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Organisationsstrukturen linker Parlamentsparteien in Ostmitteleuropa
Entstehung
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Art. 6. Aussetzen einer ordentlichen Mitgliedschaft in der Č SSD /1/ Der Ausführende Bezirksausschuss kann mit der Entscheidung von drei Fünfteln aller seiner Mitglieder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Č SSD aussetzen. Wenn die Ortsorganisation, der dieses Mitglied angehört, entschieden hat die Mitgliedschaft dieses Mitgliedes zu kündigen und dieses Mitglied Widerspruch eingelegt hat, dauert die Aussetzung der Mitgliedschaft so lange, bis über den Widerspruch mit unwiderruflicher Gültigkeit entschieden ist. /2/ Über einen Widerspruch entscheidet mit unwiderruflicher Gültigkeit nach Abs.(1) die Bezirkskonferenz. Über Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder des Zentralen Ausführenden Ausschusses oder der Zentralen Kontrollkommission der Č SSD sind, entscheidet mit unwiderruflicher Gültigkeit die Zentrale Kontrollkommission. /3/ Ein Mitglied der Č SSD verfügt für die Zeit der Aussetzung seiner Mitgliedschaft über die Rechte nach Artikel VIII. Abs. 2 Punkt a) und e) und verfügt über das Recht seine Funktionen in der Č SSD, in die es gewählt wurde, auszuüben. Art. 7. Beendigung einer ordentlichen Mitgliedschaft in der Č SSD /1/ Die Mitgliedschaft in der Č SSD ist beendet, a) wenn das Mitglied seinen Austritt aus der Č SSD der Ortsorganisation mitteilt, b) das Mitglied stirbt, c) die Mitgliedschaft in der Č SSD gekündigt wird, d) die Mitgliedsbeiträge für das vergangene Jahr im Verlaufe von drei Monaten nicht gezahlt wurden und der Ausführende Bezirksausschuss darüber entschieden hat, e) mit dem Tag der Aufnahme in eine andere Partei, f) der Verletzung der Pflichten gemäß Art. 4. Abs. 2 Buchst. b), und dies bis zum Tag der Registrierung der Kandidatenlisten oder der Anmeldungen zur Registrierung nach den Wahlgesetzen. /2/ Die Mitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder die Beendigung der Mitgliedschaft beschließen. Diese Entscheidung erfordert die Bestätigung durch die Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Ausführenden Bezirksausschusses. Der Ausführende Bezirksausschuss muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss der Ortsorganisation entscheiden. /3/ Auf Grundlage der Entscheidung des Ausführenden Bezirksausschusses kann die Bezirkskonferenz mit einfacher Mehrheit aller Delegierter über die Auflösung der Mitgliedschaft beschließen. /4/ Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung der Ortsorganisation, welche die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beendet, kann das Mitglied der Č SSD im Verlauf eines Monates nach Verkündung des Ausschlusses Widerspruch bei der Kreiskonferenz einlegen; 87