Jahrgang 
2025
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FES BRIEFING Tabelle 2 Die wichtigsten Branchen- bzw. Einzelgewerkschaften in Peru Branchenverband / Gewerkschaft Federación Nacional de Trabajadores en Construcción Civil del Perú, FTCCP (Nationaler Bund der peruanischen Bauarbeiter_innen) Sindicato Unitario de Trabajadores de la Educación Peruana, SUTEP (Einheitsgewerkschaft der perua­nischen Bildungsarbeiter_innen) Federación de Trabajadores de la Industria Manufacturera y Afines del Perú, FETRIMAP(Bund der Arbeiter_innen der verarbeitenden und verwandten Industrie Perus) Sindicato Único de Inspectores del Trabajo de la Superintendencia Nacional de Fiscalización Laboral, SUIT SUNAFIL(Einheitsgewerkschaft der Arbeitsinspektor_innen der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde) Federación Nacional de Trabajadores Textiles, Confecciones y Afines del Perú, FNTTP(Nationaler Bund der Arbeiter_innen der Textil-, Bekleidungs­und verwandten Industrie Perus) Federación Nacional de Trabajadores y Trabajadoras del Hogar del Perú, FENTTRAHOP(Nationaler Bund der Hausangestellten Perus) Dachverband CGTP CGTP CGTP CATP CGTP CGTP Vorsitz/ stv. Vorsitz Generalsekretär: Luis Villanueva Carbajal Generalsekretär: Lucio Castro Chipana Generalsekretär: Gilmer Ibañez Generalsekretärin: Ruth Mattos Guzmán Stv. Generalsekretärin: Paola Egúsquiza Granda Generalsekretärin: Abel Montoya Stv. Generalsekretärin: Ana Huaman Generalsekretärin: Leddy Mozombite Linares Mitglieder k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Internationale Mitgliedschaften Bau- und Holz­arbeiterinternationale (BWI) Bildungsinternationale(EI) IndustriALL IndustriALL im Bereich der Distribution und des Privattransports(Taxi), ist es besonders schwierig, eine Organisation zu gründen, die ihre Interessen gegenüber den multinationalen Unter­nehmen, welche die Plattformen verwalten, vertreten kann. ARBEITSBEDINGUNGEN DER GEWERKSCHAFTEN Die peruanischen Rechtsvorschriften, die das Recht auf ge­werkschaftliche Organisierung schützen, sind die Verfas­sung Perus und das Gesetz über kollektive Arbeitsbeziehun­gen, wobei insbesondere die Bestimmungen des Letzteren von großer Bedeutung für die Gründung und Entwicklung der Gewerkschaftsarbeit im Land sind. Um eine Gewerk­schaft zu gründen, bedarf es im Fall von Betriebsgewerk­schaften mindestens 20 Beschäftigten oder im Fall von an­deren Gewerkschaftsarten 50 Beschäftigten. Reicht die An­zahl der Beschäftigten nicht aus, können zwei Delegierte ge­wählt werden, welche die Beschäftigen gegenüber ihren Ar­beitgeber_innen und der Arbeitsbehörde vertreten. vielen Fällen die Ausübung der Gewerkschaftsarbeit im Kon­text hoher Arbeitsflexibilisierung sowie neuer Formen der Unternehmensorganisation erschwert. Im Juli 2022 wurde das Präsidialdekret 014-2022-TR veröf­fentlicht, mit dem wesentliche Änderungen an dem Gesetz über kollektive Arbeitsbeziehungen vorgenommen wurden, um sie mit geltenden Vorschriften und internationalem Recht in Einklang zu bringen sowie Verbesserungen für die Gewerkschaftsorganisationen zu erzielen. Zu den wichtigs­ten Änderungen zählen: die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf unab­hängige Arbeitnehmer_innen im Privatsektor die Ausweitung des Rechts sich gewerkschaftlich zu or­ganisieren, sodass Arbeitnehmer_innen, die nicht von einer Betriebsgewerkschaft vertreten werden, direkt ei­nem Gewerkschaftsverband beitreten können, mit dem das Arbeitgeberunternehmen dann verhandeln muss Seit der Veröffentlichung des Gesetzes über kollektive Ar­beitsbeziehungen kritisieren die Gewerkschaftsvertreter_in­nen den einschränkenden Charakter dieses Gesetzes, der in die Erlaubnis zur Gründung neuer Arten von Gewerk­schaften, z. B. für Unternehmensgruppen, Produktions­ketten oder Subunternehmernetze 5