Druckschrift 
Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 3 1. Globalisierung ohne internationales Arbeitsrechtsregime Die tripartistische und konsensorientierte ILO hat es bisher nicht vermocht, ihren 182 Konventio­nen zu internationalen Arbeitsstandards und rechten Geltung zu verschaffen. Tatsächlich führt die verschärfte internationale Konkurrenz dazu, dass es immer wahrscheinlicher wird, dass wie es in der ILO-Präambel heißtdie Nichteinfüh­rung wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedin­gungen durch eine Nation die Bemühungen anderer Nationen um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern hemmt. Hinzu kommen auch nach der Demokratisierungswelle nach Ende des Kalten Krieges politische Beweg­gründe autoritärer Regime, Arbeitnehmerrechte und vor allem Gewerkschaften zu unterdrücken. Die ILO hat allerdings entscheidenden Anteil daran, dass heute ein breiter Konsens über die wichtigsten zu schützenden Arbeitnehmer­rechte besteht. Diese so genannten Kernarbeit­nehmerrechte sind in der Declaration on Funda­mental Principles and Rights and Work von Juni 1998 zusammengefasst: Vereinigungsfreiheit(Konvention Nr. 87 von 1948, 142 Ratifizierungen); Recht auf Kollektivverhandlungen(Konventi­on Nr. 98 von 1949, 154 Ratifizierungen); Verbot von Kinderarbeit bzw. besonders aus­beuterischen Formen der Kinderarbeit(Kon­ventionen Nr. 138 von 1973 und Nr. 182 von 1999, 135 und 150 Ratifizierungen); Verbot von Zwangsarbeit(Konventionen Nr. 29 von 1930 und Nr. 105 von 1957, 164 und 162 Ratifizierungen); Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf(Konvention Nr. 111 von 1958, 160 Ratifizierungen); Beseitigung von geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung(Konvention Nr. 100 von 1951, 161 Ratifizierungen). Die internationale Gewerkschaftsbewe­gung ist bisher mit ihrem Versuch gescheitert, die Einhaltung der Kernarbeitnehmerrechte durch ihre sanktionsbewehrte Verankerung im Welthandelssystem zu verbessern. Die WTO hat sich für nicht zuständig erklärt. Dies ist vorder­gründig auf einen Nord-Süd-Konflikt zurückzu­führen, denn vor allem die Regierungen von Entwicklungs- und Schwellenländern haben die Vorschläge von USA und EU zurückgewiesen, wenigstens eine Arbeitsgruppe zum Thema Sozi­alstandards und Welthandel einzusetzen. Tat­sächlich ist der Konflikt wesentlich einer zwischen Kapital und Arbeit, denn in allen Ländern gibt es Unterstützer und Gegner der Forderung nach weltweitem Schutz der Arbeitnehmerrechte (Scherrer/Greven 2001). Außerhalb der WTO hat es in multilatera­len Foren durchaus einige Fortschritte gegeben. So entwickelt sich z.B. bei der Weltbank mittler­weile ein Konsens über die entwicklungsfördern­de Rolle von Sozialstandards und Arbeitnehmer­rechten, wozu zentral eine Studie von Werner Sengenberger beigetragen hat(Sengenberger 2002). Vom Weltwährungsfonds, der zweiten Bretton Woods-Organisation, ist solches bisher aber nicht zu berichten, und Gewerkschaften bleiben auch bei der Weltbank weiter umstritten. Die ILO hat durch die Debatte eine Erneuerung und Aufwertung erfahren, z.B. mit der oben ge­nannten Declaration, aber auch mit ihrerdecent work-Agenda. Allerdings gibt es weiterhin keine Mehrheiten in den tripartistischen ILO-Gremien, die Durchsetzung der Kernarbeitnehmerrechte auch mit Sanktionen zu befördern. Die OECD hat ihre Richtlinien für Multinationale Unternehmen im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Durchsetzung eines Multilateralen Investitionsab­kommens(MAI) etwas verschärft und die Mit­gliedsländer fördern ihre Anwendung; die Richtlinien bleiben aber letztlich unterhalb wirkli­cher Verbindlichkeit. 2. Die Grenzen unilateraler und freiwilliger Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten Die Vielzahl vonfreiwilligen(tatsächlich meist auf Druck von Konsumentenorganisationen und anderen sozialen Bewegungen entstandenen) Verhaltenskodizes, die seit dem Scheitern einer Verankerung von Arbeitnehmerrechten bei der WTO entstanden sind, werden nur unzureichend umgesetzt. Damit die Wirksamkeit entlang der Zuliefererkette gewährleistet ist, müssten diese Selbstverpflichtungen einem ständigen Monito­ring unterliegen, jedenfalls solange bis sie tat­sächlich freiwillig eingehalten werden. Diese Aufsicht überfordert allerdings die Kapazitäten der betroffenen Zuliefererunternehmen und auch die zivilgesellschaftlicher Akteure. Es besteht auch die Gefahr, dass externe NGOs oder Monitoring­Unternehmen dauerhaft in die Rolle wirklicher