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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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4. Die Sonderverfahren( Special Procedures) Der BegriffSonderverfahren( péÉÅá~ä=mêçÅÉÇìêÉë) umschreibt die Arbeit von Perso­nen und Gruppen innerhalb des VN-Menschenrechtssystems, die in einem speziellen Verfahren von der VN-Menschenrechtskommission bzw. jetzt vom VN­Menschenrechtsrat ausgewählt und mit bestimmten Rechten zur Untersuchung der Lage der Menschenrechte ausgestattet sind. Voraussetzung der Arbeit ist ein Mandat des Ra­tes in Form einer Resolution, die Umfang und Dauer des Auftrags festlegt. Inhaltlich werden die Arbeitsbereiche der Sonderverfahren nachthematischen und nach län­derbezogenen Mandaten unterschieden. Die Mandatsträger der Sonderverfahren bestehen aus Einzelpersonen als Sonder­berichterstatter( péÉÅá~ä=o~ééçêíÉìê), Sondergesandter des VN-Generalsekretärs( péÉÅá~ä= oÉéêÉëÉåí~íáîÉ=çÑ=íÜÉ=pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), Gesandter des VN-Generalsekretärs( oÉéêÉëÉåJ í~íáîÉ= çÑ= íÜÉ= pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), oder als unabhängiger Experte( fåÇÉéÉåÇÉåí= bñéÉêí) sowie in Form von Arbeitsgruppen. Üblicherweise setzen sich Arbeitsgruppen aus fünf Experten zusammen, mit je einer Expertin bzw. einem Experten aus den fünf Regional­gruppen(Afrika, Asien, Lateinamerika und Karibik, Osteuropa und westliche Staaten). Die Mandatsträger werden von der`çåëìäí~íáîÉ= dêçìé=(eine fünfköpfige Gruppe von Botschaftern des MRR aus den fünf Regionalgruppen) auf eine Berufungsliste ge­setzt(ähnlich dem Verfahren in Hochschulen mit Rang 1 bis 3). Diese Liste wird dem Ratspräsidenten zugeleitet, der dieses Ranking berücksichtigen soll, aber nicht daran gebunden ist. Der Präsident kann andere Personen berufen was inzwischen mehrfach geschehen ist wobei seinem Vorschlag ebenfalls Konsultationen mit den Mitgliedsstaa­ten vorausgehen. Die Liste des Präsidenten muss formal vom MRR bestätigt werden. In der Vergangenheit nahm der Rat diese Liste im Konsens an, wenngleich einige Staaten anschließend ihren Dissens zu Protokoll gaben. Die Berufung von Sondergesandten des VN-Generalsekretärs müssen natürlich auch von diesem befürwortet werden. Bislang erfolgte dies ohne Probleme. Ein Mandatsträger wird bei den thematischen Sonderver­fahren in der Regel auf drei Jahre berufen und kann sein Mandat maximal sechs Jahre ausüben. Ein Ländermandat geht in der Regel nur über ein Jahr, und auch hier kann sich der Mandatsträger nur einmal erneut berufen lassen. Die Mandatsträger genießen eine Art diplomatischen Status( ÉñéÉêíë=çå=ãáëëáçå), der sie bei der Ausübung ihres Mandats schützt. So hatte die Regierung Malaysias Mitte der 1990er Jahre den damaligen Sonderberichterstatter zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Dato Param Cumaraswamy, wegen Verleumdung angeklagt und vor einem Gericht Malaysias eine Entschädigung in Höhe von 112.000 US-Dollars geltend gemacht. Der Internationale Staatengerichtshof( fåíÉêå~íáçå~ä=`çìêí= çÑ= gìëíáÅÉ) in Den Haag wies dieses Ansinnen 1999 ab. Momentan(Stand August 2008) sind 30 thematische und 9 Ländermandate in Funk­tion. Thematische Mandate bestehen zu: angemessenes Wohnen(seit dem Jahr 2000), willkürliche Verhaftungen(1991), Kinderkauf, Kinderprostitution und Pornographie (1990), Menschenhandel(2004), Gewalt gegen Frauen(1994), Verschwindenlassen (1980), intern Vertriebene(2004), Meinungsfreiheit(1993), Religionsfreiheit(1986), Un­abhängigkeit der Justiz(1994), Menschenrechtsverteidiger(2000), extralegale Hinrich­tungen(1982), Folter(1985), Rassismus(1993), Sklaverei(2007), Folgen der Anti­Terrorismusgesetzgebungen(2005), indigene Völker(2001), Minderheiten(2005), die Lage der Menschen afrikanischer Abstammung(2002), das Recht auf Erziehung(1998), höchste Standards in der Gesundheitsversorgung(2002), sauberes Trinkwasser(2008), extreme Armut(1998), das Recht auf internationale Solidarität(2005), das Recht auf 194