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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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deführer in die Türkei abzuschieben, keine Verletzung von Artikel 3 des Übereinkom­mens darstellte. 6. Verfahren vor dem Ausschuss gegen Rassendiskriminierung der Vereinten Nationen Nach Art. 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung(CERD) können Einzelpersonen nach Ausschöpfung des inner­staatlichen Rechtsweges vor dem nach dem CERD eingerichteten Ausschuss geltend machen, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein, sofern dieser Vertragsstaat das Verfahren anerkannt hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenfalls im Jahr 2001 auch die Anerkennung dieses Verfahrens er­klärt. Bislang ist ein Fall gegen Deutschland vom Ausschuss entschieden worden; in die­sem Verfahren, das diskriminierende Äußerungen eines Polizeibeamten gegen Sinti und Roma betraf, wurde keine Verletzung des Übereinkommens festgestellt, da die zustän­dige Behörde disziplinarische Schritte unternommen hatte. 7. Menschenrechtliche Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der Beauftragten ist ihre Zuständigkeit für die Erarbeitung bzw. Weiterentwicklung bestimmter menschenrechtlicher Übereinkommen des Europarats und der Vereinten Nationen. Dazu gehört die Änderung der Europäi­schen Menschenrechtskonvention zur Reform des Europäischen Gerichtshofs für Men­schenrechte durch das 14. Protokoll vom 13. Mai 2004, das Deutschland im April 2006 ratifiziert hat, sowie die Ratifizierung von Übereinkommen, die die EMRK ergänzen sol­len. Im Rahmen der Vereinten Nationen ist die Beauftragte für Änderungen oder Ergän­zungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Überein­kommens über die Rechte des Kindes, des Internationalen Übereinkommens zur Beseiti­gung jeder Form von Rassendiskriminierung und des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuständig. Hervorzuheben ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10. Dezember 1984(OPCAT), durch das erstmals auf VN-Ebene ein Besuchsmechanis­mus zur Verhütung von Folter eingerichtet worden ist.. Parallel sieht das Protokoll auch die Einrichtung eines oder mehrerer unabhängiger nationaler Kontrollgremien mit Be­suchsrecht in den betroffenen Einrichtungen(vor allem Strafvollzug, psychiatrische Klini­ken mit geschlossenen Abteilungen und Polizeigewahrsam) vor. Die Ratifikation des neuen Übereinkommens gegen das unfreiwillige Verschwinden von Personen wird eben­falls von der Beauftragten vorbereitet. Kommissionen und Ausschüsse des Europarats Die Beauftragte ist in Deutschland zuständig für den Ausschuss zur Verhütung der Folter(CPT) des Europarats. Dieser Ausschuss überprüft nach dem Europäischen Ü­bereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Be­handlung oder Strafe in den Mitgliedstaaten die Menschenrechtslage von Personen, de­118