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Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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European Court of Human Rights Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 20 18 Fax:+ 33(0) 3 88 41 27 30 http://www.echr.coe.int/echr http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof 10. Weitere Menschenrechtsabkommen und ihre Organe Die Europäische Sozialcharta Die Europäische Sozialcharta hebt auf den Schutz verschiedener sozialer Rechte ab. 27 Mitgliedsstaaten(darunter auch Deutschland), haben die Charta in ihrer ursprüngli­chen Form von 1961 ratifiziert. 10 dieser 27 Staaten(allerdings nicht Deutschland) sowie 14 weitere Staaten haben die Europäische Sozialcharta in ihrer revidierten Form von 1996 ratifiziert(Stand Juni 2008). Dabei sind die Vertragsstaaten lediglich verpflichtet eine Mindestzahl von Verpflichtungen und Kernbestimmungen der Charta anzunehmen. Die Europäische Sozialcharta sieht ein Staatenberichtsverfahren vor. Demzufolge müssen die Vertragsstaaten regelmäßig Berichte über die Erfüllung der aus der Sozial­charta ergebenden Pflichten erstatten. Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte (EARS) bewertet die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Sozialcharta durch die Vertragsparteien. Die Schlussfolgerungen dieses unabhängigen Sachverständi­genausschusses werden dann einem Regierungsausschuss zugeleitet, der ebenfalls Stel­lung nimmt und seinen Bericht wiederum an das Ministerkomitee weiterleitet, der ggf. Empfehlungen abgibt. Bei dem Berichtsverfahren handelt es sich zwar um ein schwa­ches Kontrollinstrument, doch immerhin entfacht die Veröffentlichung der jeweiligen Dokumente eine gewisse moralische Wirkung. Ein weiteres Kontrollinstrument ist die Möglichkeit einer Kollektivbeschwerde, die durch das Zusatzprotokoll von 1995 eingerichtet, das aber bisher lediglich von 14 Staa­ten(davon zwei im Rahmen der Revidierten Europäischen Sozialcharta) ratifiziert wurde. Hiernach sind Beschwerden von internationalen und nationalen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie von besonderen internationalen NGOs mit Beobachterstatus beim Europarat möglich. Zudem können Staaten allgemein nationalen NGOs ein Be­schwerderecht einräumen, wie dies beispielsweise Finnland getan hat. Solche Beschwer­den werden vom EARS untersucht und führen ggf. zu Empfehlungen des Ministerkomi­tees an den betreffenden Vertragsstaat. Secretariat of the European Social Charter Directorate General of Human Rights and Legal Affairs Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex, France Tel.:+ 33(0) 3 88 41 32 58 Fax:+ 33(0) 3 88 41 37 00 Email: social.charter@coe.int http://www.coe.int 157