4. Die Sonderverfahren( Special Procedures) Der Begriff„Sonderverfahren“( péÉÅá~ä=mêçÅÉÇìêÉë) umschreibt die Arbeit von Personen und Gruppen innerhalb des VN-Menschenrechtssystems, die in einem speziellen Verfahren von der VN-Menschenrechtskommission bzw. jetzt vom VNMenschenrechtsrat ausgewählt und mit bestimmten Rechten zur Untersuchung der Lage der Menschenrechte ausgestattet sind. Voraussetzung der Arbeit ist ein Mandat des Rates in Form einer Resolution, die Umfang und Dauer des Auftrags festlegt. Inhaltlich werden die Arbeitsbereiche der Sonderverfahren nach„thematischen“ und nach länderbezogenen Mandaten unterschieden. Die Mandatsträger der Sonderverfahren bestehen aus Einzelpersonen – als Sonderberichterstatter( péÉÅá~ä=o~ééçêíÉìê), Sondergesandter des VN-Generalsekretärs( péÉÅá~ä= oÉéêÉëÉåí~íáîÉ=çÑ=íÜÉ=pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), Gesandter des VN-Generalsekretärs( oÉéêÉëÉåJ í~íáîÉ= çÑ= íÜÉ= pÉÅêÉí~êóJdÉåÉê~ä), oder als unabhängiger Experte( fåÇÉéÉåÇÉåí= bñéÉêí) – sowie in Form von Arbeitsgruppen. Üblicherweise setzen sich Arbeitsgruppen aus fünf Experten zusammen, mit je einer Expertin bzw. einem Experten aus den fünf Regionalgruppen(Afrika, Asien, Lateinamerika und Karibik, Osteuropa und westliche Staaten). Die Mandatsträger werden von der`çåëìäí~íáîÉ= dêçìé=(eine fünfköpfige Gruppe von Botschaftern des MRR aus den fünf Regionalgruppen) auf eine Berufungsliste gesetzt(ähnlich dem Verfahren in Hochschulen mit Rang 1 bis 3). Diese Liste wird dem Ratspräsidenten zugeleitet, der dieses Ranking berücksichtigen soll, aber nicht daran gebunden ist. Der Präsident kann andere Personen berufen – was inzwischen mehrfach geschehen ist – wobei seinem Vorschlag ebenfalls Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten vorausgehen. Die Liste des Präsidenten muss formal vom MRR bestätigt werden. In der Vergangenheit nahm der Rat diese Liste im Konsens an, wenngleich einige Staaten anschließend ihren Dissens zu Protokoll gaben. Die Berufung von Sondergesandten des VN-Generalsekretärs müssen natürlich auch von diesem befürwortet werden. Bislang erfolgte dies ohne Probleme. Ein Mandatsträger wird bei den thematischen Sonderverfahren in der Regel auf drei Jahre berufen und kann sein Mandat maximal sechs Jahre ausüben. Ein Ländermandat geht in der Regel nur über ein Jahr, und auch hier kann sich der Mandatsträger nur einmal erneut berufen lassen. Die Mandatsträger genießen eine Art diplomatischen Status( ÉñéÉêíë=çå=ãáëëáçå), der sie bei der Ausübung ihres Mandats schützt. So hatte die Regierung Malaysias Mitte der 1990er Jahre den damaligen Sonderberichterstatter zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Dato Param Cumaraswamy, wegen Verleumdung angeklagt und vor einem Gericht Malaysias eine Entschädigung in Höhe von 112.000 US-Dollars geltend gemacht. Der Internationale Staatengerichtshof( fåíÉêå~íáçå~ä=`çìêí= çÑ= gìëíáÅÉ) in Den Haag wies dieses Ansinnen 1999 ab. Momentan(Stand August 2008) sind 30 thematische und 9 Ländermandate in Funktion. Thematische Mandate bestehen zu: angemessenes Wohnen(seit dem Jahr 2000), willkürliche Verhaftungen(1991), Kinderkauf, Kinderprostitution und Pornographie (1990), Menschenhandel(2004), Gewalt gegen Frauen(1994), Verschwindenlassen (1980), intern Vertriebene(2004), Meinungsfreiheit(1993), Religionsfreiheit(1986), Unabhängigkeit der Justiz(1994), Menschenrechtsverteidiger(2000), extralegale Hinrichtungen(1982), Folter(1985), Rassismus(1993), Sklaverei(2007), Folgen der AntiTerrorismusgesetzgebungen(2005), indigene Völker(2001), Minderheiten(2005), die Lage der Menschen afrikanischer Abstammung(2002), das Recht auf Erziehung(1998), höchste Standards in der Gesundheitsversorgung(2002), sauberes Trinkwasser(2008), extreme Armut(1998), das Recht auf internationale Solidarität(2005), das Recht auf 194
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