áÇÉã NO = wurde zunächst in keinem der Paragraphen des Gesetzes berücksichtigt, betraf aber vor allem Ieng Sary, der bereits 1979 von den Vietnamesen in Abwesenheit zum Tode verurteilt, 1996 jedoch von König Sihanouk begnadigt wurde. Artikel 11 des zusätzlichen Abkommens zwischen den VN und Kambodscha vom 6. Juni 2003 machte deutlich, dass nur die Begnadigung von Ieng Sary als Amnestie anerkannt wurde. Dennoch wurde deren Gültigkeit in das Ermessen der Kammern gestellt. 13 Die massenhaften Amnestierungen der übergelaufenen Soldaten der KR im Rahmen des Gesetzes zur Ächtung der KR 1994 und des Abkommens zur Eingliederung der KRTruppen in die staatlichen Streitkräfte 1998 wurden nicht anerkannt. Als Höchststrafe wurde lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit diesem Gesetz gab die kambodschanische Führung also den Weg für die kommenden Jahre vor. Das Ziel eines Verfahrens gegen die KR soll keine umfassende, sondern eine begrenzte Strafverfolgung sein, sowohl was den Täterkreis als auch den Tatzeitraum betrifft. Einem Bürgerkrieg durch panische Aufstände der ehemaligen KR ist somit ein Riegel vorgeschoben worden, da die KR der mittleren und niedrigen Ränge durch die Beschränkung auf die Hauptverantwortlichen von einem Verfahren ausgeschlossen wurden 14 . Die Verbrechen vor und nach der Diktatur Pol Pots werden ebenfalls nicht verhandelt. Die Anklage von ausländischen Unterstützern oder Mitwissern ist explizit ausgeschlossen. 12 Das ł sÉêÄçí=ÇÉê=ãÉÜêã~äáÖÉå=_Éëíê~ÑìåÖ“ soll verhindern, dass eine Person ein zweites Mal für dieselbe Tat verurteilt werden kann. 13 Agreement between the United Nations and the Royal Government of Cambodia concerning the prosecution under Cambodian law of crimes committed during the period of Democratic Kampuchea. 14 Eine Liste der möglichen Angeklagten befindet sich im Anhang. Kritik& Gegenkritik In der internationalen Öffentlichkeit wird nicht erst seit der Ratifikation des Abkommens zwischen den VN und Kambodscha diskutiert, inwiefern das Tribunal Erfolg versprechend sei oder eher einem „Medienspektakel zur Beruhigung des Gewissens der Weltöffentlichkeit“ 15 gleiche. Die kambodschanische Regierung muss sich dahingehend vorwerfen lassen, die juristische und politische Verfolgung der KR in den 90er Jahren aus pragmatischen Gründen und politischen Interessen vernachlässigt zu haben. Ein Tribunal nach vorgegebenen Maßstäben kann und soll dies nicht nachholen. Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch oder Amnesty International kritisieren die oben beschriebene Kompromisslösung eines kambodschanischen Tribunals mit internationaler Beteiligung. Die wichtigsten Punkte ihrer Kritik betreffen die Kompetenz und Unabhängigkeit der kambodschanischen Gerichte und Richter, das Fehlen eines Zeugenschutzprogramms, die fehlende Berücksichtigung von Reparationszahlungen und die Zusammensetzung der Kammern, die international ohne Vorbild ist und deren Kompromissfindungsregeln als ungenügend beschrieben werden. 16 Darüber hinaus werden immer wieder personelle Probleme angesprochen, wie z. B. die Befangenheit der am Tribunal beteiligten Richter und Übersetzer. Internationale Beobachter setzen der allgemeinen Kritik entgegen, dass die internationale Beteiligung am Tribunal die Objektivität und Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung garantiere, zumal die kambodschanischen Richter seit Ende 2003 diver15 Buch, Hans Christoph: pçêêóI=îÉêó=ëçêêó; in: Die Zeit 10/1999, zugänglich unter: http://www.zeit.de/archiv. 16 A MNESTY I NTERNATIONAL : Kingdom of Cambodia Amnesty International’s position and concerns regarding the proposed“Khmer Rouge” tribunal; zugänglich unter: http://web.amnesty.org. 5 -
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Das Völkermordtribunal in Kambodscha - ein langer Weg zu Gerechtigkeit und Frieden
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