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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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1791. DieseGründungsdokumente des Menschenrechtsschutzes hatten maßgeb­lichen Einfluss auf die Verfassungsentwicklung in Amerika und Europa. Doch erst im 20. Jahrhundert kam es zu internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrech­te. Vor allem als Reaktion auf die beiden Weltkriege und den Terror des Nazi-Regimes erfolgte die Verankerung der Menschenrechte im Völkerrecht. Der moderne universelle Menschenrechtsschutz beginnt mit der Charta der Verein­ten Nationen von 1945. Die VN-Charta sieht zwar noch keinen Menschenrechtskatalog vor, verpflichtet sich aber u.a. dem Ziel, die Achtung vor den Menschenrechten zu för­dern und zu festigen. Diesem Ziel dienen die Instrumente des heutigen universellen Menschenrechtsschutzes. Die wichtigsten sind die Allgemeine Erklärung der Menschen­rechte(AEMR) von 1948 sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte(kurz: VN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(kurz: VN-Sozialpakt), die beide aus dem Jahre 1966 stammen, aber erst 1976 in Kraft traten. Zusammen mit der AEMR bilden die beiden VN-Pakte eine ArtInternationale Men­schenrechtscharta, die als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormie­rungen gelten kann. Hierzu gehören u.a. das Internationale Übereinkommen zur Besei­tigung jeder Form von Rassendiskriminierung(von 1966/ in Kraft seit 1969), das Über­einkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau(1979/1981), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe(1984/1987), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989/1990) oder auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien(1990/2003) sowie die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung von 2006, die allerdings noch nicht in Kraft ist. Hinzu kommen Menschenrechtsabkommen, die den Menschenrechtsschutz auf regiona­ler Ebene ausgestalten. Am stärksten ausgeprägt ist der regionale Menschenrechts­schutz in Europa. Das wichtigste Menschenrechtsabkommen ist hier die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK). Darüber hinaus sind zahlreiche Menschenrechte auch alsGrundrechte in den Verfas­sungen der Nationalstaaten verankert. Der Grundrechtskatalog des deutschen Grundge­setzes beinhaltet beispielsweise eine Reihe bürgerlicher und politischer Menschenrechte. Diese sind teils als Jedermanns-Rechte(Menschenrechte in engem Sinne gemäß Grundgesetz) formuliert, teils als Bürgerrechte, die nur deutschen Staatsbürgern garan­tiert sind(z.B. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit). Auf soziale Men­schenrechte verzichtet der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes mit Ausnahme et­wa des Schutzes der Familie und einzelner freiheitlicher Aspekte sozialer Menschenrech­te(Berufsfreiheit, Privatschulfreiheit etc.) allerdings fast vollständig. Hingegen haben die Verfassungen einiger anderer Länder, wie etwa der Republik Südafrika, nicht nur bürgerliche und politische, sondern auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in ihre Grundrechtskataloge aufgenommen und damit unter besonderen Schutz gestellt. DreiGenerationen von Menschenrechten Gemeinhin werden dreiGenerationen von Menschenrechten unterschieden. Um das Zusammenwirken der Menschenrechte zu verdeutlichen und Hierarchisierungen zu vermeiden, wäre es eigentlich sinnvoller, vonDimensionen anstatt vonGenerati­onen der Menschenrechte zu sprechen. Doch hat sich der Begriff derGenerationen eingebürgert. 11