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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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Kapitel 16 Die Menschenrechtsarbeit des Europarates Dr. Michael Krennerich 1. Einführung in die Menschenrechtsarbeit des Europarates Der Europarat mit Sitz in Straßburg wurde 1949 als erste europäische Staatenorgani­sation nach dem II. Weltkrieg gegründet. Seine Mitgliederzahl hat sich von ursprünglich zehn auf inzwischen 47 Länder erhöht. Der Europarat umfasst mit Ausnahme Weißruss­lands inzwischen alle Staaten Europas, einschließlich des Kaukasus. Zu den vornehmli­chen Zielen des Europarates gehört der Schutz der Menschenrechte, der pluralistischen Demokratie und des Rechtsstaates. Die Länder, die dem Europarat beitreten, verpflich­ten sich, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und den Vorrang der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuerkennen. Ausfluss der besonderen Verantwortung des Europarates für die Menschenrechte sind eine Reihe rechtsverbindlicher Konventionen und Übereinkommen zum Schutz von Menschenrechten. Viele der mehr als 200 Verträge haben Menschenrechte zum Inhalt oder weisen Menschenrechtsbezüge auf. Die vier bekanntesten im Bereich der Men­schenrechte sind: die Europäische Menschenrechtskonvention(von 1950/ seit 1953 in Kraft), die Europäische Sozialcharta(1961/1965) bzw. die Revidierte Europäische Sozial­charta(1996/1999), das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe(1987/1989), das Rahmenübereinkommen zum Schutz Nationaler Minderheiten(1995/1998). Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer menschenrechtlich bedeutsamer Konventionen, wie etwa die 2005 verabschiedete Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel, die im Februar 2008 in Kraft trat(und von Deutschland noch nicht ratifiziert wurde). Noch jüngeren Datums ist die Konvention zum Schutz von Kin­dern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Oktober 2007, die bisher von 28 Staaten, einschließlich Deutschland, gezeichnet, aber noch von keinem Staat ratifiziert wurde(Stand: Juni 2008). Wie auch für andere völkerrechtliche Verträge gilt, dass die Abkommen nur für die Vertragsparteien rechtlich bindend sind. Die Europaratsstaaten sind nur verpflichtet, die Satzung des Europarates anzuerkennen und der EMRK beizutreten. Bislang gibt es ledig­lich zwölf Verträge, die von allen Europaratsmitgliedern ratifiziert wurde, darunter auch die Antifolterkonvention. Die Menschenrechtsarbeit des Europarates wird von verschiedenen Organen und In­stitutionen getragen(siehe unten). Wichtige politische Impulse gehen von den in der 148