56 Fördert die Dienstleistungsrichtlinie den Abbau von Sozialstandards? Thomas Fritz von der Attac AG Welthandel und Privatisierung sieht die Dienstleistungsrichtlinie kritisch. Ihr würden sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten unterworfen, nicht nur Dienstleistungen im engeren Sinne. Dazu gehörten weite Bereiche der Daseinsvorsorge, industrielle Produktions- und Dienstleistungstätigkeiten, Leiharbeit und Entsendung von Arbeitskräften. Lediglich hoheitliche Aufgaben und öffentliche Dienste seien ausgenommen. Die Grenzen der Definition „öffentliche Dienste“ sei jedoch umstritten. Harmonisierung der Sozialstandards vor Einführung des Herkunftslandprinzips Der Binnenmarktexperte von Attac kritisiert, dass nicht, wie bisher bei der Liberalisierung auf europäischer Ebene üblich, vor der Liberalisierung eine Harmonisierung nationaler Standards stattfinde. Auch Ursula Polzer von ver.di weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof der Realisierung der Grundfreiheiten in den vergangenen 50 Jahren immer Marktintegration durch die Setzung von gemeinsamen Normen vorausgesetzt habe. Das sei bei der Konzeption der Dienstleistungsrichtlinie in Vergessenheit geraten. In diesem Sinne spricht sich die Europaexpertin im Deutschen Bundestag Lale Akgün MdB dafür aus, das in der Dienstleistungsrichtlinie festgeschriebene Herkunftslandprinzip nur dort anzuwenden, wo bereits eine Harmonisierung der Standards erreicht worden sei. Herkunftslandprinzip hat eine lange Tradition in der EU Der Spezialist für Dienstleistungsfragen der Europäischen Kommission erläutert, dass Elemente der Dienstleistungsrichtlinie bereits seit langem Rechtsbestand der EU seien. Er stützt diese Position auf drei Rechtsakte. So besage die Koordinierungsverordnung zu den Sozialversicherungssystemen von 1971, dass entsandte Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem ihrer Heimat verblieben. Es sei nicht praktikabel, Rentenversicherungsansprüche etc. zwischen Staaten hin und her zu schieben. Dass polnische Arbeitnehmer in die polnische Sozialversicherung einzahlten, sei somit seit 35 Jahren Rechtsbestand der EU. Das Bundesarbeitsgericht habe ferner entschieden, dass Kollektivarbeitsrechte an dasjenige Rechtsstatut anknüpften, dass für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sei. Somit bestimme das Recht, das für Arbeitsverträge gelte, auch, welche Kollektivrechte der Arbeitnehmer habe.
Druckschrift
Polen und Deutschland gemeinsam in der EU : auf dem Wege zur vollen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa? ; Eine gemeinsame Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Wirtschafts- und Handelsabteilung des Generalkonsulats der Republik Polen in Köln am 20. Juni 2005 in Köln
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