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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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oder sich mit Hilfe politischen Einflusses und Geldes dem Zugriff einer schwachen oder korrupten Justiz entziehen. In Lateinamerika hat sich hierfür der Begriff derStraflosig­keit( áãéìåáÇ~Ç) eingebürgert. Bleibt das nationale Rechtssystem untätig oder versagt, ist es international kaum möglich, die Verbrecher zu bestrafen. Eine Ausnahme stellen hier schwerste Menschen­rechtsverletzungen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs­verbrechen und Angriffskriege dar. Solche Fälle können von dem 2002 errichteten Inter­nationalen Strafgerichtshof aufgegriffen werden. Das Gericht ist die erste ëí®åÇáÖÉ in­ternationale Rechtsinstanz, die Einzelpersonen für schwerste Menschenrechtsverbrechen verurteilen kann. Zuvor gab es einzelne Ad-hoc-Gerichte, die, ausgestattet mit geogra­phisch und zeitlich befristeten Mandaten, solche Verbrechen ahndeten. Neben den Mili­tärgerichtshöfen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg sind hier die Ad­hoc-Strafgerichtshöfe zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda die bekanntesten Beispiele. Zudem wurden in den vergangenen Jahren eine Reihehybrider oderin­ternationalisierter Strafgerichte bzw. Strafgerichtskammern gebildet, die sich aus ein­heimischen und auswärtigen Richtern zusammensetzen und auf nationaler und interna­tionaler Rechtsgrundlage handeln(Ost-Timor, Sierra Leone, Kambodscha, Bosnien­Herzegowina, Kosovo etc.). Hinzu kommt, dass Menschenrechtsverbrecher, die in ihrem eigenen Land straflos bleiben, sich unter bestimmten Bedingungen vor nationalen Gerichten anderer Staaten verantworten müssen. All diese Maßnahmen setzen jedoch voraus, dass Menschen­rechtsverbrecher, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, auch gefasst und ausgeliefert werden. 4. Menschenrechte zeitlos und uneingeschränkt gültig? Menschenrechte im Wandel Trotz aller Bemühungen einer natur- oder vernunftrechtlichen Begründung der Menschenrechte gibt es keinen zeitlos gültigen Katalog aller Menschenrechte. Men­schenrechte sind vielmehr Produkt der Geschichte. Sie wurden erkämpft und erstritten, sind nach und nach aus dem Kämpfen der Menschen um Emanzipation hervorgegan­gen, und zwar unter den Bedingungen sich verändernder Lebensbedingungen und vor dem Hintergrund schlimmer Erfahrungen von Unterdrückung und Diskriminierung. Als Produkte der Geschichte unterliegen sie in verschiedener Hinsicht dem Wandel. kçêãëÉíòìåÖ: DerKatalog der Menschenrechte kann verändert und erweitert werden. Kannten frühe Naturrechtler nur wenige Menschenrechte, allen voran das Recht auf Selbsterhaltung, so haben sich im Laufe der Geschichte die drei bereits ge­nanntenGenerationen von Menschenrechten herausgebildet. Mit derInternationa­len Menschenrechtscharta, bestehend aus AEMR, Zivilpakt und Sozialpakt, ist die Normsetzung sehr weit voran geschritten. Aber selbst sie stellt nicht einen Endpunkt in der internationalen Festschreibung der Menschenrechte dar. Zum einen wurden die dort verankerten Menschenrechte seitdem in weiteren Menschenrechtsabkommen inhaltlich ausdifferenziert und auf besonders gefährdete Zielgruppen bezogen(Frauen, Kinder, WanderarbeiterInnen, Menschen mit Behinderungen). Zum anderen sind mit den Rech­ten der dritten Generation, wie etwa des Rechts auf Entwicklung, jüngere Rechte in Er­scheinung getreten, die künftig möglicherweise in verbindliche Menschenrechtsabkom­men aufgenommen werden. Prinzipiell ist anzunehmen, dass Veränderungen in den 17