pen. Die Mandatsträger setzen sich pro Jahr insgesamt mit mehreren tausend Beschwerden auseinander und kontaktieren entsprechend die Regierungen, um die Beschwerden über vorgefallene oder drohende Menschenrechtsverletzungen zu prüfen. In Ausführung ihres Mandats können die Mandatsträger auch Ländervisiten und sogenannte c~ÅíJcáåÇáåÖ-Missionen durchführen: wenn das Mandat dies selbst so vorsieht, wenn eine Regierung dies beantragt oder wenn eine Regierung eine„ständige Einladung“( pí~åÇáåÖ= fåîáí~íáçå) an die Sonderverfahren ausgesprochen hat, die eine Visite jederzeit ermöglicht. Bis zum Juli 2008 hatten insgesamt 61 Länder eine solche ständige Einladung ausgesprochen; von den 47 Mitgliedsstaaten des Menschenrechtsrates waren es nur 20; darunter alle Staaten der westlichen Gruppe. Wobei die Einladung per se noch nicht hinreicht. Staaten wie Indonesien – unterhält keine ständige Einladung – sprechen eine Einladung an einzelne Mandatsträger zwar aus, behalten sich jedoch vor, ein Visum gegebenenfalls nicht auszustellen oder die Erteilung zu verzögern. Die Sonderverfahren haben bislang die Möglichkeit, auch über die Medien die öffentliche Aufmerksamkeit auf besonders schwere und akute Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu lenken, um etwa früh auf eine sich anbahnende Katastrophe wie 1993 zu Ruanda aufmerksam zu machen(Stichwort Frühwarnsystem). In der Regel bleibt die Kommunikation zwischen den Sonderverfahren und den Regierungen so lange vertraulich, bis der Bericht des Mandatsträgers veröffentlicht worden ist. Die Sonderverfahren gelten – zusammen mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte – als eines der effektivsten Instrumente des VN-Menschenrechtssystems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Sie sind eine Art offizielle Stimme der Opfer – und dementsprechend unbequem für Regierungen. Wie an anderer Stelle schon ausgeführt, erleben die Sonderverfahren zum Teil herbe Kritik insbesondere seitens derjenigen Staaten, deren Leumund in Sachen Menschenrechte zu wünschen übrig lässt. Unter Zuhilfenahme des`çÇÉ= çÑ=`çåÇìÅí wird alles in Zweifel gezogen, was ihre Arbeit auszeichnet und für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen wertvoll macht: die Unabhängigkeit der Person und in der Auslegung des Mandats sowie in der Auswahl der Instrumente, um verletzte Menschenrechte festzustellen, darüber zu berichten, mit Empfehlungen zu kommentieren, Aktivitäten zugunsten der Opfer einzufordern oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Gang zu setzen. 5. Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen( rk= qêÉ~íó=_çÇáÉë) bilden das zweite Standbein des VN-Systems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Der Menschenrechtsrat, die frühere Menschenrechtskommission und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(AEMR) basieren auf der VN-Charta, während die Vertragsorgane – wie der Name sagt – auf ausgehandelten, internationalen Menschenrechtsabkommen fußen. Sie stellen einen völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsstandard dar, in dessen Kontext die ratifizierenden Staaten auf einen Teil ihrer Souveränität verzichten. Sie legen gegenüber den Vertragsorganen Rechenschaft ab und unterstellen die Umsetzung in nationale Gesetzgebung deren Kontrolle. Die AEMR ist ihrer Form nach hingegen rechtlich nicht bindend, sondern formal eine Absichtserklärung, wenngleich sie inzwischen zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht geworden und somit verbindlich ist. 196
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