2. Menschenrechte und Staatenpflichten Der einzelne Mensch im Mittelpunkt der Menschenrechte Trägerinnen und Träger der Menschenrechte sind die einzelnen Menschen. Die Menschenrechte stellen das„autonome Individuum“ in den Mittelpunkt und schützen es. Dementsprechend sind die Menschenrechte in der Regel als individuelle Rechte formuliert. Die gängige Formel der AEMR lautet:„Jeder Mensch hat das Recht auf...“. Selbst wenn spezielle Menschenrechtsabkommen auf einzelne Personengruppen, etwa auf Frauen und Kinder, bezogen sind, stellen Frauen- und Kinderrechte doch individuelle Menschenrechte dar, die den einzelnen Frauen und Kindern zustehen. Daneben gibt es allerdings auch Bemühungen, zusätzlich Gruppen- oder Kollektivrechte in internationalen Abkommen zu verankern, mittels derer beispielsweise ganze Völker oder Minderheiten geschützt werden sollen. Kollektivrechte im eigentlichen Sinne sehen dabei nicht nur spezielle Rechte für die einzelnen Angehörigen einer Gruppe vor, sondern erheben die Gruppe(Volk, Minderheit etc.) als solche zum Träger von Menschenrechten. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker stellt ein solches Kollektivrecht dar, dessen inhaltliche Bestimmung und praktische Ausgestaltung jedoch strittig diskutiert werden. Der Staat in der Hauptverantwortung Die Staaten tragen die Hauptverantwortung für die Umsetzung der Menschenrechte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Völkerrecht vornehmlich ein Staatenrecht ist. In Form internationaler Menschenrechtsabkommen verpflichten sich die Staaten gegenseitig dazu, die Menschenrechte der Einzelpersonen zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Die Staaten und ihre Organe(wie Polizei, Militär etc.), die vielerorts hauptverantwortlich für Menschenrechtsverbrechen sind, dürfen demnach die Menschenrechte nicht selbst verletzen. Zugleich haben sie gesetzgeberische und andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Menschenrechte zu schützen und umzusetzen. Erstrebenswert ist es, dass die Staaten die Menschenrechte als Grundrechte in ihren jeweiligen Verfassungen verankern und damit einen besonderen Freiheits- und Schutzbereich der einzelnen Menschen gegenüber dem Staat abstecken. Im jüngeren Völkerrecht wird zwischen Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten der Staaten unterschieden. Während Achtungspflichten( çÄäáÖ~íáçåë= íç= êÉëéÉÅí) die Staaten verpflichten, den Einzelnen nicht direkt oder indirekt an der Ausübung seiner Menschenrechte zu hindern, bestehen Schutzpflichten( çÄäáÖ~íáçåë=íç=éêçJ íÉÅí) in der staatlichen Verpflichtung, den Einzelnen gegen Eingriffe in seine Rechtspositionen durch Dritte zu schützen. Gewährleistungspflichten( çÄäáÖ~íáçåë= íç= ÑìäÑáä) verpflichten die Staaten, die Ausübung eines Rechts durch positive Leistungen überhaupt erst zu ermöglichen. Die drei Verpflichtungsdimensionen beziehen sich VN-Interpretationen zufolge prinzipiell auf alle Menschenrechte. Dadurch wird die herkömmliche Einteilung in Frage gestellt, der zufolge bürgerlich-politische Rechte vornehmlich Abwehrrechte, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hingegen vor allem Anspruchsrechte seien. Inzwischen geht man davon aus, dass beide„Generationen“ von Menschenrechten einen Abwehr-, Schutz- und Leistungscharakter haben können. Allerdings wird es noch eine Weile dauern, bis sich diese – auf VN-Ebene zusehends verbreitete – Ansicht unter den 13
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