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Politische Kultur und kultureller Pluralismus
Entstehung
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Thomas Meyer Politische Kultur und kultureller Pluralismus Die harten Grenzen der Institutionen und der Demokratie und die Minima einer alle verbin­denden politischen Kultur, auf die die Demokratie um ihrer eigenen Lebenschancen willen hinwirken muss, sind eindeutig. Wer gegen die Grundwerte der Menschenrechte und De­mokratie selbst Stellung bezieht, hat in der Demokratie keinen legitimen Platz, wie immer seine religiösen und kulturellen Rechtfertigungsversuche auch lauten mögen. Darum kann der Dialog der Religionen und Kulturen weder ziel- noch bodenlos sein. Die Orientierung auf eine gemeinsame politische Kultur der Demokratie gibt ihm Sinn und Richtung. Aller­dings muss auch die Grenze nach der anderen Seite klar gezogen werden. Wer eine der kulturell bedingten Lebensformen in der Demokratie zur Leitkultur für alle machen will, verletzt selber die Grundnormen der rechtsstaatlichen Demokratie. Identität und Differenz in der Zivilgesellschaft Notwendige Normen des Zusammenlebens in kulturell pluralistischen Gesellschaften ent­falten ihre integrative Wirkung erst in dem Maße, wie sie als Bestandteile einer gemein­sam geteilten politischen Kultur habitualisiert und damit in die realen Handlungsmotivatio­nen der Menschen eingelassen sind. Eine notwendige, wenn auch bei weitem nicht die hinreichende Bedingung dafür ist die Begründbarkeit dieser Normen gegenüber allen ihren Adressaten und letztlich die aktive Teilhabe aller Adressaten als Mitautoren im Prozess ihrer Definition selbst. Nur wenn die Adressaten der Normen zugleich auch ihre Autoren sind, können diese legitime Geltung beanspruchen und als individualrechtliche Normen ohne Widerspruch zu den Legitimationsgrundlagen der rechtsstaatlichen Demokratie Gel­tung erlangen. Die Normen, die eine kulturell pluralistische Gesellschaft also braucht, da­mit sie nicht auseinander fällt, können letzten Endes daher verbindlich und mit Aussicht auf kulturelle Habitualisierung nur von der Gesamtheit ihrer Staatsbürger begründet wer­den allerdings lediglich im Rahmen der rechtsstaatlichen Demokratie. Von beträchtlicher Bedeutung ist dabei die Erlangung des faktischen Staatsbürgerstatus, denn erst die Mitwirkung der Migranten an der Weiterentwicklung der nunmehr gemein­samen Rechtsordnung und an der Definition der rechtlichen Spielräume für die Selbstbe­hauptung der Integrität ihrer diversen kulturellen Lebensformen kann diese Rechte in einer für sie akzeptablen Form konkretisieren und damit ihre vorbehaltlose Identifikation mit ihr ermöglichen. Die bis vor kurzem in Deutschland übliche und der Rechtspraxis auch tatsächlich zugrunde gelegte Begründung der Staatsbürgerschaft aus dem ius sanguinis einer www.fes-online-akademie.de Seite 7 von 9