zum Schutze der Menschenrechte angeben. Es liegt im Ermessen des Gerichtshofs, erfolgreichen Beschwerdeführern möglichen Schadenersatz(Vermögensschäden und moralische Schäden) zu gewähren sowie Prozesskosten und-auslagen zu erstatten. Die meisten Urteile werden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt. In seltenen Fällen werden Urteile bei schwerwiegenden Beschwerden von einer Großen Kammer mit 17 Richtern gefällt. Wenn die Kammer ein Urteil fällt, kann jede Partei in Ausnahmefällen beantragen, dass die Beschwerde zur Großen Kammer zur nochmaligen Prüfung verwiesen wird. In der Praxis wird solchen Anträgen jedoch nur sehr selten stattgegeben. Vollstreckung des Urteils = Das Ministerkomitee des Europarats ist für die Überwachung der Vollstreckung von Urteilen verantwortlich(Artikel 46(2)). Normalerweise werden die Regierungen dazu aufgefordert, dem Ministerkomitee innerhalb von sechs Monaten nach dem Urteil über alle Maßnahmen zu berichten, die sie zur Durchführung ergriffen haben. Diese Verfahrensweise möchte sicherstellen, dass einerseits alle vom Gerichtshof auferlegten Schadenersatzleistungen gezahlt und andererseits alle anderen Maßnahmen zugunsten des Beschwerdeführers ergriffen wurden. Zweitens befasst sich das Ministerkomitee mit allgemeineren Maßnahmen, die dazu dienen, weitere ähnliche Verletzungen zu verhindern. Dazu können z.B. Gesetzes-, Verwaltungs- oder Vorschriftenänderungen gehören. Der Rechts- und Menschenrechtsausschuss spielt in der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eine wichtige Rolle bei der Überwachung der Vollstreckung von Urteilen, insbesondere bezüglich problematischer Fälle und Urteilen, die nach fünf Jahren noch nicht vollzogen wurden. 17 5. Die Auswirkungen der Rechtssprechung des Gerichtshofs Seit bereits 50 Jahren hat der Gerichtshof einen großen Einfluss auf den Schutz und die Entwicklung der Menschenrechte in Europa. Es wurden nicht nur Einzelpersonen verteidigt und entschädigt, sondern die Urteile des Gerichtshofs haben zudem zu weitreichenden Gesetzes-, Vorschriften- und Verfahrensänderungen im ganzen Kontinent geführt. Seine Kernprinzipien wurden in einer Vielzahl von Bereichen kontinuierlich umgesetzt: Jede Verletzung eines Konventionsrechts muss ausreichend im innerstaatlichen Gesetz vorgeschrieben und angemessen sein. In manchen Bereichen war der Ansatz des Gerichtshofs sehr strikt(z.B. bezüglich fairer Verhandlungen und freier Meinungsäußerungen), in anderen eher schwächer(Antidiskriminierung). Obwohl sein Gründungsvertrag, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, in den 1940er Jahren entwickelt und als„lebendes Dokument" ausgelegt wurde, zeigte der Gerichtshof immer eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung seines Regelwerks vor dem sich ständig ändernden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund. Der Gerichtshof legt weiterhin nicht nur die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten der Staaten in das Konventionsrecht fest, sondern bestimmt zudem die éçëáíáîÉå Maßnahmen ständig neu, die die Staaten zur Einhaltung der Konvention er17 Das Komitee hat z.B. in Bezug auf Deutschland den Fall d ∏ êÖ Ω ä Ω=îK=aÉìíëÅÜä~åÇ, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004 hervorgehoben. 165
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