HANS-JOCHEN LUHMANN Feilschen um Formeln gegen die Klimakatastrophe. Von POALI, PAMs und QUELROs D as Klimaprotokoll von Kyoto vom Dezember 1997 ist vor allem Resultante der Innenpolitik der beteiligten Hauptakteure, nämlich der»umweltpolitischen Großmächte« USA , Europa und China. 1 Diese Tripolarität ist bei multilateralen Umweltabkommen, in denen formal das»oneparty-one-vote«-System herrscht, bereits viel weiter ausgeprägt als im Bereich der multilateralen Finanzinstitutionen, bei denen die Stimmrechte nach Kriterien der finanziellen Leistungsfähigkeit gewichtet sind. Ein kleines Rätsel mag manchem die Frage sein, wie es bei einer Mammutkonferenz mit 167 Vertragsstaaten überhaupt zu»Verhandlungen« im eigentlichen Sinne sowie zu Abschlüssen in programmierten Fristen kommen kann. Einerseits sind es die Flugtickets der Beteiligten, die Arbeitsverträge der Dolmetscher sowie der Mietvertrag für das Konferenzzentrum, die die Fristen in einer solchen Endgültigkeit setzen, dass es schließlich zu Ergebnissen kommt. Des Rätsels eigentliche Lösung liegt aber in der informellen Verhandlungsstruktur. Der faktische Verhandlungsleiter – formal und protokollgemäß leitet das für Umweltfragen zuständige Mitglied der jeweils gastgebenden Nation die»Conference of Parties«( COP ) – beruft abseits jeglicher formellen Geschäftsführung eine»group of invited friends« oder»Group of 10 « ein. In dieser Gruppe waren in Kyoto drei Ländergruppen repräsentiert: ̈ Die USA , eskortiert von Kanada, Neuseeland, Japan und Russland; ̈ die Europäische Union( EU ), vertreten durch die übliche Troika; ̈ die Gruppe»G 77 and China« zuzüglich zweier Kontinent-Vertreter. Insgesamt also 12 Vertreter in der»Group of 10 «! Diese informelle Verhandlungsstruktur zeigt die bestimmende Wirklichkeit: den Zwang zur Bildung von Großgruppen und zur Aushandlung von Kompromisspositionen innerhalb dieser Gruppen, um bei den Schlussverhandlungen überhaupt Aussicht auf Berücksichtigung zu haben. Herausgekommen ist in Kyoto eine Vereinbarung, die gerade im Bereich der politischen Maßnahmen sehr prinzipiell, sehr abstrakt geblieben ist. Das kann man durch folgenden Vergleich klar machen. Im deutschen Umweltrecht ist eine vergleichbar abstrakte gesetzliche Vereinbarung eine generalklauselartige Ermächtigung zu einer Verordnung, die dann im Detail die Anforderungen, z. B. an Feuerungsanlagen, auf Hunderten von Seiten formuliert. Ihr Erlass unterliegt nicht mehr der Zustimmung des Parlaments. Vor diesem Hintergrund ist die Legislative(in Deutschland) i. d. R. nicht bereit, die Generalklausel quasi als Blankoscheck auszustellen – sie bittet die Regierung, ihr vorab Entwürfe der Verordnungen vorzulegen, die sie auf Basis der Gesetz gewordenen Ermächtigung vorzulegen gedenkt. Also ein Handeln Zug um Zug. Nicht so in Kyoto. Alle Kataloge konkret abstimmbarer politischer Maßnahmen(z. B. Energiesteuern), von der EU frühzeitig in die Verhandlungen eingebracht, wurden verworfen. Stattdessen wurden erst relativ kurzfristig Formeln von»emissions trading«,»flexible mechanisms«, »incentive-based mechanisms« und»role of the private sector« eingebracht, aber nicht mit substanziellem Inhalt versehen. Eingebracht wurden sie von den USA , die innenpolitisch in einem solchen Maße gespalten waren, dass für ihre Vertrags1. Das Konzept der Umweltgroßmächte ist entwickelt in Flavin( 1997 ). Das Besondere an dieser Art Macht besteht darin, dass sie im Unterschied zur üblichen Definition von Macht nicht dadurch definiert ist, dass man im Stande sei, anderen seinen Willen aufzuzwingen. Vielmehr besteht die Macht in dem Vermögen, andere(und sich selbst) als Geisel zu nehmen, ihnen die Konsequenzen der Nicht-Lösung globaler Umweltprobleme zuzumuten. Es handelt sich also um eine rein destruktive Form der Macht. IPG 4/2000 Hans-Jochen Luhmann, Feilschen um Formeln gegen die Klimakatastrophe. Von POALI, PAMs und QUELROs 423
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Feilschen um Formeln gegen die Klimakatastrophe : von POALI, PAMs und QUELROs
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