Jahrgang 
2025
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FES BRIEFING die Erlaubnis zur Gründung von Betriebsgruppen auch für Betriebsgewerkschaften mit mehreren Betrieben die Ausweitung des Kündigungsschutzes auf eine grö­ßere Anzahl von Vorstandsmitgliedern der Gewerk­schaften die Festlegung des Geltungsbereichs von Tarifverhand­lungen nicht mehr für alle Beschäftigten eines Unter­nehmens, sondern nur noch für Gewerkschaftsmitglie­der(die Ausdehnung des Geltungsbereichs ist eine beliebte Taktik einiger Unternehmen, um das Interesse an einem Gewerkschaftsbeitritt unter den Arbeitneh­mer_innen zu verringern) in multinationalen Unternehmen sowie in nationalen Unter­nehmen, die Teil von Lieferketten sind, beispielsweise im Textil- und Agrarexportsektor. Im Hinblick auf den Arbeitsschutz verfügte Peru zwar über eines der besten Gesetze der Region zum Schutz von Ar­beitnehmer_innen, allerdings wurde es wiederholt geän­dert, um die Anforderungen an Unternehmen zu verringern. Die Einrichtung von paritätischen Gesundheits- und Sicher­heitsausschüssen in Unternehmen und Behörden hat es je­doch ermöglicht, Arbeitgeber_innen und Gewerkschaften auf das Thema aufmerksam zu machen und mehr Bestim­mungen zur Verhinderung von Unfällen und Berufskrank­heiten aufzunehmen. die Vereinfachung des Verfahrens zur Ankündigung von Streiks und eventueller Gegenmaßnahmen durch das Unternehmen während der Dauer des Streiks die vorteilhaftere Regelung des Verfahrens zur gerichtli­chen Auflösung einer Gewerkschaft aufgrund des Ver­lustes der Mindestmitgliederzahl, da nun zunächst ge­prüft werden muss, ob der Rückgang nicht auf gewerkschaftsfeindliche Handlungen zurückzuführen ist Die Massenentlassungen aus wirtschaftlichen Gründen durch einige Unternehmen sind ein weiterer Grund für den wiederholten Kampf der Gewerkschaften. Diese Entlassun­gen entsprechen oft nicht der wirtschaftlichen Realität, son­dern stellen für die Unternehmen eher eine Möglichkeit dar, gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer_innen loszu­werden. Im Allgemeinen bedarf diese Maßnahme der Ge­nehmigung des Arbeitsministeriums und muss mindestens zehn Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer_innen des Unternehmens betreffen. Die Beschäftigungsrate von Kindern und Jugendlichen liegt bei ca. 25 Prozent. Zwangsarbeit kommt in schwer zugäng­lichen Gebieten und in von Illegalität durchdrungenen Sek­toren vor, wie bei der Holzgewinnung im peruanischen Amazonasgebiet, im informellen und illegalen Bergbau oder bei der Hausarbeit. Sowohl Kinderarbeit als auch Zwangsar­beit besitzen jedoch nicht die höchste Priorität auf den Agenden der Gewerkschaften, was die systematische Beob­achtung der Kontrollmaßnahmen durch die Behörden er­schwert. Bis dato hat der peruanische Staat 77 ILO-Konventionen un­terzeichnet, darunter acht der zehn Kernarbeitsnormen. Da­zu zählen unter anderem die beiden wichtigsten ILO-Kon­ventionen zur Vereinigungsfreiheit(C87 und C98), während die Konvention 135 über Schutz und Erleichterungen für Ar­beitnehmervertreter_innen im Betrieb noch nicht unter­zeichnet werden konnte. Weitere wichtige von Peru unter­zeichnete Konventionen sind die Konvention 81 über die Ar­beitsaufsicht in Gewerbe und Handel sowie die Konvention 144 über dreigliedrige Konsultationen. Die Ratifizierung der Konventionen zu Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt(C155 und C187) steht jedoch noch aus. Die Konventionen zur Gleichstellung der Geschlechter(C100 und C111) wurden hingegen ratifiziert. Die Konventionen zum Mutterschutz (C183) und über die Chancengleichheit und Gleichbehand­lung von Arbeitnehmer_innen mit Familienpflichten(C156) wurden zwar ratifiziert, aber nicht mit dem nötigen Nach­druck umgesetzt, um eine Verbesserung der Situation zu bewirken. Zuletzt wurden die Konventionen C189 über menschenwür­dige Arbeit für Hausangestellte(2018) und C190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (2022) ratifiziert. Die erstgenannte Konvention hat dank der unermüdlichen Arbeit der nationalen Verbände dieses Sek­tors größere Fortschritte in der Arbeitsgesetzgebung erzielt, sodass es auch ein Gesetz für Hausangestellte gibt. Bei der Konvention C190 gibt es auch drei Jahre nach der Ratifizie­rung noch keine Anzeichen für bedeutende Fortschritte bei deren Umsetzung. Nur ein geringer Anteil der Bevölkerung hat Zugang zur Ren­ten- oder Krankenversicherung. Dies ist auf den hohen Grad an Informalität in der Arbeitswelt und das Fehlen von Refor­men zur einfacheren Einbeziehung aller Arten von sozialen Gruppen in diese Leistungen zurückzuführen. Zudem exis­tiert in Peru keine Arbeitslosenversicherung. Im Jahr 2021 wurde der Nationale Aktionsplan für Wirt­schaft und Menschenrechte verabschiedet, ein Instrument, mit dem Fälle von Arbeitsrechtsverletzungen oder gewerk­schaftsfeindlichen Praktiken von Unternehmen sichtbar ge­macht werden können. Eine besondere Herausforderung ist jedoch die Einhaltung der Rechte von Arbeitnehmer_innen GEWERKSCHAFTEN UND IHRE KERNAUFGABEN Die Betriebsgewerkschaften oder Branchenverbände sind hauptsächlich für Tarifverhandlungen und Beschwerden aufgrund von Verletzungen der Arbeitnehmer_innenrechte zuständig. Die Gewerkschaftsdachverbände sind hingegen für die Interessenvertretung und die Einhaltung bzw. Über­wachung der Arbeitnehmer_innenrechte verantwortlich so­wie, neben anderen Maßnahmen der öffentlichen Politik, für die Anerkennung des dreigliedrigen sozialen Dialogs im Land. Zudem bieten sie rechtliche Unterstützung sowie Mo­bilisierung in Fällen, in denen Unternehmen gewerkschafts­feindliche Praktiken, diskriminierende Handlungen und/oder 6