Thomas Meyer Politische Kultur und kultureller Pluralismus Die harten Grenzen der Institutionen und der Demokratie und die Minima einer alle verbindenden politischen Kultur, auf die die Demokratie um ihrer eigenen Lebenschancen willen hinwirken muss, sind eindeutig. Wer gegen die Grundwerte der Menschenrechte und Demokratie selbst Stellung bezieht, hat in der Demokratie keinen legitimen Platz, wie immer seine religiösen und kulturellen Rechtfertigungsversuche auch lauten mögen. Darum kann der Dialog der Religionen und Kulturen weder ziel- noch bodenlos sein. Die Orientierung auf eine gemeinsame politische Kultur der Demokratie gibt ihm Sinn und Richtung. Allerdings muss auch die Grenze nach der anderen Seite klar gezogen werden. Wer eine der kulturell bedingten Lebensformen in der Demokratie zur Leitkultur für alle machen will, verletzt selber die Grundnormen der rechtsstaatlichen Demokratie. Identität und Differenz in der Zivilgesellschaft Notwendige Normen des Zusammenlebens in kulturell pluralistischen Gesellschaften entfalten ihre integrative Wirkung erst in dem Maße, wie sie als Bestandteile einer gemeinsam geteilten politischen Kultur habitualisiert und damit in die realen Handlungsmotivationen der Menschen eingelassen sind. Eine notwendige, wenn auch bei weitem nicht die hinreichende Bedingung dafür ist die Begründbarkeit dieser Normen gegenüber allen ihren Adressaten und letztlich die aktive Teilhabe aller Adressaten als Mitautoren im Prozess ihrer Definition selbst. Nur wenn die Adressaten der Normen zugleich auch ihre Autoren sind, können diese legitime Geltung beanspruchen und als individualrechtliche Normen ohne Widerspruch zu den Legitimationsgrundlagen der rechtsstaatlichen Demokratie Geltung erlangen. Die Normen, die eine kulturell pluralistische Gesellschaft also braucht, damit sie nicht auseinander fällt, können letzten Endes daher verbindlich und mit Aussicht auf kulturelle Habitualisierung nur von der Gesamtheit ihrer Staatsbürger begründet werden – allerdings lediglich im Rahmen der rechtsstaatlichen Demokratie. Von beträchtlicher Bedeutung ist dabei die Erlangung des faktischen Staatsbürgerstatus, denn erst die Mitwirkung der Migranten an der Weiterentwicklung der nunmehr gemeinsamen Rechtsordnung und an der Definition der rechtlichen Spielräume für die Selbstbehauptung der Integrität ihrer diversen kulturellen Lebensformen kann diese Rechte in einer für sie akzeptablen Form konkretisieren und damit ihre vorbehaltlose Identifikation mit ihr ermöglichen. Die bis vor kurzem in Deutschland übliche und der Rechtspraxis auch tatsächlich zugrunde gelegte Begründung der Staatsbürgerschaft aus dem ius sanguinis einer www.fes-online-akademie.de Seite 7 von 9
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