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Organisationsstrukturen linker Parlamentsparteien in Ostmitteleuropa
Entstehung
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territorial selbständigen Einheiten(im folgenden nur:Kreise) oder in die örtlichen Vertretungen kann der Zentrale Ausführende Ausschuss einen außerordentlichen Mitgliedsbeitrag festlegen und gleichzeitig über die Verteilung seiner Auszahlung entscheiden. TEIL 3. DIE STRUKTUR DER PARTEI Art. 12. Die Ortsorganisationen der Č SSD /1/ Die Ortsorganisation ist die grundlegende politische Einheit und gleichzeitig der grundlegende organisatorische Bestandteil der Č SSD. /2/ Die Ortsorganisation wird von dem zuständigen Ausführenden Bezirksausschuss gegründet und ihr territorialer Zuständigkeitsbereich nach Absprache mit den anderen Ortsorganisationen, die in diesem Gebiet tätig sind, so festgelegt, dass er den örtlichen (Gemeinde-) Selbstverwaltungseinheiten entspricht. /3/ Eine Ortsorganisation entsteht mit dem Tage ihrer Gründungsversammlung auf Grundlage einer vorangegangenen Entscheidung des zuständigen Ausführenden Bezirksausschusses über die Gründung und Festlegung des territorialen Zuständigkeitsbereiches der Ortsorganisation. /4/ Die Ortsorganisation verbindet die Mitglieder der Č SSD im Umkreis ihres Tätigkeitsbereiches miteinander. Diese lenken durch gemeinsam gefällte Entscheidungen die Parteiarbeit der Ortsorganisation. /5/ Die Mindestanzahl der Mitglieder einer Ortsorganisation ist fünf. /6/ Die Organe einer Ortsorganisation sind - der Vorstand der Ortsorganisation, - die Mitgliederversammlung der Ortsorganisation und - die Jahresversammlung der Mitglieder der Ortsorganisation. /7/ Der Gründung einer Ortsorganisation kann die Ernennung eines örtlichen Vertreters der Č SSD(Vertrauensperson), in besonderen Fällen eines vorbereitenden Ausschusses für die Gründung der Ortsorganisation(drei bis vier Mitglieder), durch den zuständigen Ausführenden Bezirksausschuss vorangehen. Der örtliche Stellvertreter(Vertrauensperson), dem durch den Ausführenden Bezirksausschuss die politischen und propagandistischen Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit anvertraut sind, ebenso wie die Mitglieder des vorbereitenden Ausschusses, sind diejenigen Mitglieder, die mit der Ortsorganisation in dem gegebenen Bezirk am engsten zusammenarbeiten. /8/ Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch sechsmal jährlich. /9/ Ist die Mitgliederversammlung nicht nach Art. 29 Abs. 5, 9 und 10 innerhalb von 15 Minuten vom Zeitpunkt des Beginns der Versammlung, der auf der Einladung angegeben wurde, beschlussfähig, sind jedoch 2/5 aller Mitglieder mit vollem Stimmrecht anwesend, so ist sie dennoch beschlussfähig. In diesem Fall darf das Programm der Versammlung, welches auf der Einladung angegeben war, nicht geändert werden. Ein Beschluss der Ortsorganisation 90