE TEXTILBRANCHE Am 26.9.2018 fand im Nationalrat Österreichs die erste Le­sung des Sozialverantwortungsgesetzes statt. 242 Die Sozialde­mokratische Partei Österreichs(SPÖ) will mit diesem Gesetz den Verkauf von Bekleidungsartikeln unterbinden, bei denen es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Zwangs- und Kinderarbeit gekommen ist. In der ersten Aussprache im Nationalrat zeigte sich, dass die Gesetzgebungskompetenz Österreichs vereinzelt bezweifelt wird wohl eher sei die EU zuständig, die Abgeordneten den Gesetzesentwurf im Übrigen jedoch unterstützten. Die­ser liegt nun wie üblich in einem Ausschuss des Nationalrats zur Beratung. ADRESSATEN –– der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen; –– der Komplexität der Produktions- und Lieferkette; hier­bei lässt der Gesetzesentwurf offen, ob die Risikoana­lyse bei komplexeren Lieferketten gründlicher, weniger gründlich oder einfach anders gestaltet werden muss; –– der Unternehmensgröße des Importeurs; –– der Art und Unmittelbarkeit seines Beitrags sowie –– seinen tatsächlichen und wirtschaftlichen Einflussmög­lichkeiten auf den unmittelbaren Verursacher. Werden dem Importeur Anhaltspunkte für Kinder- oder Zwangsarbeit bekannt, hat er anhand der konkreten Umstän­de des Einzelfalls eine vertiefte Analyse vorzunehmen und da­bei die Betroffenen einzubeziehen. Die Risikoanalyse ist an­lassbezogen, zumindest aber einmal im Jahr zu erneuern. Das Gesetz würde für mittelständische und große Unterneh­men gelten, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, eine Haupt­niederlassung oder eine einfache Niederlassung in Österreich haben(§ 2 des Entwurfs) und Schuhe oder Textilien nach Ös­terreich importieren oder dort mit ihnen Handel betreiben. Die maßgeblichen Schwellenwerte sind die des Schweizer Bi­lanzrechts, 243 auch wenn es sich um ausländische Unterneh­men handelt. PFLICHTEN Die Pflichten zielen auf die Vermeidung von Verstößen gegen »das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot« entlang der gesam­ten Produktions- und Lieferkette(§ 1). Welche Verbote damit gemeint sind, ob ausländische oder österreichische nationale Normen oder Völkerrecht, klärt der Gesetzesentwurf nicht auf. Die Gesetzesbegründung erwähnt lediglich, dass»keine Kinderarbeit, keine Zwangs- und Pflichtarbeit zwei wesentli­che ILO-Kernarbeitsnormen« seien. Importeure müssten dem Gesetzesentwurf zufolge eine Risi­koanalyse durchführen, ggf. Folgemaßnahmen ergreifen und Dokumentationspflichten erfüllen(§§ 4 und 5): Als Folgemaßnahmen wenn ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann sind»geeignete und angemessene Maßnah­men zur Prävention« zu ergreifen. Die Dokumentation der Risikoanalyse und Folgemaßnahmen hat der Importeur fünf Jahre lang aufzubewahren und klage­befugten Verbänden auf deren Verlangen vorzuweisen(§ 5). Anders als Importeure müssen Händler keine umfangrei­chen Risikoanalysen und Dokumentationen vornehmen. Sie müssen lediglich das Unternehmen benennen können, das ihnen das Produkt geliefert hat. Entsprechende Auskunft haben sie klagebefugten Verbänden zu erteilen(§ 6). DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Sorgfaltspflichten sollen durch Verbraucherschutzver­bände durchgesetzt werden(§§ 7 und 8). Sie sollen –– von den Unternehmen die Vorlage ihrer Sorgfaltsdoku­mentation verlangen können; –– auf Unterlassung des Vertriebs der Produkte klagen kön­nen und Im Rahmen der Risikoanalyse müssen Risiken entlang der Pro­duktions- und Lieferkette in angemessener Weise ermittelt und bewertet werden. Die Angemessenheit richtet sich insbe­sondere nach –– den länder- und sektorspezifischen Risiken; –– auf Abschöpfung der Unternehmensgewinne aus den Produkten klagen können. Die abgeschöpften Unternehmensgewinne sollen einem »Fonds für soziale Verantwortung von Unternehmen«(§ 10) zugutekommen. 242 Der Gesetzesentwurf einschließlich der Begründung und die Rede­protokolle der ersten Lesung sind abrufbar unter: www.parlament. gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00039> Sitzungsverlauf. 243 Kriterien: 5 Mio. Euro Bilanzsumme, 10 Mio. Euro Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer_innen. Der im internationalen Vergleich ungewöhnliche Sanktions­mechanismus erklärt sich aus den Kompetenzen des öster­reichischen Sozialministeriums. In diesem war der Gesetze­sentwurf bereits vor den österreichischen Nationalrats-Wah­len des Jahres 2017 erarbeitet worden. Das Sozialministeri­um ist u. a. für den Verbraucherschutz zuständig. 54