oder sich mit Hilfe politischen Einflusses und Geldes dem Zugriff einer schwachen oder korrupten Justiz entziehen. In Lateinamerika hat sich hierfür der Begriff der„Straflosigkeit“( áãéìåáÇ~Ç) eingebürgert. Bleibt das nationale Rechtssystem untätig oder versagt, ist es international kaum möglich, die Verbrecher zu bestrafen. Eine Ausnahme stellen hier schwerste Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Angriffskriege dar. Solche Fälle können von dem 2002 errichteten Internationalen Strafgerichtshof aufgegriffen werden. Das Gericht ist die erste ëí®åÇáÖÉ internationale Rechtsinstanz, die Einzelpersonen für schwerste Menschenrechtsverbrechen verurteilen kann. Zuvor gab es einzelne Ad-hoc-Gerichte, die, ausgestattet mit geographisch und zeitlich befristeten Mandaten, solche Verbrechen ahndeten. Neben den Militärgerichtshöfen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg sind hier die Adhoc-Strafgerichtshöfe zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda die bekanntesten Beispiele. Zudem wurden in den vergangenen Jahren eine Reihe„hybrider“ oder„internationalisierter“ Strafgerichte bzw. Strafgerichtskammern gebildet, die sich aus einheimischen und auswärtigen Richtern zusammensetzen und auf nationaler und internationaler Rechtsgrundlage handeln(Ost-Timor, Sierra Leone, Kambodscha, BosnienHerzegowina, Kosovo etc.). Hinzu kommt, dass Menschenrechtsverbrecher, die in ihrem eigenen Land straflos bleiben, sich unter bestimmten Bedingungen vor nationalen Gerichten anderer Staaten verantworten müssen. All diese Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass Menschenrechtsverbrecher, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, auch gefasst und ausgeliefert werden. 4. Menschenrechte – zeitlos und uneingeschränkt gültig? Menschenrechte im Wandel Trotz aller Bemühungen einer natur- oder vernunftrechtlichen Begründung der Menschenrechte gibt es keinen zeitlos gültigen Katalog aller Menschenrechte. Menschenrechte sind vielmehr Produkt der Geschichte. Sie wurden erkämpft und erstritten, sind nach und nach aus dem Kämpfen der Menschen um Emanzipation hervorgegangen, und zwar unter den Bedingungen sich verändernder Lebensbedingungen und vor dem Hintergrund schlimmer Erfahrungen von Unterdrückung und Diskriminierung. Als Produkte der Geschichte unterliegen sie in verschiedener Hinsicht dem Wandel. kçêãëÉíòìåÖ: Der„Katalog“ der Menschenrechte kann verändert und erweitert werden. Kannten frühe Naturrechtler nur wenige Menschenrechte, allen voran das Recht auf Selbsterhaltung, so haben sich im Laufe der Geschichte die drei bereits genannten„Generationen“ von Menschenrechten herausgebildet. Mit der„Internationalen Menschenrechtscharta“, bestehend aus AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt, ist die Normsetzung sehr weit voran geschritten. Aber selbst sie stellt nicht einen Endpunkt in der internationalen Festschreibung der Menschenrechte dar. Zum einen wurden die dort verankerten Menschenrechte seitdem in weiteren Menschenrechtsabkommen inhaltlich ausdifferenziert und auf besonders gefährdete Zielgruppen bezogen(Frauen, Kinder, WanderarbeiterInnen, Menschen mit Behinderungen). Zum anderen sind mit den Rechten der dritten Generation, wie etwa des Rechts auf Entwicklung, jüngere Rechte in Erscheinung getreten, die künftig möglicherweise in verbindliche Menschenrechtsabkommen aufgenommen werden. Prinzipiell ist anzunehmen, dass Veränderungen in den 17
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