Der Weg zum königlichen Putsch Diese Chance sah Gyanendra im Oktober 2002 gekommen. Vorausgegangen war ein erster Dialogversuch mit den Maoisten durch die damalige Regierung Deuba 2001. Nach dem Scheitern des Dialogs veranlasste Sher Bahadur Deuba(Nepali Congress) den König, den Ausnahmezustand zu verhängen und die Armee zu mobilisieren. Gyanendra zögerte nicht. Damit erlangte der maoistische Aufstand eine neue Dimension, der in den folgenden vier Jahren weit mehr Todesopfer forderte als in den fast sieben Jahren zuvor. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen beklagen darüber hinaus die Missachtung grundlegender Menschenrechte durch beide Konfliktparteien. Deubas Aufforderung an den König waren folgende Ereignisse vorausgegangen: Im Mai 2002 sah Deuba seine Macht gefährdet, weil er im Parlament keine Mehrheit mehr für die Verlängerung des Ausnahmezustands fand. Daher bat er König Gyanendra um die Auflösung des Repräsentantenhauses und die Ansetzung von Neuwahlen. Um eine lokale Einflussnahme der oppositionellen CPN(UML) bei den für November 2002 angesetzten Parlamentswahlen zu verhindern, ersetzte Deuba einfach die gewählten lokalen Gremien durch Beamte. Damit gab es weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene ein funktionsfähiges demokratisches Organ. Als sich abzeichnete, dass die Parlamentswahlen wegen des eskalierten maoistischen Konflikts nicht durchgeführt werden konnten, bat Premierminister Deuba den König, den Termin für die Parlamentswahlen unter Anwendung des Artikels 127 zu verschieben. In diesem Augenblick sah Gyanendra die Möglichkeit zur Restauration der absoluten königlichen Macht gekommen. Solange der maoistische Aufstand andauerte, waren weder lokale noch Parlamentswahlen möglich. Beide vom Volk gewählten Institutionen, das Rückgrat des demokratischen Systems Nepals, waren durch das Vorgehen Deubas aufgelöst worden. Es hätte im Oktober 2002 nur eine Möglichkeit gegeben, das demokratische System am Leben zu erhalten, und das wäre die Wiedereinsetzung des aufgelösten Parlaments gewesen. Dieser Schritt hätte sich sogar aus Artikel 53(4), der die Parlamentsauflösung auf Vorschlag des Premierministers beinhaltet, als zwingende Verpflichtung ableiten lassen. Dieser Artikel bindet die Parlamentsauflösung an Neuwahlen innerhalb von sechs Monaten. Hieraus ergibt sich der Rückschluss, dass die Auflösung automatisch ungültig war, als diese Neuwahlen nicht stattfinden konnten. Ein weiterer Grund für die Notwendigkeit der Wiedereinsetzung des Parlaments im Oktober 2002 ergibt sich aus Artikel 27(3), der die Verpflichtung des Königs zur Wahrung der Verfassung regelt. Doch Gyanendra entschied sich nicht nur gegen die Aufhebung der Parlamentsauflösung, sondern setzte zusätzlich auch noch – entgegen den Bestimmungen der Verfassung – die gewählte Regierung ab. So wurde der 4. Oktober 2002 zum eigentlichen Putschtag des Königs. Exekutive und legislative Gewalt wurden dem Volk genommen und konnten dank des maoistischen Aufstands auf längere Sicht auch nicht wiederhergestellt werden. Damit hatte das Volk seine erst 1990 erlangte Souveränität erneut an die Monarchie verloren. Die drei folgenden Regierungen waren solche aus Königs Gnaden und wurden von Gyanendra zur eigenen Interessensdurchsetzung genutzt. 3
Druckschrift
Nepal zwischen könglicher Machtpolitik und maoistischem Aufstand : Niedergang von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten