Druckschrift 
Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Schließlich hat der Gerichtshof die Befugnis, Gutachten zu erstellen(Artikel 47). Bis dato hat der Gerichtshof erst ein Gutachten erstellt: Nach einem Antrag des Minis­terkomitees im Februar 2008 entschied der Gerichtshof, dass es nicht der Konvention entsprach, eine Kandidatenliste zur Wahl der Richter am Gerichtshof abzulehnen, weil keine Frau in der Liste genannt war. 14 4. Das Gerichtsverfahren Eine Beschwerde einreichen = Eine Beschwerde beim Gerichtshof wird durch Ausfüllen des Beschwerdeformu­lars oder durch ein einfaches Schreiben an den Gerichtshof eingereicht. Eigentlich ist dies zu Beginn ein recht einfaches Verfahren, da ein Beschwerdeführer keinen Rechts­beistand benötigt und die Beschwerde in jeder Sprache der Mitgliedstaaten eingereicht werden kann(später im Verfahren ist es jedoch notwendig, eine der offiziellen Sprachen des Gerichtshofs- Englisch oder Französisch- zu benutzen). Das erste Schreiben an den Gerichtshof sollte den Beschwerdeführer angeben, die relevanten Fakten des am Gerichtshof vorgetragenen Sachverhalts zusammenfassen, alle innerstaatlichen Verfahren aufzählen, die vom Beschwerdeführer eingeleitet wurden und die Artikel der Europäischen Konvention darlegen, die nach Ansicht des Beschwer­deführers verletzt wurden, unter Angabe von Gründen. Es gibt eine strenge zeitliche Begrenzung zur Einreichung einer Beschwerde: sie muss innerhalb von sechs Monaten nach der Endentscheidung im innerstaatlichen Verfahren eingereicht werden. Es müssen keine Gerichtsgebühren bezahlt werden. Es gibt ein begrenztes Pro­zesskostenhilfesystem, das(angemessen) erhobene Gebühren bezahlt. Wenn die Be­schwerde eines Beschwerdeführers erfolgreich ist, liegt es im Ermessen des Gerichtshofs, der Regierung aufzuerlegen, die dem Beschwerdeführer entstandenen Prozesskosten und-auslagen zu bezahlen. In dringenden Situationen, in denen ein erhebliches Risiko grober Misshandlung besteht, kann der GerichtshofVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes(gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) anwenden und die Regierung dazu auffor­dern, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung der Rechte des Be­schwerdeführers zu verhindern, während die Beschwerde vor Gericht verhandelt wird. Vorläufige Rechtsschutzmaßnahmen werden normalerweise angewendet, wenn ein Be­schwerdeführer vor der Ausweisung in ein Land steht, in dem Folter- oder Todesgefahr besteht. 15 Der Gerichtshof leitet die vorläufigen Rechtsschutzmaßnahmen jedoch auch in anderen Situationen ein, z.B. um die Gesundheit von politischen Gefangenen zu schüt­zen. 16 14 Siehe Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Februar 2008. 15 Siehe z.B. kåó~åòá=îK=d_=, Nr. 21878/06, Urteil vom 8 April 2008. 16 Siehe z.B. m~í~åÉ=îK=~äáÉå, Nr. 11488/85, Urteil vom 3. Dezember 1986; fäáàâçî=îK=_ìäÖ~êáÉå, Nr. 33977/96, Urteil vom 20. Oktober 1997; dÜî~ä~ÇòÉ=îK=dÉçêÖáÉå, Nr. 42047/06, Urteil vom 11. September 2007; v~âçîÉåâç=îK=râê~áåÉ, Nr. 15825/06, Urteil vom 25. Oktober 2007;^äÉâë~åó~å=îK=oìëëä~åÇ, Nr. 46468/06, Urteil vom 24. Januar 2008; pÜíìâ~íìêçî=îKoìëëä~åÇ, Nr. 44009/05, Urteil vom 27. März 2008. 163