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Polen und Deutschland gemeinsam in der EU : auf dem Wege zur vollen Dienstleistungs- und Arbeitnehmerfreizügigkeit in Europa? ; Eine gemeinsame Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Wirtschafts- und Handelsabteilung des Generalkonsulats der Republik Polen in Köln am 20. Juni 2005 in Köln
Entstehung
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57 Die Römische Konvention von 1980 besage, dass für Arbeitnehmer das Recht desjenigen Landes maßgeblich sei, in dem der Arbeitnehmer dauerhaft arbeite. Auch, wenn er kurzfristig woanders tätig sei. Diese Regelung sei plötzlich als Herkunftslandprinzip entdeckt und in der Dienstleistungsrichtlinie gegeißelt worden. Wie wirkt der neue Kontrollmechanismus? Art. 24 der Dienstleistungsrichtlinie, der die Kontrollmodalitäten festlegt, interpretiert Thomas Fritz von Attac als Kontrollverbot. So sei es unzulässig, die Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten: Einholen von Genehmigungen, die Meldung vor Arbeitsaufnahme, die Bestellung von Vertretern und die Vorhaltung von Arbeits- und Sozialversicherungsunterlagen. Dieses Verbot unterminiere die Entsenderichtlinie. Es werde unkontrollierbar, welche Dienstleister im Land tätig seien, ob sie ortsübliche Arbeitsstandards einhielten, die allgemein verbindlich erklärten tariflichen Mindestlöhne zahlten, der Sozialversicherungspflicht nachkämen und ihre Steuern entrichteten. Das Herkunftslandprinzip würde so den Unterbietungswettlauf bei Arbeitsbedingungen und Löhnen nicht nur im Baubereich forcieren, sondern auch bei industriellen und anderen gewerblichen Tätigkeiten, die durch Entsendekräfte auf Basis von Werk- und Dienstleistungsverträgen erbracht werden. Ebenso käme das Herkunftslandprinzip bei der grenzüberschreitenden konzerninternen Leiharbeit voll zum Tragen. Anders als im Baubereich gebe es für diese auf Werkvertragsbasis sowie in Form von Leiharbeit erbrachten Tätigkeiten keine EU-weit gültigen Schutzregelungen. Da es keine fest definierte Höchstdauer einer grenzüberschreitenden Dienstleistungstätigkeit gebe, würde der Richtlinienentwurf auch längerfristige Formen der Entsendung nach sich ziehen. Martin Frohn von der Europäischen Kommission weist darauf hin, dass die Entsenderichtlinie unangetastet bleibe. Sie beinhalte, dass die Arbeitsbedingungen herrschten, die im Aufnahmeland als Standard existierten. Die Mitgliedstaaten hätten die Verpflichtung, gesetzliche Bestimmungen anzuwenden, was manche machten, andere nicht. Das sei eine Entscheidung der Mitgliedstaaten, nicht der Europäischen Kommission. Daher könne man der Dienstleistungsrichtlinie nicht den Abbau von Sozialstandards vorwerfen. Die Kontrollmaßnahmen, die von der Dienstleistungs­richtlinie abgeschafft würden, hätten sich in der Praxis als unverhältnismäßige Hindernisse erwiesen, die weniger dem Schutz der Arbeitnehmer als der Protektion der heimischen Industrie dienten. Auch solle an ihre Stelle die unmittelbare Kooperation der Verwaltungen treten, die einerseits die Unternehmen entlaste und andererseits sehr viel effizienter wirke als die bisherigen Methoden.