Die beiden Autoren und mit ihnen die gesamte amerikanische Schule der Abschreckung und der Eindämmung des Irak befindet sich jedoch in den Meinungsumfragen in einer Minderheit. 56% der amerikanischen Bevölkerung unterstützen die These, dass die USA den Irak selbst mit dem Risiko eines irakischen Schlages gegen amerikanischen Städte angreifen sollten, um zu verhindern, dass der Irak eine noch stärkere militärische Fähigkeit entwickelt und damit zukünftig Amerika bedrohen könnte. 79% der amerikanischen Bevölkerung glaubt, dass der Irak die USA bereits heute mit Massenvernichtungsmitteln treffen kann. Nur 19% der Befragten glauben nicht, dass der Irak die Fähigkeit dazu hat. Die Schule der Abschreckung und Eindämmung findet nur bei 42% der amerikanischen Öffentlichkeit Rückhalt. 15 Ausblick Präsident Bush hat nach dem Wahlsieg der Republikaner am 5. November 2002 in der Irak-Frage innenpolitisch wie auch auf der internationalen Bühne einen außergewöhnlich großen Handlungsspielraum. • Schon in einer gemeinsamen Entschließung vom 7. Oktober 2002 – damals noch mit einer Demokratischen Mehrheit im Senat – hatte der Kongress den Präsidenten ermächtigt, amerikanische Streitkräfte einzusetzen, entweder zum Schutz nationaler Sicherheitsinteressen der USA gegenüber der fortbestehenden Bedrohung durch den Irak oder um die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, den Irak betreffend durchzusetzen. • Am 8. November hat der UN-Sicherheitsrat in einer einstimmig verabschiedeten Resolution 1441(2002) dem Irak eine letzte Möglichkeit eingeräumt, freiwillig alle vorhandenen Massenvernichtungswaffen aufzugeben und seine Rüstungskontrollverpflichtungen auf der Grundlage von Resolution 687(1991) des UN-Sicherheitsrates einzuhalten oder – falls dies nicht geschieht – mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen. Auch wenn die Nicht-Erfüllung von UN-Sicherheitsratsresolution 1441(2002) nicht automatisch eine militärische Intervention im Irak zur Folge hat – wie es die Vereinigten Staaten ursprünglich gewünscht hatten –, so ist der UN-Sicherheitsrat doch der Auffassung, dass falsche Erklärungen des Irak oder auch das Versäumnis von erklärungspflichtigen Angaben als materieller Bruch von Verpflichtungen zu werten sind, die dem UNSicherheitsrat berichtet und zur Bewertung vorgelegt werden müssen. Aus amerikanischer Perspektive ergibt sich auch daraus nur eine mögliche Schlussfolgerung: die Androhung ernster Konsequenzen dann auch wahr zu machen., also entweder eine UN-autorisierte Invasion des Irak oder ein amerikanischer militärischer Eingriff im Rahmen einer„Koalition der Willigen“. Der UN-Sicherheitsrat wird aber in jedem Falle vor einer möglichen miltärischen Aktion im Falle der NichtErfüllung der UN-Sicherheitsratsresolution 1441(2002) gehört werden. Bis zum 8. Dezember muss der Irak eine Erklärung über alle Aspekte seiner chemischen, biologischen und nuklearen Waffenprogramme abgeben, über ballistische Raketen und andere Trägersysteme wie z. B. unbemannte Flugzeuge und Verbreitungssysteme auf Flugzeugen, über vorhandene Kampfstoffe sowie dazugehörige Materialien und Ausrüstungen genaue Angaben machen und über Ort und Stand der Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsanlagen chemischer, biologischer und nuklearer Waffen Auskunft geben. Ein verschärftes Inspektionssystem soll dafür Sorge tragen, dass die Abrüstungsverpflichtungen des Irak auf der Grundlage von Resolution 687(1991) des UNSicherheitsrates tatsächlich voll überprüfbar eingehalten werden. Bis zum 23. Dezember müssen die Inspektoren ihre Arbeit in vollem Umfang(80 bis 100 Inspektoren plus Stab und Infrastruktur) aufgenommen haben. Spätestens am 21. Februar 2003 muss beim UN-Sicherheitsrat ein Bericht des Inspektionsteams vorgelegt werden. Auf der Grundlage dieses Zeitplans sind durchaus verschiedene Entwicklungen denkbar. Würde der Irak z. B. am 8. Dezember in seiner offiziellen Stellungnahme und Erklärung jeglichen Besitz von Massenvernichtungswaffen verneinen, würde sich die Beweislast über das Vorhandensein von Massenvernichtungswaffen im Irak 15 Zahlen bei: America on the Conflict With Iraq, op.cit. 6
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