perte zum Thema sauberes Trinkwasser und sanitäre Einrichtungen, hervorgegangen aus einer von Deutschland und Spanien eingebrachten Resolution im März 2008. Von den ursprünglich zwölf Ländermandaten der MRK wurden neun bestätigt; einschließlich desjenigen zum Sudan. Zum Leidwesen Ägyptens, Pakistans, Chinas und anderer Regierungen bestanden Staaten wie Haiti, Burundi oder Liberia auf der Fortführung ihres Ländermandats. Burundi schickte deswegen sogar die Ministerin für nationale Solidarität, Menschenrechte und Gender-Fragen nach Genf. Liberia ließ seinen Botschafter aus Paris anreisen, um dieses Anliegen zu verteidigen. Das Ländermandat zur Demokratischen Republik Kongo wurde im Zuge der Mandatsüberprüfung beendet, wobei sich die DR Kongo qua Resolution bereit erklärte, mehrere thematische Mandatsträger zu Untersuchungen ins Land zu lassen. Als Morgengabe für den Kompromiss zur MRRInstitutionenbildung mussten bereits die Ländermandate zu Kuba und Weißrussland aufgegeben werden. Ein Ärgernis stellt der neu eingeführte Verhaltenskodex(`çÇÉ= çÑ=`çåÇìÅí) für die Mandatsträger der Sonderverfahren dar. Die Erfahrung lehrt, dass ein Pflichtenkanon – wenn überhaupt – für Regierungen notwendiger wäre, damit diese zeitnah und angemessen etwa die Anfragen der Sonderverfahren beantworten oder die Empfehlungen umsetzen. Verglichen mit dem von Algerien maßgeblich ausgearbeiteten Entwurf konnten die nachteiligsten Vorgaben jedoch verhindert werden. Ursprünglich hätten Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nur noch bei gesicherter Erkenntnis über den Tathergang und die Schwere des Falls von den Sonderverfahren weiter verfolgt werden können. Dies hätte insbesondere in Asien direkte negative Konsequenzen nach sich gezogen, da dort bislang keinerlei regionaler, institutioneller Schutzmechanismus für Menschenrechte existiert. Die Sonderverfahren und UN-Vertragsorgane stellen dort die einzige Möglichkeit dar, sich mit einer Beschwerde über die nationalen Einrichtungen hinaus an unabhängige Instanzen zu wenden. Die Sonderverfahren haben nun jedoch weiterhin das Recht, sich allein bei begründetem Verdacht auf eine gravierende Menschenrechtsverletzung in Form einer Eilaktion an die entsprechende Regierung und auch an die Presse zu wenden. Entschärft wurde auch die Absicht, den Bericht, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Mandatsträger an die Stellungnahme des betroffenen Staates zu koppeln. Davon geblieben ist die Vorgabe, die Antworten der Regierung auf die Anfragen in fairer Weise in den Bericht aufzunehmen; ein eher selbstverständlicher Anspruch an gutes methodisches Arbeiten. Universal Periodic Review Das mit den meisten Erwartungen verbundene Neue am Rat ist die jährliche universelle Überprüfung aller Staaten( råáîÉêë~ä= mÉêáçÇáÅ= oÉîáÉï; UPR). Damit verbindet sich die Hoffnung, dass die selektive Anklage bestimmter Staaten und das Vertuschen von Menschenrechtsverletzungen bei Verbündeten tendenziell ein Ende haben könnte. Grundsätzlich soll die UPR – laut Resolution der VN-Generalversammlung – ein sinnvoller Beitrag zum Schutz der Menschenrechte und zur Umsetzung bestehender Standards sein. Das UPR-Verfahren muss laut Resolution universal, objektiv, mit einem auf Kooperation zielenden und die Interaktion mit dem betreffenden Staat suchenden Ansatz ausgerichtet sein. Ebenso sind die untersuchten Staaten zur Kooperation und Interaktion angehalten. Der MRR hat sich nach zähen Debatten auf folgendes Prozedere geeinigt. In einem Intervall von vier Jahren wird jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen überprüft(Zeittafel und Länder bis zum Jahr 2011 sind der Website www.ohchr.org zu entnehmen). 186
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