1791. Diese„Gründungsdokumente“ des Menschenrechtsschutzes hatten maßgeblichen Einfluss auf die Verfassungsentwicklung in Amerika und Europa. Doch erst im 20. Jahrhundert kam es zu internationalen Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte. Vor allem als Reaktion auf die beiden Weltkriege und den Terror des Nazi-Regimes erfolgte die Verankerung der Menschenrechte im Völkerrecht. Der moderne universelle Menschenrechtsschutz beginnt mit der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Die VN-Charta sieht zwar noch keinen Menschenrechtskatalog vor, verpflichtet sich aber u.a. dem Ziel, die Achtung vor den Menschenrechten zu fördern und zu festigen. Diesem Ziel dienen die Instrumente des heutigen universellen Menschenrechtsschutzes. Die wichtigsten sind die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR) von 1948 sowie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte(kurz: VN-Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte(kurz: VN-Sozialpakt), die beide aus dem Jahre 1966 stammen, aber erst 1976 in Kraft traten. Zusammen mit der AEMR bilden die beiden VN-Pakte eine Art„Internationale Menschenrechtscharta“, die als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann. Hierzu gehören u.a. das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(von 1966/ in Kraft seit 1969), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau(1979/1981), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe(1984/1987), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989/1990) oder auch das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien(1990/2003) sowie die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung von 2006, die allerdings noch nicht in Kraft ist. Hinzu kommen Menschenrechtsabkommen, die den Menschenrechtsschutz auf regionaler Ebene ausgestalten. Am stärksten ausgeprägt ist der regionale Menschenrechtsschutz in Europa. Das wichtigste Menschenrechtsabkommen ist hier die Europäische Menschenrechtskonvention(EMRK). Darüber hinaus sind zahlreiche Menschenrechte auch als„Grundrechte“ in den Verfassungen der Nationalstaaten verankert. Der Grundrechtskatalog des deutschen Grundgesetzes beinhaltet beispielsweise eine Reihe bürgerlicher und politischer Menschenrechte. Diese sind teils als Jedermanns-Rechte(„Menschenrechte“ in engem Sinne gemäß Grundgesetz) formuliert, teils als Bürgerrechte, die nur deutschen Staatsbürgern garantiert sind(z.B. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Freizügigkeit). Auf soziale Menschenrechte verzichtet der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes – mit Ausnahme etwa des Schutzes der Familie und einzelner freiheitlicher Aspekte sozialer Menschenrechte(Berufsfreiheit, Privatschulfreiheit etc.) – allerdings fast vollständig. Hingegen haben die Verfassungen einiger anderer Länder, wie etwa der Republik Südafrika, nicht nur bürgerliche und politische, sondern auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in ihre Grundrechtskataloge aufgenommen und damit unter besonderen Schutz gestellt. Drei„Generationen“ von Menschenrechten Gemeinhin werden drei„Generationen“ von Menschenrechten unterschieden. Um das Zusammenwirken der Menschenrechte zu verdeutlichen und Hierarchisierungen zu vermeiden, wäre es eigentlich sinnvoller, von„Dimensionen“ anstatt von„Generationen“ der Menschenrechte zu sprechen. Doch hat sich der Begriff der„Generationen“ eingebürgert. 11
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