Handels- und Investitionsabkommen FES Briefing Paper Februar 2005 Seite 3 1. Globalisierung ohne internationales Arbeitsrechtsregime Die tripartistische und konsensorientierte ILO hat es bisher nicht vermocht, ihren 182 Konventionen zu internationalen Arbeitsstandards und – rechten Geltung zu verschaffen. Tatsächlich führt die verschärfte internationale Konkurrenz dazu, dass es immer wahrscheinlicher wird, dass – wie es in der ILO-Präambel heißt –„die Nichteinführung wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch eine Nation die Bemühungen anderer Nationen um Verbesserung des Loses der Arbeitnehmer in ihren Ländern“ hemmt. Hinzu kommen auch nach der Demokratisierungswelle nach Ende des Kalten Krieges politische Beweggründe autoritärer Regime, Arbeitnehmerrechte und vor allem Gewerkschaften zu unterdrücken. Die ILO hat allerdings entscheidenden Anteil daran, dass heute ein breiter Konsens über die wichtigsten zu schützenden Arbeitnehmerrechte besteht. Diese so genannten Kernarbeitnehmerrechte sind in der Declaration on Fundamental Principles and Rights and Work von Juni 1998 zusammengefasst: • Vereinigungsfreiheit(Konvention Nr. 87 von 1948, 142 Ratifizierungen); • Recht auf Kollektivverhandlungen(Konvention Nr. 98 von 1949, 154 Ratifizierungen); • Verbot von Kinderarbeit bzw. besonders ausbeuterischen Formen der Kinderarbeit(Konventionen Nr. 138 von 1973 und Nr. 182 von 1999, 135 und 150 Ratifizierungen); • Verbot von Zwangsarbeit(Konventionen Nr. 29 von 1930 und Nr. 105 von 1957, 164 und 162 Ratifizierungen); • Verbot von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf(Konvention Nr. 111 von 1958, 160 Ratifizierungen); • Beseitigung von geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung(Konvention Nr. 100 von 1951, 161 Ratifizierungen). Die internationale Gewerkschaftsbewegung ist bisher mit ihrem Versuch gescheitert, die Einhaltung der Kernarbeitnehmerrechte durch ihre sanktionsbewehrte Verankerung im Welthandelssystem zu verbessern. Die WTO hat sich für nicht zuständig erklärt. Dies ist vordergründig auf einen Nord-Süd-Konflikt zurückzuführen, denn vor allem die Regierungen von Entwicklungs- und Schwellenländern haben die Vorschläge von USA und EU zurückgewiesen, wenigstens eine Arbeitsgruppe zum Thema Sozialstandards und Welthandel einzusetzen. Tatsächlich ist der Konflikt wesentlich einer zwischen Kapital und Arbeit, denn in allen Ländern gibt es Unterstützer und Gegner der Forderung nach weltweitem Schutz der Arbeitnehmerrechte (Scherrer/Greven 2001). Außerhalb der WTO hat es in multilateralen Foren durchaus einige Fortschritte gegeben. So entwickelt sich z.B. bei der Weltbank mittlerweile ein Konsens über die entwicklungsfördernde Rolle von Sozialstandards und Arbeitnehmerrechten, wozu zentral eine Studie von Werner Sengenberger beigetragen hat(Sengenberger 2002). Vom Weltwährungsfonds, der zweiten Bretton Woods-Organisation, ist solches bisher aber nicht zu berichten, und Gewerkschaften bleiben auch bei der Weltbank weiter umstritten. Die ILO hat durch die Debatte eine Erneuerung und Aufwertung erfahren, z.B. mit der oben genannten Declaration, aber auch mit ihrer„decent work“-Agenda. Allerdings gibt es weiterhin keine Mehrheiten in den tripartistischen ILO-Gremien, die Durchsetzung der Kernarbeitnehmerrechte auch mit Sanktionen zu befördern. Die OECD hat ihre Richtlinien für Multinationale Unternehmen im Zusammenhang mit der letztlich gescheiterten Durchsetzung eines Multilateralen Investitionsabkommens(MAI) etwas verschärft und die Mitgliedsländer fördern ihre Anwendung; die Richtlinien bleiben aber letztlich unterhalb wirklicher Verbindlichkeit. 2. Die Grenzen unilateraler und freiwilliger Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten Die Vielzahl von„freiwilligen“(tatsächlich meist auf Druck von Konsumentenorganisationen und anderen sozialen Bewegungen entstandenen) Verhaltenskodizes, die seit dem Scheitern einer Verankerung von Arbeitnehmerrechten bei der WTO entstanden sind, werden nur unzureichend umgesetzt. Damit die Wirksamkeit entlang der Zuliefererkette gewährleistet ist, müssten diese Selbstverpflichtungen einem ständigen Monitoring unterliegen, jedenfalls solange bis sie tatsächlich freiwillig eingehalten werden. Diese Aufsicht überfordert allerdings die Kapazitäten der betroffenen Zuliefererunternehmen und auch die zivilgesellschaftlicher Akteure. Es besteht auch die Gefahr, dass externe NGOs oder MonitoringUnternehmen dauerhaft in die Rolle wirklicher
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Die Verankerung von Arbeitnehmerrechten in bilateralen und regionalen Handels- und Investitionsabkommen
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