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Nepal zwischen könglicher Machtpolitik und maoistischem Aufstand : Niedergang von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten
Entstehung
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Der Weg zum königlichen Putsch Diese Chance sah Gyanendra im Ok­tober 2002 gekommen. Vorausgegan­gen war ein erster Dialogversuch mit den Maoisten durch die damalige Re­gierung Deuba 2001. Nach dem Schei­tern des Dialogs veranlasste Sher Ba­hadur Deuba(Nepali Congress) den König, den Ausnahmezustand zu ver­hängen und die Armee zu mobilisieren. Gyanendra zögerte nicht. Damit er­langte der maoistische Aufstand eine neue Dimension, der in den folgenden vier Jahren weit mehr Todesopfer for­derte als in den fast sieben Jahren zu­vor. Nationale und internationale Men­schenrechtsorganisationen beklagen darüber hinaus die Missachtung grund­legender Menschenrechte durch beide Konfliktparteien. Deubas Aufforderung an den König waren folgende Ereignisse vorausge­gangen: Im Mai 2002 sah Deuba seine Macht gefährdet, weil er im Parlament keine Mehrheit mehr für die Verlänge­rung des Ausnahmezustands fand. Daher bat er König Gyanendra um die Auflösung des Repräsentantenhauses und die Ansetzung von Neuwahlen. Um eine lokale Einflussnahme der op­positionellen CPN(UML) bei den für November 2002 angesetzten Parla­mentswahlen zu verhindern, ersetzte Deuba einfach die gewählten lokalen Gremien durch Beamte. Damit gab es weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene ein funktionsfähiges demokrati­sches Organ. Als sich abzeichnete, dass die Parlamentswahlen wegen des eskalierten maoistischen Konflikts nicht durchgeführt werden konnten, bat Premierminister Deuba den König, den Termin für die Parlamentswahlen unter Anwendung des Artikels 127 zu ver­schieben. In diesem Augenblick sah Gyanendra die Möglichkeit zur Restauration der absoluten königlichen Macht gekom­men. Solange der maoistische Auf­stand andauerte, waren weder lokale noch Parlamentswahlen möglich. Bei­de vom Volk gewählten Institutionen, das Rückgrat des demokratischen Sys­tems Nepals, waren durch das Vorge­hen Deubas aufgelöst worden. Es hätte im Oktober 2002 nur eine Möglichkeit gegeben, das demokrati­sche System am Leben zu erhalten, und das wäre die Wiedereinsetzung des aufgelösten Parlaments gewesen. Dieser Schritt hätte sich sogar aus Ar­tikel 53(4), der die Parlamentsauflö­sung auf Vorschlag des Premierminis­ters beinhaltet, als zwingende Ver­pflichtung ableiten lassen. Dieser Arti­kel bindet die Parlamentsauflösung an Neuwahlen innerhalb von sechs Mona­ten. Hieraus ergibt sich der Rück­schluss, dass die Auflösung automa­tisch ungültig war, als diese Neuwah­len nicht stattfinden konnten. Ein weiterer Grund für die Notwendig­keit der Wiedereinsetzung des Parla­ments im Oktober 2002 ergibt sich aus Artikel 27(3), der die Verpflichtung des Königs zur Wahrung der Verfassung regelt. Doch Gyanendra entschied sich nicht nur gegen die Aufhebung der Parlamentsauflösung, sondern setzte zusätzlich auch noch entgegen den Bestimmungen der Verfassung die gewählte Regierung ab. So wurde der 4. Oktober 2002 zum ei­gentlichen Putschtag des Königs. Exe­kutive und legislative Gewalt wurden dem Volk genommen und konnten dank des maoistischen Aufstands auf längere Sicht auch nicht wiederherge­stellt werden. Damit hatte das Volk seine erst 1990 erlangte Souveränität erneut an die Monarchie verloren. Die drei folgenden Regierungen waren sol­che aus Königs Gnaden und wurden von Gyanendra zur eigenen Interes­sensdurchsetzung genutzt. 3