Druckschrift 
Handbuch der Menschenrechtsarbeit : Edition 2008/2009
Entstehung
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Die Prüfung zur Zulässigkeit = Beschwerden, die eindeutig nicht mit den Zulässigkeitsvorschriften des Gerichts­hofs übereinstimmen, werden von einem Komitee mit drei Richtern als unzulässig er­klärt. Alternativ kann eine Beschwerde an eine Kammer des Gerichtshofs mit sieben Richtern verwiesen werden. Wenn keine eindeutigen Gründe bestehen, um eine Be­schwerde als unzulässig zu erklären, wird die Beschwerde der Regierung zur Stellung­nahme übermittelt. Die Stellungnahme der Regierung wird daraufhin dem Beschwerde­führer übermittelt, der das Recht auf eine Gegendarstellung hat. Die Kammer verabschiedet daraufhin ihre Entscheidung über die Zulässigkeit(in­zwischen fast immer ohne mündliche Verhandlung). Eine der wichtigsten Zulässigkeits­vorschriften des Gerichtshofs besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Einreichung einer Beschwerde beim Gerichtshof erst alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsmittel ausge­schöpft haben muss. Beschwerden können nur über mutmaßliche Verletzungen einge­reicht werden, die nach dem Inkrafttreten der Europäischen Konvention in dem jeweili­gen Staat stattgefunden haben. Sollte eine Beschwerde unzulässig sein, besteht kein Recht auf Berufung. Entscheidungen über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Be­schwerde werden immer häufiger gleichzeitig getroffen, insbesondere, wenn sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit bezieht, die dem Gerichtshof regelmäßig vorgetra­gen wird. Der Weg zum Urteil = Wenn eine Beschwerde als zulässig erklärt wird, haben sowohl der Beschwerde­führer als auch die Regierung eine weitere Möglichkeit, schriftliche Erklärungen über die Begründetheit der Beschwerde zu übermitteln. Der Gerichtshof kann alle Informationen oder Beweise anfordern, die er als notwendig erachtet, und in besonderen Umständen kann er zudem eine Delegation von Richtern in das betroffene Land versenden, um Zeu­gen zu verhören(was in vielen Fällen in den 1990er Jahren hinsichtlich der groben Men­schenrechtsverletzungen in der Südosttürkei gegen die kurdische Minderheit durchge­führt wurde). Ein lang bewährter Aspekt des Systems ist die Beteiligung Dritter, häufig von Nichtregierungsorganisationen und manchmal auch von anderen Regierungen, um den Gerichtshof z.B. über den erweiterten Kontext eines bestimmten Falls oder über ver­gleichbare internationale Menschenrechtsnormen zu informieren. Wenn zwischen den Parteien ohne ein Urteil eine Einigung erzielt werden kann, vereinfacht der Gerichtshof die außergerichtliche Einigung von Beschwerden, was zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen für den Beschwerdeführer selbst(wie z.B. die Zah­lung von Schadenersatz oder den Widerruf eines Beschlusses oder einer Bestimmung gegen den Beschwerdeführer), oder in noch weitreichenderen Fällen zu Gesetzes- oder Vorschriftenänderungen führen kann. Inzwischen werden die meisten Urteile gefällt, ohne dass eine mündliche Ver­handlung stattgefunden hat. In Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung über die Begründetheit einer Beschwerde statt, in welchem Fall nur kurze rechtliche Ar­gumente gehört werden(die mündliche Verhandlungen dauern nicht länger als zwei Stunden). Bei den Urteilen handelt es sich normalerweise um Feststellungsurteile, die detaillierte Gründe für die Feststellung von Verletzungen der Europäischen Konvention 164