Jahrgang 
2025
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FES BRIEFING Tabelle 1 Die wichtigsten gewerkschaftlichen Dachverbände in Marokko Dachverband Vorsitz/ stv. Vorsitz Union Marocaine du Travail(UMT) Miloudi Moukharik Union Générale des Travailleurs au Maroc(UGTM) Enam Mayara Union Nationale du Travail au Maroc(UNTM) Mohamed Zouiten Confédération Démocratique du Travail(CDT) Abdelkader Zaer Fédération Démocratique du Travail(FDT) Youssef Iddi Organisation Démocratique du Travail(ODT) Ali Lofti Mitglieder 335.000 750.000 (umstritten) 50.000 61.000 100.000 (eigene Angaben) k. A. Internationale Mitgliedschaften PSI, CSI, ATUC, CSIL, IndustriALL, IGB, ILO-Partner IGB, ATUC, ILO-Partner ILO-Partner IGB, IndustriALL, ATUC, ILO-Partner k. A. k. A. Tabelle 2 Die wichtigsten Branchen- bzw. Einzelgewerkschaften in Marokko Branchenverband / Gewerkschaft Syndicat National de lEnseignement Supérieur(SNESUP) Dachverband unabhängig Vorsitz/ stv. Vorsitz Jamal Sebbani Mitglieder wenige Tausend Internationale Mitgliedschaften IE, FMTS gefolgt von der UGTM, die 5.977 Delegierte(12,56 Prozent) stellte, und der CDT, von der 3.423 Delegierte(7,20 Prozent) gewählt wurden. Bei den Wahlen im Privatsektor, der die meisten Vertreter_innen umfasst, gewannen die Nichtmit­glieder 22.213 Sitze(57,3 Prozent), gefolgt von der UGTM mit 5.035 Sitzen(12,99 Prozent), der UMT mit 4.969(12,82 Prozent), der UNTM mit 2.339(6,03 Prozent), der CDT mit 2.113(5,45 Prozent), der FDT mit 440(1,14 Prozent), der ODT mit 409(1,06 Prozent) und den sonstigen Gewerkschaften mit 1.245 Sitzen(3,21 Prozent). ARBEITSBEDINGUNGEN DER GEWERKSCHAFTEN Gewerkschaften werden derzeit durch den Dahir(Dekret) Nr. 1-57-119 vom 16. Juli 1957 und durch die Bestimmungen des Dahir Nr. 1-03-194 vom 11. September 2003 zur Verkün­dung des Gesetzes Nr. 65-99 über das Arbeitsgesetzbuch geregelt. Der erste Dahir betrifft alle Berufsverbände, welche die Verteidigung der wirtschaftlichen, industriellen, kom­merziellen und landwirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglie­der zum Ziel haben. Er sieht vor, dass Gewerkschaften von Beamt_innen gegründet werden können, ausgenommen denjenigen, die für die Sicherheit des Staates und die Vertei­digung der öffentlichen Ordnung zuständig sind. Die Grün­dung einer Gewerkschaft unterliegt keinerlei Bedingungen, außer dass die Satzung der Gewerkschaft und eine Liste der mit ihrer Verwaltung beauftragten Personen bei der zustän­digen lokalen Behörde hinterlegt werden müssen. Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit der Gründung von Gewerk­schaftsverbänden,-föderationen und-gruppierungen vor. Aktuell liegt ein neuer Gesetzentwurf vor, um den gewerk­schaftlichen Rechtsstatus zu erneuern. Ziel ist die Vereinheit­lichung und Anwendung eines einzigen Gesetzes für die Ar­beitnehmer_innen im privaten und öffentlichen Sektor so­wie für die Berufsverbände der Arbeitgeber_innen. Die Hauptaufgaben dieser Organisationen würden darin beste­hen, die Rechte und sozioökonomischen Interessen der von ihnen vertretenen Gruppen zu verteidigen und dabei die Be­stimmungen der Verfassung und der geltenden Gesetze ein­zuhalten. In einer Stellungnahme moniert der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat(CESE), in dem etliche Gewerkschaf­ten vertreten sind, jedoch zahlreiche Punkte, die für die Stär­kung der Gewerkschaften notwendig wären und im Ent­wurf fehlen würden. So müssten Gewerkschaften zahlrei­che Herausforderungen im Zusammenhang mit der Reprä­sentativität, der geringen Gewerkschafts- und Berufszuge­hörigkeit, der gewerkschaftlichen und beruflichen Zersplit­terung sowie der Schwäche des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen bewältigen, für welche die Arbeitneh­mer_innen im Entwurf keine Stärkung erfahren. An anderer Stelle werden wiederum gesetzgeberische Vorgaben ver­misst, um die Gewerkschaften zu internen Reformen und Erneuerungen zu drängen. Dazu gehört beispielsweise eine Verankerung des Governance- und Demokratie-Ansatzes der internen Verwaltung, insbesondere bei der Gewährung finanzieller Unterstützung, die an die Förderung von Gleich­5