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Das Völkermordtribunal in Kambodscha - ein langer Weg zu Gerechtigkeit und Frieden
Entstehung
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áÇÉã NO = wurde zunächst in keinem der Pa­ragraphen des Gesetzes berücksichtigt, betraf aber vor allem Ieng Sary, der be­reits 1979 von den Vietnamesen in Abwe­senheit zum Tode verurteilt, 1996 jedoch von König Sihanouk begnadigt wurde. Artikel 11 des zusätzlichen Abkommens zwischen den VN und Kambodscha vom 6. Juni 2003 machte deutlich, dass nur die Begnadigung von Ieng Sary als Am­nestie anerkannt wurde. Dennoch wurde deren Gültigkeit in das Ermessen der Kammern gestellt. 13 Die massenhaften Amnestierungen der übergelaufenen Sol­daten der KR im Rahmen des Gesetzes zur Ächtung der KR 1994 und des Ab­kommens zur Eingliederung der KR­Truppen in die staatlichen Streitkräfte 1998 wurden nicht anerkannt. Als Höchststrafe wurde lebenslange Freiheits­strafe festgesetzt. Mit diesem Gesetz gab die kambodschanische Führung also den Weg für die kommenden Jahre vor. Das Ziel eines Verfahrens gegen die KR soll keine umfassende, sondern eine be­grenzte Strafverfolgung sein, sowohl was den Täterkreis als auch den Tatzeitraum betrifft. Einem Bürgerkrieg durch pani­sche Aufstände der ehemaligen KR ist somit ein Riegel vorgeschoben worden, da die KR der mittleren und niedrigen Ränge durch die Beschränkung auf die Hauptverantwortlichen von einem Verfah­ren ausgeschlossen wurden 14 . Die Verbre­chen vor und nach der Diktatur Pol Pots werden ebenfalls nicht verhandelt. Die Anklage von ausländischen Unterstützern oder Mitwissern ist explizit ausgeschlos­sen. 12 Das ł sÉêÄçí=ÇÉê=ãÉÜêã~äáÖÉå=_Éëíê~ÑìåÖ soll verhindern, dass eine Person ein zweites Mal für dieselbe Tat verurteilt werden kann. 13 Agreement between the United Nations and the Royal Government of Cambodia concerning the prosecution under Cambodian law of crimes com­mitted during the period of Democratic Kampu­chea. 14 Eine Liste der möglichen Angeklagten befindet sich im Anhang. Kritik& Gegenkritik In der internationalen Öffentlichkeit wird nicht erst seit der Ratifikation des Ab­kommens zwischen den VN und Kambod­scha diskutiert, inwiefern das Tribunal Er­folg versprechend sei oder eher einem Medienspektakel zur Beruhigung des Gewissens der Weltöffentlichkeit 15 glei­che. Die kambodschanische Regierung muss sich dahingehend vorwerfen lassen, die juristische und politische Verfolgung der KR in den 90er Jahren aus pragmati­schen Gründen und politischen Interessen vernachlässigt zu haben. Ein Tribunal nach vorgegebenen Maßstäben kann und soll dies nicht nachholen. Menschenrechtsorganisationen wie Hu­man Rights Watch oder Amnesty Interna­tional kritisieren die oben beschriebene Kompromisslösung eines kambodschani­schen Tribunals mit internationaler Betei­ligung. Die wichtigsten Punkte ihrer Kritik betreffen die Kompetenz und Unabhän­gigkeit der kambodschanischen Gerichte und Richter, das Fehlen eines Zeugen­schutzprogramms, die fehlende Berück­sichtigung von Reparationszahlungen und die Zusammensetzung der Kammern, die international ohne Vorbild ist und deren Kompromissfindungsregeln als ungenü­gend beschrieben werden. 16 Darüber hin­aus werden immer wieder personelle Probleme angesprochen, wie z. B. die Be­fangenheit der am Tribunal beteiligten Richter und Übersetzer. Internationale Beobachter setzen der all­gemeinen Kritik entgegen, dass die inter­nationale Beteiligung am Tribunal die Ob­jektivität und Glaubwürdigkeit der Recht­sprechung garantiere, zumal die kambod­schanischen Richter seit Ende 2003 diver­15 Buch, Hans Christoph: pçêêóI=îÉêó=ëçêêó; in: Die Zeit 10/1999, zugänglich unter: http://www.zeit.de/archiv. 16 A MNESTY I NTERNATIONAL : Kingdom of Cambodia ­Amnesty Internationals position and concerns re­garding the proposedKhmer Rouge tribunal; zugänglich unter: http://web.amnesty.org. ­5 -