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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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pen. Die Mandatsträger setzen sich pro Jahr insgesamt mit mehreren tausend Be­schwerden auseinander und kontaktieren entsprechend die Regierungen, um die Be­schwerden über vorgefallene oder drohende Menschenrechtsverletzungen zu prüfen. In Ausführung ihres Mandats können die Mandatsträger auch Ländervisiten und so­genannte c~ÅíJcáåÇáåÖ-Missionen durchführen: wenn das Mandat dies selbst so vorsieht, wenn eine Regierung dies beantragt oder wenn eine Regierung eineständige Einla­dung(~åÇáåÖ= fåîáí~íáçå) an die Sonderverfahren ausgesprochen hat, die eine Visite jederzeit ermöglicht. Bis zum Juli 2008 hatten insgesamt 61 Länder eine solche ständige Einladung ausgesprochen; von den 47 Mitgliedsstaaten des Menschenrechtsrates waren es nur 20; darunter alle Staaten der westlichen Gruppe. Wobei die Einladung per se noch nicht hinreicht. Staaten wie Indonesien unterhält keine ständige Einladung sprechen eine Einladung an einzelne Mandatsträger zwar aus, behalten sich jedoch vor, ein Visum gegebenenfalls nicht auszustellen oder die Erteilung zu verzögern. Die Sonderverfahren haben bislang die Möglichkeit, auch über die Medien die öf­fentliche Aufmerksamkeit auf besonders schwere und akute Fälle von Menschenrechts­verletzungen zu lenken, um etwa früh auf eine sich anbahnende Katastrophe wie 1993 zu Ruanda aufmerksam zu machen(Stichwort Frühwarnsystem). In der Regel bleibt die Kommunikation zwischen den Sonderverfahren und den Regierungen so lange vertrau­lich, bis der Bericht des Mandatsträgers veröffentlicht worden ist. Die Sonderverfahren gelten zusammen mit dem Hochkommissariat für Menschenrechte als eines der ef­fektivsten Instrumente des VN-Menschenrechtssystems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Sie sind eine Art offizielle Stimme der Opfer und dementspre­chend unbequem für Regierungen. Wie an anderer Stelle schon ausgeführt, erleben die Sonderverfahren zum Teil herbe Kritik insbesondere seitens derjenigen Staaten, deren Leumund in Sachen Men­schenrechte zu wünschen übrig lässt. Unter Zuhilfenahme des`çÇÉ= çÑ=`çåÇìÅí wird alles in Zweifel gezogen, was ihre Arbeit auszeichnet und für die Opfer von Menschen­rechtsverletzungen wertvoll macht: die Unabhängigkeit der Person und in der Ausle­gung des Mandats sowie in der Auswahl der Instrumente, um verletzte Menschenrechte festzustellen, darüber zu berichten, mit Empfehlungen zu kommentieren, Aktivitäten zugunsten der Opfer einzufordern oder im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Gang zu set­zen. 5. Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen Die Vertragsorgane der Vereinten Nationen( rk= qêÉ~íó=_çÇáÉë) bilden das zweite Standbein des VN-Systems zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. Der Menschenrechtsrat, die frühere Menschenrechtskommission und die Allgemeine Erklä­rung der Menschenrechte(AEMR) basieren auf der VN-Charta, während die Vertragsor­gane wie der Name sagt auf ausgehandelten, internationalen Menschenrechtsab­kommen fußen. Sie stellen einen völkerrechtlich verbindlichen Menschenrechtsstandard dar, in dessen Kontext die ratifizierenden Staaten auf einen Teil ihrer Souveränität ver­zichten. Sie legen gegenüber den Vertragsorganen Rechenschaft ab und unterstellen die Umsetzung in nationale Gesetzgebung deren Kontrolle. Die AEMR ist ihrer Form nach hingegen rechtlich nicht bindend, sondern formal eine Absichtserklärung, wenngleich sie inzwischen zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht geworden und somit verbind­lich ist. 196